Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20220211_14Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenleiterinnen nach § 27 oder Hortleiterinnen nach § 31 erfüllt, kann die Landesregierung auf Antrag der Trägerin eine Ausnahme vom fachlichen Anstellungserfordernis für Leiterinnen für maximal zwei Jahre genehmigen.
(4) Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Landesregierung über die Verwendung einer Person auf Grundlage des Abs. 1 zu informieren.
(5) Für Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden Anstellungserfordernisse nach § 30 erfüllt, hat die Trägerin der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung die Landesregierung über die beabsichtigte Verwendung einer anderen Person unter Nachweis der konkreten pädagogischen Eignung oder Erfahrungen dieser Person zu informieren. Die Landesregierung kann die Verwendung dieser Person binnen drei Wochen untersagen, wenn die pädagogische Eignung oder Erfahrung für die Bildung und Betreuung von Kindern in einer Kinderbildungs- oder -betreuungseinrichtung nicht ausreicht. “
„§ 34 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
„§ 34 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.“
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2) Für Personen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt entsprechend § 34 Abs. 3 oder 5 zur Bildung und Betreuung der Kinder eingesetzt werden, hat die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder Kindertagesstätte der Informationspflicht gemäß § 34 Abs. 4 oder 5, in der Fassung des Art. I, binnen zwei Wochen nach Kundmachung dieses Gesetzes nachzukommen.
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