Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2023
LGBLA_KA_20230116_4Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 269 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 117/2022, und des § 40 des Kärntner Pensionsgesetzes 2010 (K-PG 2010), LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird verordnet:
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 sind die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) sowie die nach dem Kärntner Pensionsgesetz (K-PG 2010) gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG sowie der Zulagen nach §§ 27 und 28 K-PG 2010, wenn das Gesamtpensionseinkommen iSd § 775 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2022,
(2) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Leistungen, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, so ist jede einzelne der Anpassung nach Abs. 1 unterliegende wiederkehrende Leistung im Falle des Abs. 1 Z 1 mit 5,8%, im Falle des Abs. 1 Z 2 mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2022, LGBl. Nr. 23/2022, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.