Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen Notstandes
LGBLA_KA_20220712_63Veränderung einer Krankenanstalt aufgrund eines öffentlichen NotstandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 19a der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 – K-KAO, LGBl. Nr. 26/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2022, wird verordnet:
(1) Auf Veränderungen einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 des Kärntner Gesundheitsfondsgesetzes – K-GFG, LGBl. Nr. 67/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2022, die im Zusammenhang mit der von der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 ausgehenden Gefahrensituation zur Untersuchung und Behandlung von Personen unbedingt erforderlich sind, ist § 19 K-KAO nicht anzuwenden.
(2) Zur Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen iSd Abs. 1 darf der Rechtsträger einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 K-GFG für die Dauer der Gefahrensituation innerhalb des bestehenden Leistungsangebotes der Anstalt von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sowie von Verordnungen gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, in quantitativer Weise abweichen.
Die Rechtsträger einer Krankenanstalt gemäß § 1 Abs. 4 K-GFG sind verpflichtet, der Landesregierung Veränderungen im Sinne des § 1 Abs. 1 unmittelbar vor dem Beginn der Ausführung anzuzeigen.
Bei sämtlichen Veränderungen sind zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen die dem Stand der Wissenschaft entsprechenden hygienischen und technischen Anforderungen einzuhalten. Bei jeder der Veränderungen gemäß § 1 Abs. 1 ist das Hygieneteam gemäß § 28 K-KAO sowie der technische Sicherheitsbeauftragte gemäß § 29 K-KAO beizuziehen.
Die Vollendung von Veränderungen gemäß § 1 ist unter Anschluss einer Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen des § 3 unverzüglich der Landesregierung und dem Kärntner Gesundheitsfonds bekannt zu geben.
Die Landesregierung ist bei Änderungen im Sinne dieser Verordnung befugt,
Nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung hat der Rechtsträger der Anstalt ehestmöglich, jedoch spätestens binnen drei Monaten, den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 22. Juni 2022 in Kraft und mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkraftreten außer Kraft.
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