Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 und Verordnung über die Ausführungsplakette; Aufhebung
LGBLA_KA_20220713_65Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 und Verordnung über die Ausführungsplakette; AufhebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/2021, wird verordnet:
(1) Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 handelt, sind bei der Behörde folgende Unterlagen einzureichen:
(2) Führt die im Lageplan gemäß § 3 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 1 Abs. 1 lit. b sinngemäß gilt.
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.
(2) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.
(3) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, sofern die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.
(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und baulichen Anlagen – zu enthalten:
(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(4) Die Beschreibung hat zu enthalten:
(5) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.
(1) Dem Antrag auf Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:
(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(4) Die Beschreibung hat zu enthalten:
(5) Bei Anträgen auf größere Renovierung von Gebäuden hat die Beschreibung zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs. 4 zu enthalten:
(6) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k und Abs. 3 lit. c vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.
(7) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezieht, finden die Bestimmungen des Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen und der Beschreibung außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.
(1) Dem Antrag auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind der Bauplan (Abs. 2) und die Beschreibung (Abs. 3) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.
(2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(3) Die Beschreibung hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten.
(1) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sind der Lageplan (Abs. 2) und der Bauplan (Abs. 3) anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, sind ein Lageplan (Abs. 2) und ein Grundrissplan, welcher lediglich die Außenmaße des abzubrechenden Gebäudes oder der baulichen Anlage enthält, anzuschließen.
(3) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. d nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern – zu enthalten:
(4) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(1) Dem Antrag auf Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen sind der Bauplan (Abs. 2) und der technische Bericht (Abs. 3) anzuschließen.
(2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(3) Der technische Bericht hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten. Dem technischen Bericht muss insbesondere zu entnehmen sein: die Art des Heizungssystems, die Art der Befeuerung, die Nennwärmeleistung, die Kesseltype unter Angabe des Leistungsbereiches und die Art des Brennstoffes, die Art der Brennstofflagerung und –versorgung sowie Angaben über die Abgasverluste, die Emissionsdaten und eine Wärmebedarfsberechnung.
(4) Bei Anträgen auf Änderungen von zentralen Feuerungsanlagen ist neben der beabsichtigten Änderung auch der bisherige Zustand anzugeben.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 31. März 1998 über die Ausführungsplakette für Bauvorhaben, LGBl. Nr. 14/1998, wird aufgehoben.
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