Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220627_58Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz – K-RFG, LGBl. Nr. 96/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über die anerkannten Rettungsdienste in Kärnten (Kärntner Rettungsdienstgesetz – K-RDG)“
Dem Gesetzestext wird folgendes Inhaltsverzeichnis vorangestellt:
§ 1 samt Überschrift lautet:
Ziel dieses Gesetzes ist es, in Kärnten die Erbringung der Leistungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes und der besonderen Hilfs- und Rettungsdienste zu regeln und diese durch Zuwendungen an anerkannte Rettungsorganisationen zu fördern sowie die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung der notärztlichen Versorgung mittels Flugrettungsdienst und des bodengebundenen Notarztdienstes zu schaffen.“
(1) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Pflichten zur Hilfeleistung nach anderen Gesetzen nicht berührt.
(2) Dieses Gesetz regelt
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für innerbetriebliche Hilfs- und Rettungsdienste sowie für die Bergung von Personen aus Feuergefahr.
(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, kommt diesen Bestimmungen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu.“
(1) Aufgabe des bodengebundenen Notarztdienstes ist die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit geeigneten Rettungstransportmitteln in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt.
(2) Die Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 3 und 4 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen. Werden die Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes an mehrere anerkannte Rettungsorganisationen übertragen, hat das Land sicherzustellen, dass zur Vermeidung einer Rettungskonkurrenz im Sinne von § 5 Abs. 4 jeweils das dem Einsatzort am nächsten befindliche Fahrzeug für den Einsatz disponiert wird.
(3) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des bodengebundenen Notarztdienstes eine anerkannte Rettungsorganisation (§ 5) betrauen und mit dieser Verträge abschließen. Die damit betraute Rettungsorganisation muss über die geeigneten Einsatzmittel und das entsprechend geschulte Personal (Rettungs- und Notfallsanitäter) verfügen.
(4) Für die Bereitstellung der Notärzte kann das Land mit geeigneten Einrichtungen Verträge abschließen.
(1) Zur Sicherstellung aller im Landesgebiet anfallenden Anforderungen des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes obliegt der Rettungsleitstelle die
(2) Die Rettungsleitstelle ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 befugt, die hiefür notwendigen personenbezogenen Daten und Gesundheitsdaten, unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S 1, zu verarbeiten und bis zu zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Das Land hat für die Einrichtung und den Betrieb der Rettungsleitstelle Vorsorge zu treffen. Im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, darf sich das Land zur Erfüllung dieser Aufgaben aufgrund vertraglicher Vereinbarung auch Dritter bedienen.“
In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Aufgaben gemäß § 4a Abs. 1“ die Wortfolge „und für bodengebundene Notarztdienste gemäß § 4b“ eingefügt.
In § 7 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(bei Flugrettungseinsätzen vom Land)“ durch den Klammerausdruck „(bei Flugrettungseinsätzen und Einsätzen der bodengebundenen Notarztdienste vom Land)“ ersetzt.
In § 8 erster Satz wird nach der Wortfolge „Hilfs- und Rettungsdienstes“ die Wortfolge „oder eines Flugrettungs- oder bodengebundenen Notarztdienstes“ eingefügt.
§ 9 Abs. 1 lit. a und b lauten:
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
(1) Die Kosten für die notärztliche Versorgung mittels bodengebundenem Notarztdienst sind vom Land zu tragen. Die Gemeinden haben den Kostenaufwand für Leistungen nach § 4b in Höhe von 50 vH zu erstatten.
(2) Der Kostenanteil der Gemeinden gemäß Abs. 1 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer gewichteten Volkszahl aufzuteilen. Zur Berechnung der gewichteten Volkszahl ist die durchschnittliche Finanzkraft der Gemeinden in Kärnten pro Einwohner, dargestellt durch den Faktor eins, der Finanzkraft einer Gemeinde pro Einwohner (Finanzkraftfaktor) gegenüberzustellen. Der Mittelwert zwischen dem Faktor eins und dem Finanzkraftfaktor einer Gemeinde ist mit der Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017 der jeweiligen Gemeinde zu multiplizieren (gewichtete Volkszahl).
(3) Die Finanzkraft einer Gemeinde nach Abs. 2 ist gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b FAG 2017 zu berechnen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land monatliche Vorschüsse auf die von ihnen gemäß Abs. 2 zu erstattenden Kosten zu leisten. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vorschüsse unter Bedachtnahme auf den Voranschlag des Landes festzusetzen und den Gemeinden den jeweils auf sie entfallenden Anteil schriftlich bekanntzugeben. Der zu leistende monatliche Vorschuss ist vom Land von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten.
(5) Die Endabrechnung hat spätestens im zweiten Quartal des Folgejahres zu erfolgen. Liegt der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß Abs. 4 geleistete Vorschuss der Gemeinden
„(2) Zum Zweck der Aufsicht darf die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Rettungseinrichtungen besichtigen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen bis auf Kontenebene nehmen und Beauftragte zu den satzungsgebenden Sitzungen der Rettungsorganisationen entsenden.“
„(3) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel nach § 9 Abs. 5 haben die anerkannten Rettungsorganisationen jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres ordnungsgemäß geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen bzw. von einem Wirtschaftsprüfer vidierte und bestätigte Teilbetriebsrechnungen – eingeschränkt auf die vertraglich übertragenen Leistungsbereiche – vorzulegen. Weiters ist für diese Bereiche die Höhe der Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie die zur Anwendung gelangten Umlagenschlüssel von den anerkannten Rettungsorganisationen offenzulegen.“
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit in Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 9 Abs. 5 K-RFG zu übermittelnden Unterlagen sind erstmals zum 30. Juni 2023 für das Jahr 2022 vorzulegen.
(3) Art. I Z 10 tritt mit dem Außerkrafttreten des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 84/2007, 52/2008, 8/2010, 97/2010, 16/2012, 17/2013, 56/2013, 85/2013, 14/2015, 10/2018, 59/2018, 71/2018, 74/2019, 72/2020 und 107/2020 und der Kundmachung LGBl. Nr. 112/2012 in Kraft.
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