Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017, Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2019 und Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2021; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20221223_115Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017, Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2019 und Artikel II des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2021; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
„Die Landesregierung kann in Richtlinien regeln, welche Vorhaben davon ausgenommen sind.“
In § 4 Abs. 2 werden nach der Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 und 27 angefügt:
In § 5 Z 22 wird der Betrag „43.000,- Euro“ durch den Betrag „48.000,- Euro“, der Betrag „67.000,- Euro“ durch den Betrag „74.000,- Euro“ und der Betrag „6.000,- Euro“ durch den Betrag „7.000,- Euro“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Förderungen für die Errichtung von Wohnraum nach § 14 dürfen unabhängig von der Nutzfläche der Wohnung gewährt werden.“
§ 15 Abs. 2 entfällt.
In § 21 Abs. 2 wird das Wort „zehnjähriger“ durch das Wort „fünfjähriger“ ersetzt.
In § 25 Abs. 1 wird nach dem Wort „wenn“ die Wortfolge „die zu fördernden Objekte überwiegend zu privaten Wohnzwecken genutzt werden und“ eingefügt.
In § 25 Abs. 2 Z 8 wird nach dem Wort „Wohnungen“ ein Beistrich eingefügt sowie die Wortfolge „in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021)“ durch die Wortfolge „insbesondere wenn das Förderobjekt in Siedlungsschwerpunkten (§§ 9 und 10 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021) gelegen ist,“ ersetzt.
In § 26 Abs. 1 Z 1 wird in lit. c der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
§ 26 Abs. 1 Z 3 entfällt.
In § 30 Z 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
In § 42 Abs. 1 wird das Wort „aufgelegten“ durch die Wortfolge „zur Verfügung gestellten“ ersetzt sowie nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Formblätter können auch in Form von Online-Formularen zur Verfügung gestellt werden.“
„(6) Soweit dies der Sicherstellung des Förderungszweckes nicht zuwiderläuft, kann die Landesregierung bei Förderungen von Bereichen gemäß § 25 Abs. 2 Z 2, 3, 4, 5, 6, 10 und 11 und damit im Zusammenhang stehenden Beratungsleistungen in Richtlinien von Abs. 1 Abweichendes regeln.“
„(1a) Die Landesregierung darf die in Abs. 1 Z 2 bis 9 genannten Daten in anonymisierter Form für statistische Zwecke verarbeiten.“
„(4) Die Landesregierung kann die zur Überprüfung des Vorliegens der nach diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen oder Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung erforderlichen Daten des Förderungswerbers sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 über das Transparenzportal abfragen und verarbeiten.
(5) Die Landesregierung hat Gemeinden auf begründetes Verlangen personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln, sofern diese Daten zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich sind.“
In § 50 Abs. 6 wird jeweils nach dem Ausdruck „5,“ der Ausdruck „6a, 6b,“ eingefügt.
In § 50 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:
„(6a) Für Vorhaben, deren Förderung vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beantragt wurde, sind bei einer Übertragung der Förderung auf einen anderen Förderwerber die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.
(6b) Für Annuitätenzuschüsse, die erstmalig aufgrund des K-WBFG 1997 gewährt wurden, sind für den Fall einer Weitergewährung (§ 6 Abs. 4 K-WBFG 1997) die Einkommensgrenzen dieses Gesetzes sowie der dieses Gesetz durchführenden Verordnungen anzuwenden.“
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2019 wird wie folgt geändert:
In Art. II Abs. 2 wird das Datum „30. Juni 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2024“ ersetzt.
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2021 wird wie folgt geändert:
Art. II Abs. 3 entfällt.
(1) Sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) § 50 Abs. 6, 6a und 6b K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 16 und 17 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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