Kärntner Heizungsanlagengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220627_57Kärntner Heizungsanlagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2020, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
§ 3 Z 18c lautet:
Nach § 3 Z 46 wird folgende Z 46a eingefügt:
In § 22 Abs. 3 werden die Bestimmungen „Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:“ durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat die Emissionen der Feuerungsanlage im Einklang mit Anhang III Teil 1 der Richtlinie (EU) 2015/2193 zu überwachen. Der Betreiber einer mittelgroßen Feuerungsanlage hat folgende Daten und Informationen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen:“
„(6) Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Behörde auf Kosten des Betreibers der Heizungsanlage jene Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Die Behörde hat mittelgroße Feuerungsanlagen bis zur Behebung der Mängel stillzulegen, wenn die festgestellten Mängel zu einer erheblichen Verschlechterung der Luftqualität vor Ort führen und wenn die Stilllegung nicht unverhältnismäßig ist. Maßnahmen nach den vorhergehenden Bestimmungen können ohne vorausgehendes Verfahren getroffen werden. Sie sind von der Behörde aufzuheben, wenn der Grund für die getroffene Maßnahme weggefallen ist.“
In § 29 Abs. 1 Z 32 wird der Ausdruck „Überprüfungspflichten“ durch den Ausdruck „Überprüfungs- und Überwachungspflichten“ ersetzt.
In § 29 Abs. 1 Z 43 wird das Zitat „§ 26 Abs. 3, 4 und 5“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 3, 4, 5 und 6“ ersetzt.
In § 31 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 73/2018“ ersetzt.
Dem § 31 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/2193 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28. November 2015, S 1, zu verstehen.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird umgesetzt:
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