Kärntner Fischereigesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220922_79Kärntner Fischereigesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 60 Verweisungen“ der Eintrag „§ 61 Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingefügt.
Nach § 11 Abs. 1 erster Satz werden folgende Bestimmungen eingefügt:
Nach § 17 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Staaten nach Abs. 1 lit. b sind Staaten, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten. Staatsangehörigen nach Abs. 1 lit. c sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration den Berufszugang zu gewähren hat, gleichzuhalten.“
In § 17 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wortfolge „und Staatsangehörige nach Abs. 1a“ eingefügt.
In § 26 Abs. 5 lit. d Z 4 werden das Zitat „§ 7 Abs. 2 lit. i“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 9“ und in § 26 Abs. 5 lit. d Z 6 das Zitat „Abs. 3 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 9“ ersetzt.
Nach § 26 Abs. 8 werden folgende Abs. 8a und 8b eingefügt:
„(8a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, die eine sichere Durchführung von Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c, nach Abs. 6 und nach Abs. 6a gefährdet, darf die Landesregierung beschließen, von deren Durchführung unbeschadet eines Bedarfes nach Abs. 8 vorläufig abzusehen.
(8b) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes und sofern kein Beschluss nach Abs. 8a vorliegt, dürfen Unterweisungen nach Abs. 5 lit. a und lit. c, nach Abs. 6 und Abs. 6a als elektronischer Fernunterricht gestaltet werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Voraussetzungen für die Zulässigkeit des elektronischen Fernunterrichts festzulegen, die zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Unterweisung erforderlich sind.“
„(3) Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich 39 Euro.“
„Personen, denen die Jahresfischerkarte entzogen worden ist, können für die Dauer der Entziehung keine gültige Jahresfischerkarte oder Fischergastkarte erwerben.“
„(3) Die Formulare für die Fischergastkarten sind dem Fischereiausübungsberechtigten von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag physisch in Papierform auszufolgen. Sofern der Fischereiausübungsberechtigte die Fischergastkarte an Fischergäste elektronisch weitergibt, hat die Fischergastkarte in digitaler Form dem Formular für die Fischergastkarte in Papierform inhaltlich zu entsprechen und ist vom Fischereiausübungsberechtigten mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen, die die Bezirksverwaltungsbehörde dem Fischereiausübungsberechtigten auf Antrag zu übermitteln hat. Der Name und der Hauptwohnsitz des Fischergastes, der Tag der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast sowie die Bestätigung, dass der Fischergast die Fischergastkartenabgabe (§ 31) entrichtet hat, sind vom Fischereiausübungsberechtigten in der Fischergastkarte einzutragen. Fischergastkarten, die den vorhergehenden Bestimmungen nicht entsprechen, sind ungültig.“
„(5) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr ausgegebenen Fischergastkarten mit den entsprechenden fortlaufenden Nummern und deren jeweilige Geltungsdauer zu melden.“
„(1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließen dem Land Kärnten zu.
(2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 7 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 15 Euro.“
In § 38 Abs. 1 wird die Wortfolge „nicht innerhalb des vorletzten Monates“ durch die Wortfolge „nicht spätestens innerhalb des vorletzten Monates“ ersetzt.
In § 39 Abs. 2 a lit. c wird das Satzzeichen „.“ durch den Ausdruck „, oder“ ersetzt und werden folgende lit. d und e angefügt:
In § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „eigenberechtigte“ durch den Ausdruck „voll geschäftsfähige“ ersetzt.
In § 40 Abs. 2 lit. b Z 4 werden das Zitat „§ 7 Abs. 2 lit. i“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 2 Z 9“ und in§ 40 Abs. 2 lit. b Z 6 das Zitat „Abs. 3 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 5 Z 9“ ersetzt.
Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 26 Abs. 8a und 8b gelten sinngemäß.“
„§ 26 Abs. 8a und 8b gelten sinngemäß.“
„(11a) Die Prüfung und die Beratung und Beschlussfassung der Prüfungskommission dürfen im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes auf elektronischem Weg unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
In § 50 Abs. 4a wird das Zitat „§ 58 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 58 Abs. 4 und Abs. 4a“ ersetzt.
Nach § 50 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:
„(8a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Fischereirevierausschusses in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.“
„(4a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung des Beirates in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.
(4b) In dringenden Fällen darf der Vorsitzende für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch den Beirat bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen. Der Beschlussantrag ist vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, den Mitgliedern des Beirates zuzuleiten. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Stimmen, die nicht binnen offener Frist einlangen, sind nicht zu berücksichtigen. Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn sich die nach Abs. 4 erster Satz sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der schriftlichen Abstimmung beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit nach Abs. 4 erhalten hat.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung, die Fischereirevierverbände, die Fischereiaufsichtsorgane, die Fischereiausübungsberechtigten und die Ausgabestellen für Fischergastkarten sind ermächtigt, die zur Vollziehung der in diesem Gesetz normierten Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden, Organen, Stellen und Personen folgende Daten verarbeitet werden:
(1) Es treten in Kraft:
(2) Bei der Berechnung der Indexänderung des Verbraucherpreisindex 1996 zur Berechnung der nächsten Erhöhung der Jahresfischerkartenabgabe nach § 28 des K-FG und der Fischergastkartenabgabe nach § 31 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 5 des K-FG ist von der für die letztmalige Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Indexzahl im März 2022 auszugehen.
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