Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen; Änderung
LGBLA_KA_20220414_45Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2 und § 4a Abs. 1 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten, mit der im Bundesland Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in stationären Altenwohn- und Pflegeeinrichtungen verfügt werden, LGBl. Nr. 6/2022, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2022, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf“ durch die Wortfolge „dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf“ ersetzt.
In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 16. April 2022“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 31. Mai 2022“ ersetzt.
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