Kärntner EAG-Paket-Ausführungsgesetz
LGBLA_KA_20221107_87Kärntner EAG-Paket-AusführungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung der Artikel 3 und 10 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaketes, BGBl. I Nr. 150/2021, sowie des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2022, beschlossen:
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 26 lautet:
b) Der Eintrag zu § 52 lautet:
Nach § 3 Abs. 1 Z 6 werden folgende Z 6a und 6b eingefügt:
Nach § 3 Abs. 1 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 Z 45 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergie-gemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“
Im § 3 Abs. 1 Z 47 wird nach dem Wort „Endverbraucher,“ die Wort- und Zeichenfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.
§ 3 Abs. 1 Z 47a lautet:
Im § 6 Abs. 6 wird nach dem Wort „Antrag“ die Wortfolge „des Inhabers der elektrizitätswirtschafts-rechtlichen Genehmigung“ eingefügt.
7a. Im § 10 Abs. 1 lit. a Z 1 wird das Wort „voraussehbare“ durch das Wort „vorhersehbare“ ersetzt.
§ 26 entfällt.
Im § 27 Abs. 1 wird in der lit. b der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfallen die lit. c und d.
Im § 31 Abs. 1 wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.
Im § 31 Abs. 5 werden:
a) das Wort „unionsweiten“ durch die Wortfolge „integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und dem gemeinschaftsweiten“ ersetzt und
b) folgender zweiter Satz eingefügt:
„Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen.“
„(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit einer Nennspannung ab 380 kV sind zur Forschung und Entwicklung im Bereich alternativer Leitungstechnologien (etwa 380 kV Wechselspannung-Erdkabel) in großtechnischer Anwendung verpflichtet. Die Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung sind im Rahmen von Variantenuntersuchungen unter Bedachtnahme einer besonderen wirtschaftlichen Bewertung für neue Netzverbindungen zu berücksichtigen. Ihre Anwendbarkeit ist in ausgewählten Pilotprojekten gemäß § 40a Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, die im Netz-entwicklungsplan zu kennzeichnen sind, zu erproben.“
§ 43 lit. b lautet:
Im § 43 werden in der lit. w der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. x und y angefügt:
§ 45 lautet:
(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
(2) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
(3) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht nicht,
Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.
(4) Ob die Allgemeine Anschlusspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.
(5) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen. Nähere Bestimmungen sind in den Marktregeln zu definieren“
Im § 52 Abs. 1 entfällt der Verweis „lit. b“.
Im § 52 Abs. 2 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Regulierungsbehörde“ ersetzt.
Im § 57 Abs. 2 werden in der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. i eingefügt:
Im § 73 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
Lit. b: „107/2021“ durch „235/2021“;
lit. d: „150/2021“ durch „7/2022“ und
lit. f: „175/2021“ durch „36/2022“.
Das Kärntner Elektrizitätsgesetz – K-EG, LGBl. Nr. 47/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Im § 1 Abs. 3 werden die Worte „Leitungs- oder Stromerzeugungsanlagen“ durch das Wort „Leitungsanlagen“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen von Leitungsanlagen.“
„(2) Der Austausch oder die Erneuerung von Leiterseilen oder Erdkabeln, Isolatoren und Zubehörteilen sind jedenfalls keine wesentlichen Änderungen gemäß Abs. 1 letzter Satz. Dies gilt nicht, soweit dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme von Grundstücken notwendig wird.“
„(3) Sofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 bis 20 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen:
(4) Ist in den Fällen des Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß §§ 11 bis 20 erforderlich, hat der Projektwerber ein Antragsrecht hinsichtlich der Einleitung, Durchführung und Entscheidung im Bewilligungsverfahren.
(5) Die Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ist vom Netzbetreiber evident zu halten und unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten gemäß § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.
(6) Für andere elektrische Leitungsanlagen hat die Dokumentation entsprechend den elektro-technischen Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Der Behörde, den Verteilernetzbetreibern und Körperschaften öffentlichen Rechts, die Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllen, sind Auskünfte zu erteilen und ist erforderlichenfalls Einsicht in die Dokumentation zu gewähren.“
„insbesondere im Schutzbereich elektrischer Leitungsanlagen (§ 14a Abs. 1 erster Satz);“
Im § 6 Abs.1 lit. h wird die Zahl „30.000“ durch die Zahl „45.000“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 lit. j lautet:
Im § 7a wird der Verweis „§ 7b“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 2 Z 5 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ ersetzt.
§§ 7b und 7c entfallen.
§ 14a Abs. 1 erster Satz lautet:
„Innerhalb des Schutzbereichs elektrischer Leitungsanlagen (Abs. 2 und 3) ist die Neuerrichtung von Aufenthaltsräumen in Gebäuden und baulichen Anlagen, die der Wohnnutzung oder einer Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung, Schule, Krankenhaus, Altersheim und dergleichen dienen, nicht zulässig.“
„(4) Entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht. Die Nichtigkeit ist im baubehördlichen Verfahren wahrzunehmen.“
Im Zuge eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffene Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.“
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Vollziehung des § 14a Abs. 4 eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.“
Im § 24a Abs. 1 werden in der lit. b die Fundstelle „50/2012“ durch die Fundstelle „27/2017“ und in der lit. c die Fundstelle „11/2012.“ durch die Fundstelle „150/2022;“ ersetzt.
Dem § 24a Abs. 1 wird folgende lit. d angefügt:
Im Art. II Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2013 wird nach dem Verweis auf das „Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995“ der Klammerausdruck „(ab 1. Jänner 2022 §§ 17 und 18 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021)“ eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. II findet auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängig sind, keine Anwendung. Diese Verfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(3) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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