Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20221128_93Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz und Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
(1) Vertragsbediensteten, die
(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung am 1. Dezember 2022.
(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
(5) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zum Land haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Bedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“
Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
(1) Beamten, die
(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Beamten gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung am 1. Dezember 2022.
(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
(5) Beamten, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Bedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:
(1) Vertragsbediensteten, die
(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro für das Jahr 2022.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung am 1. Dezember 2022.
(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
(5) Vertragsbediensteten, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Bedienstete, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“
ersetzt.
Das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2022, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
(1) Gemeindemitarbeiterinnen, die
(2) Die außerordentliche Einmalzahlung gebührt in der Höhe von 1600.- Euro.
(3) Der nicht vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 im aliquoten Ausmaß ihrer Beschäftigung am 1. Dezember 2022.
(4) Die außerordentliche Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug für den Monat Dezember 2022 auszuzahlen. Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Bezug.
(5) Gemeindemitarbeiterinnen, die am 1. Dezember 2022 ihre Funktion nach Abs. 1 deshalb nicht ausüben, weil sie einem Beschäftigungsverbot nach mutterschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder sich in einer Karenz oder einem Karenzurlaub befinden oder arbeitsfreie Zeiten im Rahmen einer Altersteilzeit oder ein Sabbatical in Anspruch nehmen oder einen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren, gebührt die außerordentliche Einmalzahlung nach Abs. 2 und 3 auf Antrag, wenn sie im Kalenderjahr 2022 Anspruch auf Bezüge für die Dauer von mindestens 30 Kalendertagen aus ihrem Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband haben. Anträge sind bis 31. März 2023 zu stellen. Die Auszahlung hat bis 31. Dezember 2023 zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Gemeindemitarbeiterinnen, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als geringfügig beschäftigt gelten.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 30. November 2022 in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 123 K-LVBG), Art. II Z 2 (betreffend § 83a K-GBG), Art. III Z 1 (betreffend § 77a K-GVBG) und Art. IV Z 2 (betreffend § 128a K-GMG) dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.