Kärntner Regionalfondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220706_62Kärntner Regionalfondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Regionalfondsgesetz – K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 lit. g wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt.
Dem § 1 wird folgende lit. h angefügt:
In § 3 Abs. 1 lit. m wird das Satzzeichen „.“ durch das Satzzeichen „;“ ersetzt.
Dem § 3 Abs. 1 wird folgende lit. n angefügt:
§ 3 Abs. 4a lautet:
„(4a) Die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen) obliegt dem Fonds nur insoweit, als die Gemeinden und Schulgemeindeverbände die Kosten der Bereitstellung und Sanierung tatsächlich zu tragen haben und diese Kosten 200.000 Euro überschreiten.“
In § 3 Abs. 4c wird die Wendung „500.000 Euro“ durch die Wendung „200.000 Euro“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 lit. d lautet:
§ 5 Abs. 2 lit. f lautet:
Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Förderungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. n bestehen in der Gewährung von Krediten zur Zwischenfinanzierung von Gemeinden im Zusammenhang mit der Verstärkung ihrer liquiden Mittel. Diese Kredite dürfen bis zur Höhe des Finanzierungsbedarfs der Gemeinden gewährt werden, soweit durch die Aufnahme sonstiger Fremdmittel eine, gemessen an der jeweiligen Finanzkraft, unzumutbare finanzielle Belastung einer Gemeinde entstehen würde. Näheres ist in den Förderungsrichtlinien (§ 7) festzusetzen.“
„(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beschlussfassung des Kuratoriums in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren Beschlusserfordernisse erfüllt sind.“
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 1, 2, 3, 4 und 9 dieses Gesetzes tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt gelten § 1 und § 3 Abs. 1 K-RegFG, LGBl. Nr. 8/2005, wieder in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2022.
(3) § 10 Abs. 5a in der Fassung des Art. I Z 10 dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) Der Kärntner Regionalfonds hat die Förderungsrichtlinien längstens innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen des Art. I anzupassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen. Eine Förderung nach § 3 Abs. 1 lit. n iVm § 5 Abs. 3 K-RegFG, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, darf nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber – unbeschadet des § 6 Abs. 3 K-RegFG – rechtsgeschäftlich dazu verpflichtet, den Kredit innerhalb von höchstens drei Jahren nach seiner Gewährung zurückzubezahlen.
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