Sportrechtspaket 2022
LGBLA_KA_20220808_69Sportrechtspaket 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Sportgesetz 1997 – K-SpG, LGBl. Nr. 99/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Der in Kärnten oder durch Kärntner ausgeübte Sport wird vom Land Kärnten durch Beiträge, Sachleistungen oder Beratungen gefördert.
(2) Beiträge werden insbesondere geleistet für
(3) Bei der Gewährung der Förderung hat das Land darauf zu achten, dass hierdurch die Unabhängigkeit, Freiheit und Vielfalt der sportlichen Tätigkeit in keiner Weise beschnitten werden. Auf größtmögliche Transparenz und Ausgewogenheit und den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Menschen ist Bedacht zu nehmen.“
In § 2 Abs. 2 wird nach dem Wort „jene“ das Wort „gemeinnützigen“ eingefügt.
§ 2 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Sportveranstaltungen können Tourismusverbände iSd § 6 Kärntner Tourismusgesetz 2011 oder juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer sein. Darüber hinaus können juristische Personen, deren Gesellschaftszweck überwiegend Sport ist, Fördernehmer für Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sein.“
In § 3 Abs. 2 wird der Verweis „§ 1 Abs. 2 lit. a und b“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 2 lit. c“ ersetzt.
§ 4 und § 5 lauten:
(1) Beiträge gemäß § 1 Abs. 2 lit. c dürfen in der Regel nur bis zu einem Ausmaß von 25 v.H. der Gesamtbaukosten und nur dann geleistet werden, wenn
(2) Eine über Abs. 1 Z 1 hinausgehende Förderung ist möglich bei
Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2 lit. d werden auch durch die Stiftung von Ehrenpreisen mit einer Widmung des Landes gefördert.“
„Das Land Kärnten unterstützt die NADA Austria bei der Durchsetzung der nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen durch angemessene Dopingkontrollen und Präventionsmaßnahmen.“
(1) Die Landesregierung hat einen Sportstättenplan zu erstellen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Sportstättenplan erlassen.
(2) Förderungen gemäß § 1 Abs. 2 lit. c sind in Abstimmung mit dem Sportstättenplan zu gewähren.“
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen können beim Amt der Landesregierung Fachbeiräte eingerichtet werden. Die Fachbeiräte haben die Landesregierung im Rahmen aller gesetzlicher Maßnahmen zu beraten.
(2) Ein Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden, dessen Vertreter und zumindest zwei weiteren Mitgliedern zusammen. Diese werden von dem durch die Referatseinteilung mit den Angelegenheiten des Sportes betrauten Mitglied der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder der Fachbeiräte müssen auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sein, die dem jeweiligen Fachbeirat obliegenden Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Fachbeiräte haben einmal jährlich der Landesregierung Bericht zu erstatten.
(4) Die Fachbeiräte können sich selbst eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Fachbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.
(2) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind.
(3) Zu einem Beschluss des Fachbeirates ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner Stimme den Ausschlag.
(4) Den Sitzungen des Fachbeirates können Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Die Mitgliedschaft zum Fachbeirat ist ein Ehrenamt; die Landesregierung hat jedoch den Mitgliedern ein der Bedeutung dieses Amtes angemessenes Sitzungsgeld zu gewähren.“
§ 12 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 12 Abs. 2 lit. d werden folgende Sätze angefügt:
„Die fachliche Befähigung gilt jedenfalls als erbracht, wenn beim jeweiligen Fachverband, einer Ausbildungsorganisation oder bei der Bundessportakademie eine Instruktorausbildung abgeschlossen wurde. Eine gleichwertige Ausbildung oder Praxis ist zu berücksichtigen.“
„(2a) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 105/2019, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.“
„Über Antrag des Betroffenen hat die Landesregierung mittels Bescheid zu entscheiden.“
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Sportlehrertätigkeit im Rahmen
(2) Die Vorschriften über Schischulen sowie die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.“
Das Kärntner Berg- und Schiführergesetz – K-BSFG, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Berg- und Schiführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt. § 1 gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.“
(1) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist die Führung bei Bergtouren, die
(2) Werden im Rahmen von Schischulen Teilnehmer an Schiausflügen oder Schitouren von Schiführern (§ 8 Abs 3 des Kärntner Schischulgesetzes 1997) im Sinne des § 1 geführt oder unterwiesen, so sind hierbei nur die Bestimmungen der §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes zu beachten.“
„(4) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Ausbildungsdauer, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsart durch Verordnung festlegen, inwieweit Zeugnisse und Befähigungsnachweise, die nach anderen Ausbildungsvorschriften erworben wurden, die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Befähigung ganz oder zum Teil ersetzen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters bestimmen, dass Prüfungen nach den §§ 7, 23 und 30 und Ausbildungskurse nach § 7a nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.
(6) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 2 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.“
§ 4 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Als verlässlich gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der erforderlichen Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. I Nr. 105/2019, die nicht älter als drei Monate ist, vorzulegen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.“
(1) Durch die Berg- und Schiführerprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die sichere und fachkundige Ausübung der Tätigkeit als Berg- und Schiführer ausreichen.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern und hat insbesondere folgende Gebiete zu umfassen:
(3) Als Mindestinhalt der Ausbildung zum Berg- und Schiführer gilt die Anlage A.7 der Verordnung BGBl. Nr. 529/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der genannten Mindestinhalte weitere Vorschriften über die Ausbildungsinhalte und die Prüfung erlassen.
(4) Soweit im Rahmen der Lehrgänge zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie) die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gilt die erfolgreiche Ablegung der Abschlussprüfung eines solchen Lehrganges als Nachweis der fachlichen Befähigung.“
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildungskurse, insbesondere ob zur Vorbereitung der Prüfung Ausbildungskurse durchzuführen sind, erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff, die Lehrmethode und die Voraussetzungen (Fertigkeiten) zum Besuch von Ausbildungskursen sind derart zu regeln, dass jedenfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die Berg- und Schiführerprüfung erforderlich sind.
(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Interessenverband der Berg- und Schiführer, sofern in der Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.“
„Die Landesregierung hat dem Berg- und Schiführer das Abzeichen unter Vorlage des Genehmigungsbescheides persönlich oder einem bevollmächtigten Vertreter unter Vorlage des Genehmigungsbescheides auszufolgen.“
In § 9 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Berg- und Schiführerabzeichen“ die Wortfolge „oder das Abzeichen des Internationalen Berg- und Schiführerverbandes“ eingefügt.
In § 10 Abs. 2 lit. d wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt und folgende lit. e bis lit. h angefügt:
In § 11 Abs. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.
Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) In begründeten Fällen kann ein Berg- und Schiführer das Aussetzen der Genehmigung bei der Bezirksverhaltungsbehörde anzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dies der Kärntner Landesregierung zu melden. Die Aufnahme der Berg- und Schiführertätigkeit hat ebenfalls durch Anzeige zu erfolgen und ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Landesregierung kann mit Verordnung die Gründe für ein Aussetzen der Genehmigung näher ausführen.“
In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „teilgenommen“ die Wortfolge „oder die versäumte Fortbildung nachgeholt“ eingefügt.
§ 12 entfällt.
§ 13 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Der Berg- und Schiführer darf Aufträge nur dann übernehmen, wenn sie seinem Können und seiner körperlichen Verfassung entsprechen.“
„(6) Der Berg- und Schiführer hat den Personen die seine Dienste in Anspruch nehmen wollen, auf Verlangen seinen Ausweis, ausgestellt von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände oder sein Abzeichen gemäß § 9 Abs. 1 vorzulegen.“
„Er ist auf der Tour zur unentgeltlichen und wahrheitsgetreuen Auskunft, auch an Dritte, verpflichtet.“
„Wenn sich eine Führung in den Bereich eines Nationalparks oder eines sonstigen gekennzeichneten Schutzgebietes erstreckt, hat der Berg- und Schiführer darauf hinzuwirken, dass die von ihm geführten Personen die dort geltenden Schutzvorschriften beachten.“
In § 17 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „, Sektion Kärnten“.
§ 17 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Fortbildungskurse der Polizei, des Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen, wenn dadurch die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, gelten als Fortbildung gemäß Abs. 1.“
„Die alpinen Schutzhütten haben diese Informationen gut sichtbar auszuhängen.“
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Schluchtenführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 erfüllt. § 20 gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Schluchtenführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.“
§ 21 Abs. 2 lit. a lautet:
In § 25 Einleitungsteil wird der Verweis „§§ 8 bis 16 und 18“ durch den Verweis „§§ 2, 8 bis 18“ ersetzt.
In § 26 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, Sektion Kärnten“.
§ 26 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Fortbildungen anderer anerkannter Berg- und Schiführerverbände, der Polizei, des Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen sind den Fortbildungen des Verbandes der österreichischen Berg- und Schiführer gleichgestellt, wenn dadurch die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.“
In § 27 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Wegen und Steigen,“ durch die Wortfolge „alpinen Wegen und Steigen außerhalb von urbanen und besiedelten Gebieten“ ersetzt.
§ 27 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Bergwanderführer darf bei Schneelage gebahnte und markierte Wege nur verlassen, wenn die Lawinenwarnstufe höchstens 2 beträgt und das Gefälle im lawinengefährdeten Bereich 25% nicht übersteigt.“
„(5) Abweichend von Abs. 2 bis 4 sind geringfügige Schneefeldquerungen oder Wegquerungen mit vorhandener Seilsicherung zulässig. Dabei ist das selbstständige Anbringen von Seilsicherungen durch den Bergwanderführer nicht zulässig.“
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften können die Bergwanderführertätigkeit ausüben, wenn sie einen Geschäftsführer bestellt haben, der die Voraussetzungen gemäß § 28 Abs. 2 erfüllt. § 27 gilt sinngemäß.
(2) Der Geschäftsführer muss ein persönlich haftender Gesellschafter der eingetragenen Personengesellschaft sein oder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der betreffenden, allenfalls der haftenden, juristischen Person angehören oder Arbeitnehmer der juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft sein, seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben und über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen.
(3) Dem Geschäftsführer obliegen alle dem Inhaber der Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwanderführer nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und er ist gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.“
§ 28 Abs. 2 lit. a lautet:
In § 32 Einleitungsteil wird der Verweis „§§ 8 bis 16 und 18“ durch den Verweis „§§ 2, 8 bis 18“ ersetzt.
In § 33 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, Sektion Kärnten“.
§ 33 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Fortbildungen anderer österreichischer Berg- und Schiführerverbände, der Polizei, des Österreichischen Bundesheeres und der anerkannten Rettungsorganisationen sind Fortbildungen des Verbandes der Österreichischen Berg- und Schiführer gleichgestellt, wenn dadurch die in Abs. 1 angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.“
Das Kärntner Schischulgesetz – K-SSchG, LGBl. Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(3b) Bewilligungsinhaber nach § 1 oder § 3a können einen weiteren Standort mitbetreiben, wenn die persönliche Leitung der Schischule und des weiteren Standortes gemäß § 11 Abs. 1 sichergestellt sind. In diesem Fall ist kein eigener Leiter zu bestellen.“
„(3) Für Schilehrertätigkeiten durch Organisationen und Vereine im Sinne des Abs. 1 lit. d besteht gegenüber der Landesregierung eine Auskunftspflicht. Die Auskunft hat zu enthalten:“
§ 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 6 und 7 lautet:
§ 3 Abs. 1 Z 8a lautet:
§ 3a Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sofern ein Bewilligungsinhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft gründet oder eine bestehende Gesellschaft in eine solche umgründet und die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen, darf die Schilehrertätigkeit weiterhin ausgeübt werden. Die Gründung der Gesellschaft und das Vorliegen der Voraussetzungen sind der Landesregierung vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3 und 4 nicht vorliegen.“
„Die Landesregierung kann mittels Verordnung die Voraussetzungen für die sachlichen Anforderungen näher ausgestalten.“
In § 4 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Verweis „Abs. 1 lit. b und c“ durch den Verweis „Abs. 1 lit. a bis c“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder eines weiteren Standortes“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Ist der Bewilligungsinhaber zumindest 14 Tage nachweislich verhindert, so hat er für eine Vertretung iSd Abs. 2 bis 6 zu sorgen. Die Vertretung endet spätestens mit Ablauf der laufenden Schisaison.“
§ 7 Abs. 2 lit. a lautet:
§ 7 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Einstellung und die Wiederaufnahme des Betriebes der Schischule, der Fall einer Vertretung des Abs. 2 sowie das Ende der Vertretung sind der Landesregierung vom Bewilligungsinhaber unter Vorlage der entsprechenden Nachweise gemäß Abs. 2 lit. a bis c unverzüglich anzuzeigen.“
„Als Lehrkräfte dürfen auch Diplomschilehrer, Schiführer, Landesschilehrer und für bestimmte Sparten des Schilaufes geprüfte Personen (§ 9 Abs. 1), jeweils für den Bereich ihrer Ausbildung, verwendet werden.“
In § 8 Abs. 2 wird nach dem Wort besitzen das Satzzeichen und die Wortfolge eingefügt „, als Hilfskräfte verwendet werden“.
In § 8 Abs. 5 wird nach dem Wort „Pistenbenützer“ die Wortfolge „, beispielsweise durch offensichtliche Beeinträchtigung,“ eingefügt.
In § 9 Abs. 1 wird das Wort „Kinderschilehrer“ durch das Wort „Schilehrer-Anwärter“ ersetzt.
In § 9 Abs. 2 wird die Ziffer „16.“ durch die Ziffer „15.“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „Landesschilehrer, Kinderschilehrer“ durch die Wortfolge „Schilehrer-Anwärter, Landesschilehrer erster Teil, Landesschilehrer“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Zur Abschlussprüfung sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.“
„(2a) Anstelle des Lehrganges gemäß Abs. 1 kann der Nachweis erbracht werden durch
„(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Bewilligungsinhabers, Schilehrers oder sonstiger Lehrkräfte von einer anderen als der in Abs. 1 genannten Einrichtung durchgeführte Fortbildungskurse ganz oder teilweise anzuerkennen, wenn dadurch die geforderten fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.“
„(1) Der Inhaber der Schischule hat – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2, 4 und 5 – die Schischule und den weiteren Standort persönlich zu leiten und muss in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß am Standort der Schischule regelmäßig und ständig anwesend sein.“
In § 11 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Landesregierung“ die Wortfolge „vier Wochen im Voraus“ eingefügt.
In § 11 Abs. 2 werden vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Die Landesregierung hat diese Änderung innerhalb von vier Monaten zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht vorliegen. Über Antrag des Betroffenen hat die Landesregierung mittels Bescheid zu entscheiden.“
„Hilfskräfte gemäß § 8 Abs. 2 sind dabei besonders zu beaufsichtigen und persönlich anzuleiten.“
In § 12 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Schilehreraus- und -fortbildung“ die Wortfolge „und Abschlussprüfungen“ eingefügt.
§ 16 Abs. 2 lit. b lautet:
§ 18 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Landesbedienstete haben sich durch ihren Dienstausweis auszuweisen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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