Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sowie Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2022; Änderung
LGBLA_KA_20221108_88Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz sowie Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2022; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat – hinsichtlich des Artikel I Z 3, 6, 7 und 8 in Ausführung des Bundesgesetzes über die Grundsätze betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, BGBl. Nr. 406/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/2021 – beschlossen:
Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2022, wird wie folgt geändert:
1a. § 3a entfällt.
„(1) Als Leiterin darf nur angestellt werden, wer außer den in § 28 genannten Voraussetzungen eine ununterbrochene Dienstzeit von mindestens zwei Jahren in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und die Absolvierung eines Leitungslehrganges nach Abs. 2 nachweisen kann. Für die Leiterin eines heilpädagogischen Kindergartens treten an die Stelle der Erfordernisse des § 28 die Erfordernisse des § 29. Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.“
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.
Fachliches Anstellungserfordernis für Inklusive Elementarpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagoginnen) ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
„(3) Der Ausbildung nach Abs. 1 ist der erfolgreiche Abschluss des zweiten Semesters des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, wenn die Ausbildung zielstrebig weiter verfolgt wird, oder der erfolgreiche Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gleichzuhalten.“
„Im Falle eines positiv abgeschlossenen Bachelorstudiums der Elementarpädagogik ist vom Erfordernis des Leitungslehrganges abzusehen.“
In § 32 Abs. 1 lit. c wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
§ 34 Abs. 1 lit. c lautet:
In § 34 werden in lit. d die Wortfolge „in Sonderhorten“ durch die Wortfolge „in heilpädagogischen Horten“ sowie die Wortfolge „von Sonderhorten“ durch die Wortfolge „von Sonderschulen“ sowie in Abs. 2 das Wort „Kindergartenpädagogin“ durch das Wort „Elementarpädagogin“ ersetzt.
In § 34 Abs. 5 letzter Satz wird die Zahl „drei“ durch die Zahl „vier“ ersetzt.
9a. In § 48 erster Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, LGBl. Nr. 52/2009“ durch das Zitat „Art. 2 Z 6 lit. e der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 85/2022“ ersetzt.
In Art. II Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2022 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2, 4 und 5 treten am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
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