Infrarot- oder elektronische Zielgeräte zur Bejagung von Wölfen
LGBLA_KA_20220929_82Infrarot- oder elektronische Zielgeräte zur Bejagung von WölfenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 68 Abs. 1c Z 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.75/2022, wird verordnet:
Das Verbot der Verwendung von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten (§ 68 Abs. 1 Z 8 K-JG) gilt nicht für die Bejagung des Wolfes (Canis lupus).
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.
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