Kärntner Schulbaufondsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220215_18Kärntner Schulbaufondsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Schulbaufondsgesetz – K-SBFG, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
„(1) Aufgabe des Fonds ist die Förderung der Bereitstellung und Sanierung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten), ausgenommen Schülerheime, für
„(1) Unter Bereitstellung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) im Sinne dieses Gesetzes ist der Neubau, die Änderung (Ausbau, Umbau, Zubau), der Kauf oder die sonstige Beschaffung von Schulgebäuden (einschließlich Turnsälen und Lehrwerkstätten) durch den Schulerhalter oder von ihm mit diesen Aufgaben betraute Rechtsträger zu verstehen.“
In § 6 Abs. 1 lit. c wird das Wort „und“ durch das Satzzeichen „,“ ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftlichkeit“ die Wortfolge „und Zweckmäßigkeit“ eingefügt.
In § 6 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Wort „wenn“ durch das das Wort „soweit“ ersetzt.
Nach § 10 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beschlussfassung des Kuratoriums in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren Beschlusserfordernisse erfüllt sind.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 10 Abs. 5a K-SBFG in der Fassung des Art. I Z 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingelangte Förderanträge sind nach der neuen Rechtslage zu erledigen.
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