Verordnung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes; Änderung
LGBLA_KA_20221207_94Verordnung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 19a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes, LGBl. Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:
In § 7 wird die Wortfolge „Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „23. Juni 2023“ ersetzt.
Die Verordnung tritt am 23. Dezember 2022 in Kraft.
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