Kärntner Objektivierungsverordnung; Änderung
LGBLA_KA_20211223_114Kärntner Objektivierungsverordnung; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 6 Abs. 5 und Abs. 5a, 8 Abs. 2 des Kärntner Objektivierungsgesetzes – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 77/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Methoden und den Ablauf von Objektivierungsverfahren für die Aufnahme in den Landesdienst und über die Festlegung leitender Funktionen (Kärntner Objektivierungsverordnung), LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, wird wie folgt geändert:
„Für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Erarbeitung des Anforderungsprofils durch die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.“
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
§ 4 Z 2 lit. c lautet:
§ 5 Abs. 2 wird durch folgende Abs. 2, 3, 4 und 5 ersetzt:
„(2) Die Beurteilung erfolgt durch mindestens zwei Gutachter nach folgenden Kriterien:
(3) Mindestens ein Gutachter ist aus der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung heranzuziehen. Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.
(4) Die Bewerbungsunterlagen werden von jedem Gutachter unter Zugrundelegung der genannten Kriterien mit einer Gesamtnote nach dem Schulnotensystem von eins bis fünf bewertet.
(5) Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu ermitteln.“
„Im Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG erfolgt die Anonymisierung durch die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG.“
„Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition aller Beurteilungsnoten für jeden Bewerber und durch Division durch die Anzahl der Gutachter die Durchschnittsnote für die schriftliche Arbeit zu ermitteln.“
„(6) Erfolgt die schriftliche Arbeit durch Tests gemäß § 4 Z 2 lit. c, wie etwa durch Rechtschreibtests, Tests zum Nachweis der PC-Anwenderkenntnisse/Beherrschung der PC-Tastatur, der EDV-Kenntnisse (MS Office, insbesondere Word und Excel) sind standardisierte und/oder am Erfahrungswert adaptierte, entwickelte Tests anzuwenden. Die damit getesteten praktischen Fähigkeiten sind nach dem Schulnotensystem zu beurteilen. Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat eine Durchschnittsnote zu ermitteln.“
„Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.“
„Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.“
„Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.“
„Die für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. in der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG hat durch Addition der einzelnen Noten, getrennt nach fachlichen und persönlichen Kriterien des Anforderungsprofiles, und durch anschließende Division pro Bewerber zwei Durchschnittsnoten (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zu errechnen.“
„Im Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.“
„Für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tritt an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung die für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG.“
In § 10 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „– ausgenommen für Schreibkräfte und Kanzleikräfte“.
Nach § 10 wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:
(1) Für die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz in Betracht kommt (Bewerberpool), ein abgekürztes und vereinfachtes Verfahren zu erfolgen.
(2) Dieses Verfahren hat, wenn sich Bewerber, die sich bereits auf Grund einer vorausgegangenen Ausschreibung dem vorgesehenen Objektivierungsverfahren (§ 6 Kärntner Objektivierungsgesetz) nach dem 3., 5. oder 6. Abschnitt unterzogen haben und die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 lit. b und c K-OG erfüllt sind, jedenfalls aus einem Interview gemäß § 4 Z 5 und § 9 mit der Maßgabe zu bestehen, dass das Interview von mindestens zwei Gutachtern zu beurteilen ist und die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist. Ein Gutachter ist der künftige Vorgesetzte, alle weiteren Gutachter sind aus der Organisationseinheit heranzuziehen, in der die Besetzung der Planstelle erfolgt.
(3) Das Interview nach Abs. 2 kann erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit berufskundlich-psychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 oder mit allen diesen Verfahrensschritten ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen. Die Durchführung und Auswertung dieser Verfahrensschritte erfolgt mit der Maßgabe, dass die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständige Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist.
(4) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG zu übermitteln.
(5) Ist im Bewerberpool für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 Kärntner Objektivierungsgesetz nur ein Bewerber vorhanden, so ist ein Bewerbergespräch gemäß § 4 Z 6 und § 10 vom künftigen Vorgesetzten mit der Maßgabe zu führen, dass die Mitwirkung der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG die Mitwirkung der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG nicht erforderlich ist. Das Ergebnis dieses Bewerbergesprächs ist der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung bzw. für den Bereich der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG der für Dienstrechtsangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit der KABEG zu übermitteln.“
(1) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Einzelausschreibung um eine freie Planstelle für eine Verwendung der
(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann im Falle einer Einzelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.
(3) Für Bewerber, die sich auf Grund einer Sammelausschreibung um freie Planstellen für eine Verwendung der
(4) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann im Fall einer Sammelausschreibung erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 oder mit berufskundlich-psychologischen Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 oder mit beiden dieser Verfahrensschritte ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.“
„(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.“
„(2) Die sich für jeden Bewerber einer Einzelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.“
„(3) Die sich für jeden Bewerber einer Sammelausschreibung aus den Verfahrensschritten gemäß § 11 Abs. 3 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) zusammen mit 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 11 Abs. 4 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten der ergänzten Verfahrensschritte zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.“
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
(3) Im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 7 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote der Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Bewerben sich um die Planstellen für eine Verwendung der
(5) Im Falle der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 5 und 6 bzw. § 8 Abs. 3 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 11 Abs. 4 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit, die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote für berufskundlich-psychologische Eignungstests zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(6) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt jeweils die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.“
§ 14 entfällt.
Im 3. Abschnitt – Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens – erhält der 2. Unterabschnitt folgende Bezeichnung:
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls durch die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen einen geeigneten Verfahrensschritt darstellt.
(3) Der Test gemäß § 4 Z 2 lit. c besteht jedenfalls aus folgenden drei Teilbereichen im Sinne des § 8 Abs. 5 des Kärntner Objektivierungsgesetzes:
(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 6 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.
(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten gemäß § 15 Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(3) Im Ergänzungsfall nach § 15 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnote des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Die drei Teilbereiche der Tests gemäß § 4 Z 2 lit. c sind gesondert auszuwerten. Die Auswertung hat nach dem Schulnotensystem zu erfolgen.
(5) Aus den drei Teilbereichen des Tests ist eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).
(6) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.
(7) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.“
Nach § 16 entfällt die Überschrift „Kanzleikräfte“.
§ 17 lautet:
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
(3) Im Falle der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 und die schriftliche Arbeit gemäß § 4 Z 2 lit. c und § 6 umfasst. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 6 Abs. 6 in gleicher Weise. Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten sind im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 mit mathematischen Faktoren so zu gewichten, dass die Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeit und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen zu jeweils gleichen Teilen in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen. Im Fall der Ergänzung gemäß § 15 Abs. 2 ist aus den drei Teilbereichen des Tests der schriftlichen Arbeit eine Durchschnittsnote nur zu ermitteln, wenn alle drei Teilbereiche positiv bewertet wurden (§ 8 Abs. 5 Kärntner Objektivierungsgesetz).“
§ 18 entfällt.
Im 3. Abschnitt – Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens – erhält der 3. Unterabschnitt folgende Bezeichnung:
„(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
„(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z l und § 5 kann durch berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommende Planstelle einen geeigneten Verfahrensschritt darstellen.“
„(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 bzw. 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.“
„(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen. Im Ergänzungsfall nach § 19 Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen und die Durchschnittsnoten des ergänzten Verfahrensschrittes zu jeweils gleichen Teilen mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.“
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5 bzw. § 8 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.“
Der 5. Abschnitt gilt nur für die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.
Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der
(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.
(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(3) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.
(4) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der
(3) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt § 5 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(4) Die sich für jeden Bewerber aus dem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in dem vorgesehenen Verfahrensschritt der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.
Der 6. Abschnitt gilt nur für den Kärntner Landesrechnungshof. Die anzuwendenden Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der Leiter des Landesrechnungshofes tritt.
(1) Für Bewerber um freie Planstellen für eine Verwendung der Modellfunktionen LRH Fachexperten, LRH Prüfer und Referenten hat das Objektivierungsverfahren – sofern nicht § 10 anzuwenden ist – jedenfalls aus folgenden Verfahrensschritten zu bestehen:
(2) Die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 kann erforderlichenfalls mit der schriftlichen Arbeit gemäß § 4 Z 2 und § 6 und mit (einem) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) gemäß § 4 Z 3 und § 7 und (oder) berufskundlich-psychologische Eignungstests gemäß § 4 Z 4 und § 8 ergänzt werden, wenn und soweit sie für die in Betracht kommenden Planstellen (einen) geeignete(n) Verfahrensschritt(e) darstellen.
(1) Für die Beurteilung und Auswertung der einzelnen Verfahrensschritte gelten §§ 5 Abs. 2 bis 5, 6 Abs. 5 und 6, 7 Abs. 3, 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 in gleicher Weise.
(2) Die sich für jeden Bewerber aus den Verfahrensschritten gemäß § 22f Abs. 1 ergebenden Durchschnittsnoten werden mit mathematischen Faktoren so gewichtet, dass die beiden Durchschnittsnoten aus dem Interview (Interview-fachlich und Interview-persönlich) mit insgesamt 50 Prozent und die Durchschnittsnoten für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen mit 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(3) Im Ergänzungsfall nach § 22f Abs. 2 haben Zuordnung und Gewichtung der Verfahrensschritte so zu erfolgen, dass die Durchschnittsnote für die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen, die Durchschnittsnote für die schriftliche Arbeit sowie die Durchschnittsnote(n) für (den) psychologische(n) Persönlichkeitstest(s) und (oder) die berufskundlich-psychologischen Eignungstests mit insgesamt 50 Prozent in die Gesamtdurchschnittsnote einfließen.
(4) Werden im Einzelfall Verfahrensschritte gemäß § 6 Abs. 6 des Kärntner Objektivierungsgesetzes angeordnet, so haben Zuordnung und Gewichtung dieser Verfahrensschritte so zu erfolgen, wie dies in Abs. 2 für die ihnen vergleichbaren Verfahrensschritte vorgesehen ist.
(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die endgültige Reihung der Bewerber.
(1) Eine Vorselektion hat zu erfolgen, wenn das Objektivierungsverfahren mehrere Verfahrensschritte umfasst und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 erster Satz K-OG erfüllt sind.
(2) Bewerben sich um eine Planstelle für eine Verwendung der Modellfunktionen LRH Fachexperten, LRH Prüfer und Referenten auf Grund einer Einzelausschreibung mehr als zehn Bewerber und im Falle einer Sammelausschreibung für solche Planstellen mehr als 20 Bewerber, so hat eine Vorselektion zu erfolgen, die die Beurteilung und Analyse der Bewerbungsunterlagen gemäß § 4 Z 1 und § 5 umfasst. Die sich für jeden Bewerber aus diesem Verfahrensschritt ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote der Vorselektion.
(3) Im Ergänzungsfall nach § 22f Abs. 2 hat eine Vorselektion zu erfolgen, die alle durchgeführten Verfahrensschritte umfasst. Die sich für jeden Bewerber aus den durchgeführten Verfahrensschritten ergebende Durchschnittsnote ist die Gesamtdurchschnittsnote für die Vorselektion.
(4) Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gelten § 5 Abs. 2 bis 5, § 6 Abs. 5 und 6, § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Gesamtdurchschnittsnote ergibt die Reihung, aus der bei Einzelausschreibungen die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen die, der Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – in den nächsten Verfahrensschritt einzubeziehen sind. Bewerber, die in einem der vorgesehenen Verfahrensschritte der Vorselektion nach dem Schulnotensystem mit der Note fünf bewertet worden sind, sind bei weiteren Verfahrensschritten nicht mehr zu berücksichtigen.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.
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