Kärntner Bau-Übertragungsverordnung
LGBLA_KA_20220728_67Kärntner Bau-ÜbertragungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 235/2021, und § 10 Abs. 5 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020, wird auf Antrag der in § 1 Abs. 1 angeführten Gemeinden verordnet:
A.
Bezirk Feldkirchen
Gemeinde Albeck
B.
Bezirk Hermagor
Gemeinde Dellach
Gemeinde Gitschtal
Gemeinde Lesachtal
Gemeinde St. Stefan im Gailtal
Marktgemeinde Kirchbach
Marktgemeinde Kötschach-Mauthen
Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See
C.
Bezirk Klagenfurt-Land
Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee
Gemeinde Pörtschach am Wörthersee
Gemeinde Techelsberg am Wörther See
Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten
Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird
D.
Bezirk Spittal an der Drau
Gemeinde Baldramsdorf
Gemeinde Berg im Drautal
Gemeinde Irschen
Gemeinde Kleblach-Lind
Gemeinde Mörtschach
Marktgemeinde Millstatt am See
Marktgemeinde Rennweg am Katschberg
E.
Bezirk St. Veit an der Glan
Gemeinde Glödnitz
Gemeinde Metnitz
Gemeinde Micheldorf
Marktgemeinde Gurk
Marktgemeinde Guttaring
Marktgemeinde Hüttenberg
Marktgemeinde Klein St. Paul
Stadtgemeinde Althofen
Stadtgemeinde Friesach
F.
Bezirk Villach-Land
Gemeinde Ferndorf
Gemeinde Fresach
Marktgemeinde Paternion
Marktgemeinde Rosegg
Marktgemeinde St. Jakob im Rosental
Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See
G.
Bezirk Völkermarkt
Gemeinde Diex
Gemeinde Globasnitz
Gemeinde Sittersdorf
Marktgemeinde Eberndorf
Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird
Stadtgemeinde Bleiburg
H.
Bezirk Wolfsberg
Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud
Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal
Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt auf den Landeshauptmann, wenn für die bauliche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.
(1) Die Übertragung gemäß § 1 umfasst alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten.
(2) Von der Übertragung gemäß § 1 ist die Vollziehung des 9. Abschnittes der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen.
(3) Bei einer Mischnutzung oder Mischverwendung gilt die Übertragung gemäß § 1 nur wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Nutzung oder Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.
(4) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. März 2014, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Hermagor), LGBl. Nr. 16/2014, außer Kraft.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
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