Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2022
LGBLA_KA_20220224_23Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 269 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 (K-DRG 1994), LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2021, und des § 40 des Kärntner Pensionsgesetzes 2010 (K-PG 2010), LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2021, wird verordnet:
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 sind die nach dem V. und VI. Teil des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-DRG 1994) sowie die nach dem Kärntner Pensionsgesetz (K-PG 2010) gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254 K-DRG sowie der Zulagen nach §§ 27 und 28 K-PG 2010, wenn das Pensionseinkommen iSd Abs. 2
(2) Das Pensionseinkommen iSd Abs. 1 ist die Summe aller im Dezember 2021 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen
(3) Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd Abs. 2, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelnen Ruhe- und Versorgungsbezüge iSd Abs 2 im Verhältnis der Ruhe- oder Versorgungsbezüge zueinander aufzuteilen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Jahr 2021, LGBl. Nr. 11/2021, außer Kraft.
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