Kärntner Heizungsanlagenverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20220127_9Kärntner Heizungsanlagenverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 21 Abs. 1, 2 und 6 Kärntner Heizungsanlagengesetz – K-HeizG, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2020, wird verordnet:
Die Kärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO, LGBl. Nr. 19/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 86/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung eines Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, in einem für normale Betriebsbedingungen repräsentativen Zeitraum zu überwachen.“
„Bei der Berechnung der durchschnittlichen Emissionswerte bleiben die während der An- und Abfahrzeiten gemessenen Werte unberücksichtigt.“
In § 22 Abs. 1 wird der Betrag „€ 45,-“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.
In § 22 Abs. 2 wird der Betrag „€ 75,-“ durch den Betrag „84 Euro“ und der Betrag „€ 45,-“ durch den Betrag „51 Euro“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
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