Einkaufsnächte in Feldkirchen, Spittal und Wolfsberg
LGBLA_KA_20220614_55Einkaufsnächte in Feldkirchen, Spittal und WolfsbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der § 4a und § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Die Verkaufsstellen dürfen
Die Verkaufsstellen dürfen in der Stadtgemeinde Wolfsberg entlang der Alois-Huth-Straße, der Johann-Offner-Straße, des Bleiweißparkplatzes, des Minoritenplatzes, des Kanalplatzes, des Getreidemarktes, des Hohen Platzes, des Rathausplatzes, des Gassersteiges, der Bambergerstraße, der Burgergasse, des Allgäu, der Herrengasse, des Offnerplatzls, der Felfergasse, des Roßmarktes, des Am Weiher, der Wienerstraße, der Hermann-Fischer-Straße, des Bahnhofplatzes, der Freidlgasse, der Ernst-Swatek-Straße, der Bayerhofenstraße, des Radlsteges, der Kreuzgasse, des Schulplatzes und des Allgäus
Die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen ist dabei nicht zugelassen.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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