Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; Änderung
LGBLA_KA_20220128_11Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gemäß Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 2 B-VG sowie gemäß Art. 51 Abs. 4 und 6 und Art. 56 K-LVG wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), LGBl. Nr. 8/1999, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch den Ersten Landeshauptmann-Stellvertreter und, wenn auch dieser verhindert ist, durch den Zweiten Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten. Sind der Landeshauptmann, der Erste Landeshauptmann-Stellvertreter und der Zweite Landeshauptmann-Stellvertreter gleichzeitig verhindert oder endet ihr Amt zur gleichen Zeit vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Mitglied der Landesregierung vertreten. Sind alle Mitglieder der Landesregierung verhindert oder endet das Amt aller Mitglieder der Landesregierung vorzeitig, wird der Landeshauptmann in Landesangelegenheiten in seiner Eigenschaft als Landeshauptmann durch das an Jahren älteste Ersatzmitglied der Landesregierung vertreten (Art. 46 Abs. 3 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) Inwieweit sich die Referenten (§ 4 Abs. 2) – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Landesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.“
„(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).“
„(4) Im Fall der elektronischen Abwicklung der Beschlussfassung hat an die Stelle der Unterschriften ein Verfahren zum Nachweis der Identität der fertigenden Mitglieder der Landesregierung und der Authentizität ihrer jeweiligen Willenserklärung zu treten (Art. 57 Abs. 4 K-LVG).
(5) Die im Umlaufwege gefassten Beschlüsse sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung der Landesregierung zu protokollieren.“
„Im Fall der elektronischen Aktenführung ist an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Fertigenden und der Authentizität seiner Fertigung zulässig.“
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