Kärntner Kundmachungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220401_42Kärntner Kundmachungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Kundmachungsgesetz – K-KMG, LGBl. Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2016, wird wie folgt geändert:
„Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind von dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesminister im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ zur Abfrage bereit zu halten.“
„(2) Der Landeshauptmann hat dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesminister Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.“
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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