Kärntner Landesarchivgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20221220_107Kärntner Landesarchivgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 112/2021, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung und den Zugang zu den bei den Behörden und Dienststellen von inländischen Gebietskörperschaften, bei deren Rechts- oder Funktionsvorgängern sowie bei sonstigen juristischen und natürlichen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts entstandenen Unterlagen, deren Erhaltung und Bewahrung im öffentliche Interesse des Landes Kärnten gelegen ist.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
„(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen. Funktionsbezeichnungen dürfen auch in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Funktionsinhabers zum Ausdruck bringen.“
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, sind diese so auszulegen, dass sie keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende rechtliche Wirkung entfalten.“
§ 3 lit. a lautet:
In § 3 lit. b wird das Wort „Hilfsmittel“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Hilfsmittel (Findmittel)“ ersetzt.
In § 3 lit. c Z 2 wird in sublit. cc das Wort „und“ durch das Satzzeichen Beistrich ersetzt, in sublit. dd wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und es wird Z 2 folgende Z 3 angefügt:
§ 3 lit. d lautet:
In § 4 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „des Archivgutes“ durch die Wortfolge „der archivwürdigen Unterlagen“ ersetzt.
§ 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen
„(2) Die Anstalt darf archivwürdige Unterlagen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere von Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten und ihrer Rechtsvorgänger, sowie private archivwürdige Unterlagen archivieren, sofern an deren Erhaltung und Bewahrung ein öffentliches Interesse des Landes Kärnten besteht.“
In § 5 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „umfaßt“ durch das Wort „umfasst“ ersetzt.
In § 5 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Landesbewußtsein“ durch das Wort „Landesbewusstsein“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
§ 6 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anstalt darf Beratungstätigkeiten nach Abs. 1 auch über Ersuchen von sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 2), insbesondere Behörden und Dienststellen des Bundes im Land Kärnten, sowie von Verfügungsberechtigten über private Unterlagen ausüben, wenn an deren Verwaltung und Sicherung, insbesondere im Hinblick auf deren künftigen Zugang für die wissenschaftliche Forschung, ein öffentliches Interesse besteht.“
„(1) Die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 5 Abs. 1 lit. b (anbietende Stellen) haben der Anstalt nach Ablauf der gesetzlich oder nach der durch ihre jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Fristen, spätestens jedoch nach 20 Jahren, bei elektronischen Unterlagen spätestens nach 10 Jahren, jene Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Besorgung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Verpflichtung zum Anbieten von Unterlagen besteht nicht für Gemeinden und sonstige öffentliche Stellen, die selbst über entsprechende Einrichtungen zur Archivierung verfügen, wenn durch diese die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung der Unterlagen sichergestellt wird.
(1a) Die Verpflichtung zur Anbietung von Unterlagen gemäß Abs. 1 erster Satz besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung oder anderen Rechtsvorschriften zu löschen oder zu vernichten wären sowie für Unterlagen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften Geheimhaltungsvorschriften unterliegen. Die Anstalt hat die Unterlagen vor ihrer Löschung oder Vernichtung auf ihre Archivwürdigkeit (§ 3 lit. c) zu überprüfen; wird diese Eigenschaft festgestellt, sind die Unterlagen – unter Einhaltung der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen – der Anstalt zu übergeben.
(1b) Die Unterlagen sind der Anstalt in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findbehelfen zur Übergabe anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Datenträgern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format anzubieten.“
In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Fundbehelfe“ durch das Wort „Findbehelfe“ ersetzt.
§ 7 Abs. 4 und 5 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:
„(4) Die Anstalt ist berechtigt, archivwürdige Unterlagen von sonstigen natürlichen oder von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zur dauernden Verwahrung in ihr Eigentum zu übernehmen (§ 5 Abs. 2). Die Ausgestaltung der Übernahme, insbesondere die Vorgangsweise betreffend die Auswahl, die Art der Übernahme, die Archivierung und die Nutzung der Unterlagen erfolgt im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung, wobei nach Möglichkeit sicherzustellen ist, dass die Unterlagen der Öffentlichkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes – einschließlich der Möglichkeit der Herstellung von Reproduktionen – zur Nutzung zur Verfügung stehen.“
In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Schriftgutes“ durch die Wortfolge „der Unterlagen“ ersetzt.
In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „des übernommenen Schriftgutes“ durch die Wortfolge „der übernommenen Unterlagen“ ersetzt.
§ 9 lautet:
(1) Die Anstalt hat durch geeignete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen die ordnungs- und sachgemäße dauernde Aufbewahrung und den Zugang zu den Archivalien sowie deren Schutz vor unbefugtem Zugang und Vernichtung sicherzustellen. Die Archivalien sind nach archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten zu ordnen und durch geeignete Findbehelfe (Kataloge, Protokolle, Register, Indizes udgl.) für den Zugang zu diesen zu erschließen.
(2) Die Anstalt darf – vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen und soweit dies unter archivwissenschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist – die in den Archivalien enthaltenen Informationen in anderer Form archivieren und die Originalunterlagen vernichten, wenn die weitere Aufbewahrung der Originalunterlagen nicht mehr aus Gründen nach § 3 lit. c Z 2 erforderlich ist. Originalunterlagen von Archivalien, die aufgrund von Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund des Denkmalschutzgesetzes, dauernd aufzubewahren sind (§ 3 lit. c Z 1), dürfen nicht vernichtet werden.“
(1) Unbeschadet sonstiger Auskunftsrechte nach anderen Rechtsvorschriften hat die Anstalt betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen, soweit
(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 der Zugang zu den betreffenden Archivalien gewährt werden, soweit dies der Erhaltungszustand der Archivalien erlaubt, keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 13 bestehen.
(3) Die Auskunft oder die Gewährung des Zugangs gemäß Abs. 2 ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunfts- oder Zugangserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich ergeben aus der Notwendigkeit
(4) Über die Verweigerung der Auskunft hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(5) Macht eine Person glaubhaft, dass Archivalien eine falsche Tatsachenbehauptung enthalten, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, kann sie auf schriftlichen Antrag die Beifügung einer Gegendarstellung verlangen. Dies gilt nicht für Unterlagen aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die von der betreffenden Person verfasste Gegendarstellung hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel zu enthalten, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag kann die Anstalt die anbietende Stelle oder deren Rechts- und Funktionsvorgänger um Stellungnahme ersuchen.
(6) Über die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung hat die Anstalt auf schriftlichen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(7) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß den Bestimmungen der Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.“
(1) Archivalien sind vorbehaltlich gesetzlicher, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen zugänglich.
(2) Erfolgt der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken (§ 11 Abs. 1), darf dieser nicht verwehrt werden.
(3) Für Archivalien, die die Anstalt gemäß § 5 Abs. 2 zur dauernden Aufbewahrung in ihr Eigentum übernommen hat, gelten hinsichtlich des Zugangs zu diesen sowohl zu amtlichen als auch zu nichtamtlichen Zwecken die besonderen Zugangsregelungen, die im Zuge der Übernahme rechtsgeschäftlich vereinbart oder letztwillig verfügt wurden. Bestehen derartige Regelungen nicht, gelten für den Zugang zu diesen Archivalien die Zugangsregelungen für archivwürdige Unterlagen im Sinne des § 5 Abs. 1.“
In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „amtlicher Benützung“ durch die Wortfolge „amtlichem Zugang“ ersetzt.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Jeder Zugang zu Archivalien, der nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, sondern insbesondere zur Verfolgung wissenschaftlicher, pädagogischer, publizistischer, familiengeschichtlicher, rechtlicher oder sonstiger persönlicher Interessen, ist als nichtamtlicher Zugang anzusehen.“
(1) Archivalien unterliegen einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist oder die Archivalien bereits im Zeitpunkt ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder vor ihrer Übergabe an die Anstalt bereits öffentlich zugänglich waren.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Datum der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstücks für die Berechnung der Frist maßgeblich.
(3) Archivalien, die sich auf natürliche Personen beziehen (personenbezogene Archivalien), dürfen erst mit dem Tod der betroffenen Person zugänglich gemacht werden, es sei denn die betroffene Person hat in eine Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich eingewilligt. Ist der Todestag nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person.
(4) Vor Ablauf der Schutzfrist nach Abs. 1 und Abs. 3 kann der Zugang zu Archivalien für wissenschaftliche Zwecke und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen einer Person auf Antrag bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen oder unionsrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen und durch den Zugang schutzwürdige, insbesondere personenschutz- und datenschutzrechtliche Interessen der betroffenen Personen oder Dritter oder schutzwürdige Interessen des Landes, der betroffenen Gemeinde oder des Bundes nicht beeinträchtigt werden oder wenn die betroffene Person – im Falle ihres Todes ihre Angehörigen – dem Zugang zu den Archivalien ausdrücklich zustimmt oder zugestimmt hat.
(5) Wird der begehrte Zugang zu Archivalien nicht oder nicht im begehrten Umfang gewährt, ist der Zugangswerber darüber unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von vier Wochen schriftlich zu verständigen. Die Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass schriftlich die Erlassung eines Bescheides beantragt werden kann. Die Anstalt hat über diesen Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(6) Der Zugang zu Archivalien zu amtlichen Zwecken durch jene Behörden, Dienststellen und sonstigen öffentlichen Stellen, sowie durch jene Stellen und Personen, die der Anstalt die Unterlagen zur dauernden Aufbewahrung übergeben haben, ist auch innerhalb der Schutzfristen jederzeit zulässig.“
„(1) Vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken sind Archivalien ausgeschlossen, solange sie einer Schutzfrist gemäß § 12 unterliegen und keine Verkürzung der Schutzfrist bewilligt wurde (§ 12 Abs. 4).“
„(2) Nach dem Ablauf der Schutzfrist sind Archivalien vom Zugang zu nichtamtlichen Zwecken aus folgenden Gründen auszuschließen:
„(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 für den Ausschluss vom Zugang zu Archivalien nach Ablauf der Schutzfrist vor, hat die Anstalt dies dem Zugangswerber mitzuteilen. Auf schriftlichen Antrag des Zugangswerbers ist hierüber mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.“
§ 14 entfällt.
In § 15 Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „– vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen betreffend private Archivalien –“ durch die Wort- und Zeichenfolge „– vorbehaltlich rechtsgeschäftlich vereinbarter oder letztwillig verfügter Beschränkungen –“ ersetzt.
In § 15 Abs. 1a wird nach dem Zitat „LGBl. Nr. 70/2005“ die Wortfolge „und nach der von der Landesregierung zu erlassenden Zugangsordnung (§ 17)“ eingefügt.
§ 15 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Anstalt kann sich in der Zugangsordnung das Recht vorbehalten, dass Reproduktionen von Archivalien nur durch die Anstalt selbst erfolgen dürfen, wenn dies im Hinblick auf den Erhaltungszustand der Archivalien aus konservatorischen Gründen oder aus personenschutz- und datenschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist. In der Zugangsregelung können ferner, sofern dies aus den im ersten Satz genannten Gründen erforderlich ist, für verschiedene Arten von Archivalien unterschiedliche Formen des Zugangs (zB Einsichtnahme, elektronische Kopien von Datenbeständen, Herstellung von Ausdrucken, Fotos oder Scans), einschließlich der Möglichkeit, dass Reproduktionen von Archivalien durch Benutzer mit den von der Anstalt zur Verfügung gestellten technischen Hilfsmitteln und unter Aufsicht der Bediensteten herzustellen sind, festgelegt werden.“
„(3) Die Herstellung von Reproduktionen ist während des Zeitraums, innerhalb dessen Archivalien vom Zugang gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen sind, unzulässig, sofern die Schutzfristen nach § 12 Abs. 1 und 3 nicht verkürzt wurden (§ 12 Abs. 4).“
„(1) Die Entlehnung von Archivalien zu amtlichen Zwecken ist zulässig. Archivalien können von der Anstalt auch in Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden. Die Entlehnung der Archivalien ist bis zum Abschluss der amtlichen Zwecke, für die sie benötigt werden, zulässig.“
„(4) Über die Entlehnung von Archivalien ist ein Leihvertrag zu errichten.“
„(5) Über die Entlehnung von Archivalien und die errichteten Leihverträge ist von der Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls folgende Informationen ersichtlich sein müssen:
„in einer Zugangsordnung nähere Regelungen zu den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erlassen.“
„(1a) Die Zugangsordnung hat insbesondere zu regeln:
„(3) Hat eine Person wiederholt oder schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Zugangsordnung verstoßen, kann ihr der Zugang zu den Archivalien versagt werden.“
„(4) Über die gänzliche oder teilweise Versagung des Zugangs zu den Archivalien im Sinne des Abs. 3 ist auf schriftlichen Antrag – unbeschadet des § 13 Abs. 3 – mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(5) Die Zugangsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“
In § 22 Abs. 5 wird die Wortfolge „oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „oder eines Staates, dessen Staatsangehörige aufgrund von Staatsverträgen oder nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union das Recht auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation haben“ ersetzt.
In § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Ausfertigung von Bescheiden nach § 13 Abs. 2 und“ durch die Wortfolge „die Ausfertigung von Bescheiden nach § 9a Abs. 4 und 6, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 4 sowie“ ersetzt.
Der Text des bisherigen § 30a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und § 30a wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die gemäß § 17 des Kärntner Landesarchivgesetzes – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2021, von der Landesregierung zu erlassende Benützungsordnung ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an Art. I Z 41 bis 45 dieses Gesetzes anzupassen.
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