Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; Änderung
LGBLA_KA_20220331_40Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. Februar 2022, Zl. 06-ET4-39/3-2022, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, LGBl. Nr. 33/2022, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2022, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „zusätzliche Maßnahmen zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 86/2022,“ durch die Wortfolge „zusätzliche Maßnahmen zur COVID-19-Basismaßnahmenverordnung – COVID-19-BMV, BGBl. II Nr. 86/2022, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 124/2022,“ ersetzt.
In § 8 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 2. April 2022“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 23. April 2022“ ersetzt.
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