Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Objektivierungsgesetz, Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz und Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2021; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20220818_74Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Objektivierungsgesetz, Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz und Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2021; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:
In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 3: gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 3: Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Operationstechnische Assistenz“ ersetzt.
In § 34 Abs. 1 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe k 6: Sanitätshilfsdienst, Altenhelfer, Medizinische Assistenzberufe, Dienst der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz, Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf“ ersetzt.
§ 34 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Aufnahmeerfordernis für alle Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas k – mit Ausnahme der Entlohnungsgruppe k 6e – ist eine aufrechte Berufsberechtigung nach den einschlägigen Rechtsvorschriften.“
In § 85 Abs. 4a wird der Ausdruck „e=k 6a“ durch den Ausdruck „e=k 6a, k 6e“ersetzt.
Nach § 114 wird folgender Abschnitt VI a eingefügt:
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe k 6e.
(2) Unbeschadet des § 1 Abs. 6 finden auf Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abschnitte I bis III, IIIb, IV, IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, 6 Abs. 1 Z 4, 24a, 25, 26, 26a, 26c, 44, 47, 48, 50, 59, 60, 61, 62, 63 bis 71, 73, 74, 74a, 74b, 74d, 76 Abs. 5 und 6, 79, 80, 119, 120, 120a, 120b und 121 – Anwendung.
Während der unterrichts- und praktikumsfreien Ferienzeit an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege und an der Ausbildungseinrichtung der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG ist der Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e von der Dienstleistung unter Fortzahlung der Bezüge befreit.
(1) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie sich verpflichten, innerhalb eines Zeitrahmens von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung zwei Jahre als Pflegeassistent oder als Pflegefachassistent in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung in Kärnten tätig zu sein. Das Land Kärnten ist verpflichtet, diesen Vertragsbediensteten nach Abschluss ihrer Ausbildung eine entsprechende Verwendung zur Verfügung zu stellen.
(2) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k 6e haben die Beschäftigung nach Abs. 1 in einem Zeitrahmen von fünf Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung durch geeignete Belege nachzuweisen.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 haben Vertragsbedienstete, die ihre Verpflichtung nach Abs. 1 nicht erfüllen, obwohl ihnen vom Land eine entsprechende Verwendung zur Verfügung gestellt wird, dem Land die Bezüge, die sie während ihrer Ausbildung erhalten haben, zu ersetzen.
(4) Wenn nur ein Teil der Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt worden ist, sind die Bezüge nach Abs. 3 anteilsmäßig zurückzuzahlen. Wenn die Verpflichtung nach Abs. 1 zur Gänze erfüllt worden ist, entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge zur Gänze. Die Verpflichtung zum Ersatz der Bezüge entfällt darüber hinaus, wenn
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Novelle verwiesen wird:
Anlage 10 Z 7 lautet:
Anlage 10 Z 16. und Z 17. werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Verwendung:
Nach Anlage 10 Z 17a. wird folgende Z 17b. eingefügt:
In der Anlage 11 Z 3 werden die Tabellen mit dem Monatsentgelt für die Entlohnungsgruppe k 6 durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tabellen in der Anlage ersetzt.
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2021, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Beistrich ersetzt und der lit. g wird folgende lit. h angefügt:
Dem § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Dienstverhältnis zum Land zur Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf aufgenommen worden sind und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (§ 6 Abs. 1) zu unterziehen, wenn die Bewerbung binnen neun Monaten nach Abschluss der Ausbildung erfolgt.“
Das Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetz – K-LKABG, LGBl. Nr. 44/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2019, wird wie folgt geändert:
„(1c) Der KABEG obliegt darüber hinaus die Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in den Gesundheitsberufen. Weiters obliegen ihr der Betrieb einer Ausbildungseinrichtung sowie die Erstellung und Organisation von Fort- und Weiterbildungsprogrammen. Die KABEG darf nach Maßgabe des Bedarfs und der einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchführen.“
„Ausgenommen sind die sich in praktischer Ausbildung befindlichen Operationstechnischen Assistenten. Diese sind Bedienstete der KABEG.“
„Ausgenommen sind die sich in praktischer Ausbildung befindlichen Operationstechnischen Assistenten. Diese dürfen vom Vorstand in ein Dienstverhältnis zur KABEG aufgenommen werden.“
Das Gesetz, mit dem das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (39. K-DRG-Novelle), das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 (32. K-LVBG-Novelle), das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, das Kärntner Pensionsgesetz 2010 und das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 81/2021, wird wie folgt geändert:
Art. VIII Abs. 8 lautet:
„(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2023 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam, es sei denn der Vertragsbedienstete beantragt die Wirksamkeit mit dem der Optionserklärung folgenden Monatsersten.“
(1) Es treten in Kraft:
(2) Die Bestimmungen des Art. II dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
(3) Personen, die bereits vor dem 1. September 2022 eine Ausbildung zur Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten begonnen haben, und sich jedenfalls im Schuljahr 2022/2023 noch in dieser Ausbildung befinden, sind ab 1. September 2022 mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis zum Land Kärnten nach den Bestimmungen des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes – K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes aufzunehmen. Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, in der Fassung des Artikel II dieses Gesetzes ist auf die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis zum Land Kärnten anzuwenden.
Stufe
k 6
a
b
c
d
e
1
2.189,88
2.328,56
2.383,02
2.579,82
1.178,13
2
2.205,56
2.356,24
2.411,42
2.608,22
1.193,81
3
2.241,62
2.384,10
2.439,71
2.636,51
1.229,87
4
2.257,38
2.412,70
2.468,37
2.665,17
1.245,63
5
2.272,96
2.440,88
2.496,54
2.693,35
1.261,21
6
2.288,82
2.469,16
2.525,33
2.722,14
1.277,07
7
2.304,40
2.497,73
2.554,02
2.750,83
1.292,65
8
2.320,04
2.526,32
2.582,69
2.779,49
1.308,29
9
2.335,55
2.555,19
2.611,68
2.808,48
1.323,80
10
2.351,50
2.583,99
2.640,35
2.837,17
1.339,75
11
2.366,98
2.612,87
2.669,44
2.866,25
1.355,23
12
2.383,02
2.641,47
2.699,61
2.896,40
1.371,27
13
2.398,64
2.670,73
2.729,85
2.926,65
1.386,89
14
2.414,65
2.701,15
2.760,28
2.957,07
1.402,90
15
2.430,90
2.776,90
2.836,23
3.033,02
1.419,15
16
2.446,81
2.808,99
2.868,13
3.064,92
1.435,06
17
2.462,84
2.841,83
2.900,97
3.097,77
1.451,09
18
2.478,87
2.874,88
2.934,10
3.130,91
1.467,12
19
2.494,98
2.909,56
2.968,81
3.165,61
1.483,23
20
2.511,29
2.943,67
3.002,79
3.199,59
1.499,54
21
2.527,51
2.978,35
3.037,57
3.234,36
1.515,76
22
2.543,63
3.013,06
3.072,39
3.269,19
1.531,88
23
2.559,78
3.047,87
3.107,19
3.304,00
1.548,03
24
2.575,99
3.082,69
3.142,00
3.338,81
1.564,24
25
2.591,97
3.117,40
3.176,71
3.373,51
1.580,22
26
2.608,21
3.152,09
3.211,40
3.408,20
1.596,46
27
2.624,34
3.186,89
3.246,02
3.442,83
1.612,59
28
2.640,35
3.221,59
3.280,83
3.477,63
1.628,60
29
2.701,58
3.256,42
3.315,53
3.512,33
1.689,83
30
2.719,12
3.290,90
3.350,32
3.547,13
1.707,37
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