Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220214_17Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz – K-BiVwG, LGBl. Nr. 10/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 2 wird das Satzzeichen Punkt durch das Satzzeichen Strichpunkt ersetzt und es wird § 1 folgende Z 3 angefügt:
§ 2 Abs. 2 Z 4 lautet:
Nach dem 5. Abschnitt wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
In § 17a Abs. 1 wird die Wortfolge „in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „in ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Angelegenheiten“ ersetzt.
Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
(1) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB (§§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes)
(2) Die BVAEB besorgt die Aufgaben nach Abs. 1 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind von der BVAEB alle über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln, insbesondere jene Unterlagen, die zur Prüfung der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendig sind; dies schließt die Übermittlung personenbezogener Daten im Sinne des Abs. 6 ein. Die Landesregierung kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz der Bildungsdirektion für Kärnten bedienen.
(3) Die Kosten und Aufwendungen der Aufgaben nach Abs. 1 sind von der BVAEB nach den Rechnungsvorschriften der Sozialversicherung zu verzeichnen und werden vom Land Kärnten bevorschusst und ersetzt.
(4) Die Auszahlung (Abfuhr von lohnabhängigen Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen) der in Abs. 1 genannten Geldleistungen erfolgt durch die Bildungsdirektion für Kärnten.
(5) Die BVAEB ist zum Zweck der Bemessung und Verrechnung von Geldleistungen gemäß Abs. 1 sowie der Erfüllung der sich daraus ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen insoweit zur Verarbeitung im Sinn des Art. 4 Z 2 der Datenschutz-Grundverordnung der in Abs. 6 genannten und aller weiteren für die Erfüllung des Zwecks erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt, als es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 119a Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes handelt, die zur Erfüllung der der BVAEB mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, sofern sie über die unter Abs. 6 angeführten Daten hinausgehen, ist nur im unumgänglichen Ausmaß zulässig. Insbesondere ist die BVAEB ermächtigt, in Vollziehung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten der Bildungsdirektion für Kärnten und der Landesregierung zur Verfügung zu stellen, sofern diese Daten für die Landesregierung und die Bildungsdirektion für Kärnten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abs. 2, 3 und 4 eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(6) Die Bildungsdirektion für Kärnten hat der BVAEB zum Zweck der Erfüllung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben
(7) Die BVAEB hat sich zur Erfüllung der mit Abs. 1 übertragenen Aufgaben des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Durchführung von mit Ablauf des Monatsletzten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 1 bei der Bildungsdirektion für Kärnten anhängigen ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Verfahren im Sinne des Art. I Z 7 (§ 17b Abs. 1) geht auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – BVAEB über, welche die Verfahren fortführt.
(3) Vorbereitende Maßnahmen zur Übertragung der ruhebezugs- und versorgungsbezugsrechtlichen Aufgaben an die BVAEB sowie die Verrechnung von Geldleistungen nach Art. I Z 7 (§ 17b Abs. 1 Z 1 und Z 3) können bereits ab dem 1. November 2021 begonnen werden, wobei auch die Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. I Z 7 (§ 17b Abs. 5 und 6) zum Zweck des Aufbaus der IT-unterstützten Verarbeitung für die Wahrnehmung der künftig an die BVAEB gesetzlich übertragenen Aufgaben zulässig ist.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.