Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; Änderung
LGBLA_KA_20220211_15Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 89 Abs. 8 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 115/2021, wird verordnet:
Die Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV, LGBl. Nr. 66/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2021, wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung samt Kurztitel und Abkürzung wird durch folgenden Titel samt Kurztitel und Abkürzung ersetzt:
§ 14a lautet:
Standesbeamten, die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Anlage festgelegt.“
Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung wird in der Anlage festgelegt.“
§ 17 entfällt.
Die Anlage lautet:
Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.
Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.
Die Zulage beträgt:
%/Stunde
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV
0,54 %
in den sonstigen Berufsgruppen
0,27 %
Für Rufbereitschaft:
%/Stunde
bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten
0,06 %
ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten
0,12 %
Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort
0,20 %
Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen.
Die Zulage beträgt:
%/Stunde
in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV
0,28 %
in den sonstigen Berufsgruppen
0,23 %
Erschwerniszulagen
%/Verrichtung
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen
0,47 %
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung
0,94 %
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung
0,56 %
Grabherstellung, Neuaushub
0,47 %
Wiederaushub
0,28 %
Gefahrenzulagen
%/Verrichtung
Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen
0,47 %
Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung
0,94 %
Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung
0,56 %
Grabherstellung, Neuaushub
0,47 %
Wiederaushub
0,28 %
Bediensteten im Sinne des § 20a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 65/2015, gebühren für die Dauer der Führung der
%/Monat
Hauptkasse
4,69 %
Nebenkasse
2,81 %
Die Zulage beträgt:
%/Jahr
für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden
20,68 %
Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung:
1 Trauung
2 Überstunden
2 Trauungen
4 Überstunden
Für jede weitere Trauung
1 Überstunde“
Es treten in Kraft:
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