Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; Änderung
LGBLA_KA_20220114_5Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 13. Dezember 2021, Zl. 06-ET4-39/11-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern und Tagesvätern verfügt werden, LGBl. Nr. 95/2021, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „dazu zählen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
In § 3 Abs. 2 wird der Punkt nach Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „bei jenen im Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Ausnahmen“ durch die Wortfolge „bei jenen im Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Ausnahmen“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 lautet der zweite Satz:
„Zulässig sind Veranstaltungen und Ausflüge mit der einzelnen Kindergruppe, insbesondere im Freien.“
In § 8 wird die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 532/2021“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 7/2022“ ersetzt.
In § 9 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Ablauf des 14. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 26. Februar 2022“ ersetzt.
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