Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinder-bildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern
LGBLA_KA_20220228_33Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinder-bildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und TagesväternGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2022, wird verordnet:
(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 4. COVID-19-Maßnahmen-verordnung – 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt in der Fassung der Verordnung, BGBl. II. Nr. 71/2022, festgelegt.
(2) Die maßgeblichen Vorschriften der 4. COVID-19-MV bleiben anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine ausdrückliche Abweichung vorsieht.
(1) Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten und während des gesamten Aufenthaltes in diesen Einrichtungen durch betriebsfremde Personen ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard zu tragen und der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, zu erbringen.
(2) Für das kurzfristige Betreten der Einrichtung, insbesondere für das Bringen und Abholen des Kindes oder zum Zwecke der Anmeldung des Kindes, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden muss.
(3) Für das pädagogisches Personal und das sonstige Personal, das sich regelmäßig in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagesstätte aufhält, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass aus pädagogischen Gründen im direkten Kontakt mit den zu betreuenden Kindern vom Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard, abgesehen werden kann.
(4) Die Verpflichtung für das pädagogische Personal, das sonstige Personal sowie Tagesmütter und Tagesväter, zumindest zweimal pro Woche der Anwesenheit einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines von einer befugten Stelle durchgeführten molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf (§ 4 Z 1 lit. c oder d C-SchVO 2021/22), vorzulegen, gilt nicht, sofern entsprechende Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(5) Im Übrigen wird als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr auf die Bestimmungen im § 4 der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, hingewiesen.
(1) Der Träger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte sowie Tagesmütter und Tagesväter haben zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen umzusetzen, welche insbesondere das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.
(2) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Gruppenübergreifende Veranstaltungen mit externen Personen (zB Ausflüge, Elternabende) sind erlaubt. Dabei gilt § 2 Abs. 1 und Abs. 3 sinngemäß, wobei bei Veranstaltungen im Freien vom Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard, abgesehen werden kann.
(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard gilt nicht:
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach den maßgeblichen Bestimmungen der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, gegenüber der Leitung des Hortes vorweisen kann. Zusätzlich hat das Kind während des Aufenthaltes im gesamten Gebäude und in sonstigen geschlossenen Räumen mit Ausnahme des Gruppenraumes und des Bewegungsraumes eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen oder von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, zuletzt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2022, zu verstehen.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft.
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