Kärntner Informations- und Statistikgesetz, Kärntner Landesarchivgesetz und Kärntner Landesmuseumsgesetz; jeweils Änderung
LGBLA_KA_20211222_112Kärntner Informations- und Statistikgesetz, Kärntner Landesarchivgesetz und Kärntner Landesmuseumsgesetz; jeweils ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2019, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis zum 4. Abschnitt lautet:
Der 4. Abschnitt des Gesetzes lautet:
(1) Ziel dieses Abschnittes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten in Kärnten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt, soweit in § 15a nicht anderes bestimmt wird, den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nichtkommerzielle Weiterverwendung
(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere der erste und zweite Abschnitt dieses Gesetzes, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(5) Öffentliche Stellen im Sinne des § 15b lit. a dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(6) Rechtsvorschriften, die über die Anforderungen dieses Abschnittes hinausgehen, bleiben unberührt.
(1) Dieser Abschnitt gilt nicht für:
(2) Die Bestimmungen der §§ 15d und 19 finden auch auf Begehren sinngemäß Anwendung, die sich auf Dokumente beziehen, die gemäß Abs. 1 nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen.
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet:
(1) Öffentliche Stellen haben sicherzustellen, dass Dokumente in ihrem Besitz und die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke weiterverwendet werden können.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, Museen und Archive öffentlicher Stellen im Sinne des § 15b lit. a hinsichtlich von Dokumenten in ihrem Besitz, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 15e bis 17 nur dann einzuhalten, sofern sie die Weiterverwendung dieser Dokumente gestatten.
(3) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, haben Forschungsdaten in ihrem Besitz und die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des § 17a gemäß den §§ 15d bis 17 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten beantragen.
(2) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die öffentliche Stelle zu empfangen in der Lage ist; § 13 Abs. 2 AVG gilt sinngemäß.
(3) Im Antrag müssen das Dokument sowie der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des beantragten Dokumentes bezeichnet werden. Für Mängel schriftlicher Anträge gilt § 13 Abs. 3 AVG sinngemäß.
(4) Die öffentliche Stelle hat den Antrag auf Weiterverwendung ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 und 7 zu erledigen. Sofern durch Bundes- oder Landesgesetz für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten oder Informationen besondere Fristen vorgesehen sind, sind diese für die Bearbeitung des Antrages maßgeblich. Ist keine solche Frist festgelegt, ist der Antrag binnen vier Wochen nach Einlagen zu bearbeiten und im Sinne des Abs. 5 zu erledigen. Kann die Frist nach dem zweiten Satz aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Antrages nicht eingehalten werden, so ist der Antrag spätestens innerhalb von acht Wochen zu erledigen. In diesem Fall ist der Antragsteller von der Verlängerung der Erledigungsfrist unter Angabe der Gründe so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Einlangen des Antrages zu verständigen.
(5) Die öffentliche Stelle darf einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokuments nicht entsprechen, wenn
(6) Abs. 5 lit. c gilt nur, wenn die öffentliche Stelle Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten festlegt, die den Grundsätzen des § 15h entsprechen; Abs. 5 lit. d gilt nur, wenn die öffentliche Stelle ein Entgelt verlangt, welches den Grundsätzen des § 15f und des § 15g entspricht.
(7) Darf die öffentliche Stelle bei Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 5 einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht entsprechen, hat sie dies dem Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. In allen anderen Fällen hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller fristgemäß
(8) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 5 lit. a und in Verbindung mit Abs. 7 lit. b darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter betrifft oder von gewerblichen Schutzrechten erfasst ist (§ 15a Abs. 1 lit. b), hat die öffentliche Stelle auf den Inhaber der Rechte zu verweisen, sofern ihr dieser bekannt ist. Andernfalls hat sie bekanntzugeben, von wem sie das Dokument erhalten hat. Bibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(9) Wird einem Antrag ganz oder teilweise nicht entsprochen, so ist in der Mitteilung ein Hinweis auf die Rechtschutzmöglichkeiten nach § 19 aufzunehmen.
(10) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von Dokumenten und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich öffentliche Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen bei ihnen vorhandenen Formaten und Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben soweit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.
(2) Öffentliche Stellen werden durch Abs. 1 nicht verpflichtet, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, sofern die Erstellung, Anpassung oder auszugsweise Zurverfügungstellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, verbunden ist.
(3) Öffentliche Stellen sind, soweit in Abs. 6 nicht anderes bestimmt wird, aufgrund dieses Abschnittes ferner nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung bestimmter Arten von Dokumenten im Hinblick auf deren Weiterverwendung fortzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach ihrer Erfassung mithilfe einer geeigneten Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5) Abweichend von Abs. 4 sind dynamische Daten dann nicht unmittelbar nach ihrer Erfassung zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn dadurch die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle überstiegen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde. In diesem Fall sind jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen oder sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen. Ist aus berechtigten Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit, eine Verifizierung der Daten unerlässlich, sind die Daten unmittelbar nach der Verifizierung zugänglich zu machen.
(6) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, hat die öffentliche Stelle dies zwei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.
(1) Forschungsdaten, die dem Anwendungsbereich dieses Abschnittes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Öffentliche Stellen haben andere als die in Abs. 1 genannten Dokumente grundsätzlich unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen; es ist ihnen jedoch gestattet, Kosten gemäß Abs. 3 zu verlangen.
(3) Sofern eine öffentliche Stelle Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gemäß Abs. 2 verlangt, dürfen diese Entgelte nicht die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten übersteigen.
(4) Die in Abs. 2 und Abs. 3 festgelegten Beschränkungen der Entgelte für die Weiterverwendung von Dokumenten gelten nicht für:
(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 lit. a), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat eine Liste dieser öffentlichen Stellen und die Berechnungskriterien nach Abs. 5 im Internet zu veröffentlichen oder leitet die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiter, sofern seitens des Bundes eine Veröffentlichung in einer einheitlichen Liste erfolgt.
(6) Soweit die in Abs. 4 lit. a genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(7) Soweit Bibliotheken, Museen und Archive gemäß Abs. 4 lit. b Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 15b lit. n nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(1) Im Falle der Einhebung von Entgelten, die im Normalfall für die Weiterverwendung von Dokumenten eingehoben werden (Standardentgelten), haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage und die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen auf Weiterverwendung anzugeben.
(1) Öffentliche Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen, die die Möglichkeit der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
(2) Soweit möglich und sinnvoll, haben öffentliche Stellen Standardlizenzen (§ 15b lit. d) zu verwenden.
(3) Die Standardlizenzen (§ 15b lit. d) müssen an besondere Lizenzanträge angepasst werden können, in digitaler Form zur Verfügung stehen und elektronisch bearbeitet werden können.
Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben diese:
(1) Öffentliche Stellen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.
(2) Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihre öffentliche Aufgabe fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Gebühren und Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In derartigen Ausschließlichkeitsvereinbarungen ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Für die Digitalisierung von Kulturbeständen gelten die Abs. 4 und 5.
(3) Sofern eine öffentliche Stelle einem Dritten ein ausschließliches Recht gemäß Abs. 2 einräumt, sind die wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten des 4. Abschnittes dieses Gesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
(4) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es unbeschadet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt.
(5) Sofern eine öffentliche Stelle ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen einräumt, müssen diese transparent sein und öffentlich – nach Möglichkeit im Internet – bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechtes ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraumes zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
(6) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentlichen Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
(7) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen gemäß Abs. 2 bis 6 fallen, enden mit Vertragsablauf; sie gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.
(1) Die Bestimmungen des § 15e und der §§ 15h bis 17 sowie des § 19 Abs. 3 gelten auch für Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen sowie für Bildungseinrichtungen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen, in Bezug auf Forschungsdaten im Sinne des § 15 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 15b lit. g.
(2) Öffentliche Stellen, Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der standardmäßig offenen Daten im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Öffentliche Stellen haben hochwertige Datensätze im Sinne des § 15b lit. h, die in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, vorbehaltlich des Abs. 3 und des Abs. 4,
(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 lit. a hochwertige Datensätze kostenlos verfügbar zu machen, gilt nicht für Bibliotheken, Museen und Archive.
(4) Abweichend von Abs. 2 hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrages zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
(1) Wurde einem Antrag auf Weiterverwendung eines Dokumentes nicht oder nur teilweise entsprochen oder ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung des Antrages säumig, ist auf Verlangen des Antragstragstellers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann – außer in den Fällen der Säumnis der öffentlichen Stelle – binnen vier Wochen ab Zugang der Mitteilung, dass dem Begehren nicht oder nur teilweise entsprochen wird oder die Bereitstellung des Dokuments vom Abschluss einer Lizenz abhängig gemacht wird, gestellt werden.
(2) Wurde dem Antragsteller ein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet, ist auf sein Verlangen mit Bescheid festzustellen, ob einzelne Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt entsprechen. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Lizenzangebotes diesem Abschnitt nicht entsprechen, hat die öffentliche Stelle dem Antragsteller neuerlich ein endgültiges Lizenzangebot zu unterbreiten, welches diese Entscheidung berücksichtigt; hierbei gelten die in § 15d Abs. 4 festgelegten Fristen sinngemäß.
(3) Bescheide im Sinne des Abs. 1 und 2 sind spätestens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen eines Verlangens auf Bescheiderlassung zu erlassen. Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ist die jeweilige öffentliche Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind Anträge auf Erlassung eines Bescheides im Sinne des Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht der die für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die öffentliche Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.“
In § 19b Abs. 4 letzter Satz wird die Wortfolge „die Agrarbehörde erster Instanz“ durch die Wortfolge „das Amt der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde Kärnten“ ersetzt.
§ 19d Abs. 2 lautet:
„(2) Metadaten nach Abs. 1 müssen den Durchführungsbestimmungen nach Art. 5 Abs. 4 und nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere den in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 und der Verordnung (EG) 1089/2010 genannten Erfordernissen, entsprechen.“
„(3) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG durch Anpassung an vorgegebene Standards oder Transformationsdienste nach § 19e Abs. 1 lit. d verfügbar zu machen.“
„Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze und Geodatendienste, für die nach Maßgabe dieses Abschnittes Metadaten zu erzeugen sind, entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 976/2009, folgende Netzdienste zu schaffen und zu betreiben:“
§ 19f Abs. 2 lit. a lautet:
§ 19h Abs. 4 erhält folgende Fassung und es wird ihm nachstehender Abs. 5 angefügt:
„(4) Werden für Darstellungsdienste (§ 19e Abs. 1 lit. b), Download-Dienste (§ 19e Abs. 1 lit. c) und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 19e Abs. 1 lit e) Entgelte verlangt, sind diese auf die in § 15f Abs. 3 festgelegten Beschränkungen für Entgelte zu begrenzen und es müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Daten können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form, soweit in § 15h nicht anderes bestimmt ist, vorgesehen werden.
(5) Öffentliche Geodatenstellen haben für die Inanspruchnahme von Netzdiensten durch die Öffentlichkeit die Bestimmungen des 4. Abschnittes, insbesondere die in den §§ 15g und 15h festgelegten Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten zu beachten.“
„(3) Die Nutzung von Geodatensätzen und Geodatendiensten durch Stellen nach Abs. 1 kann – über § 19i Abs. 4 hinaus – an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere der Verordnung (EU) 268/2010, zu gestalten. Die Nutzung durch Einrichtungen nach Abs. 1 lit. c ist nur auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zulässig.“
„Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 19b Abs. 1 lit. d Z 2, denen Netzzugang gewährt wird, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastruktur entsprechend den Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen rechtzeitig und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.“
„(2) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG, insbesondere entsprechend dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372, erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2007/2/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, zu verstehen.
(5) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2008/114/EG verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Richtlinie in der Fassung ABl. Nr. L 345 vom 23. 12. 2008, S. 75, zu verstehen.
(6) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016, S. 1, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(7) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. 12. 2008, S. 12, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(8) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. 10. 2009, S. 9, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(9) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. Nr. L 83 vom 30. März 2010, S. 8, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(10) Soweit in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten, ABl. Nr. L 323 vom 8. 12. 2010, S. 11, in der geltenden Fassung zu verstehen.
(11) Soweit in diesem Gesetz auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 220 vom 23. 8. 2019, S. 1, zu verstehen.“
In § 26d Abs. 1 wird das Zitat „§ 15 Abs. 4 lit. a“ durch das Zitat „§ 15b lit. a“ ersetzt.
§ 27 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Durch den 4. Abschnitt wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26. 6. 2019, S. 56, umgesetzt.
(4) Durch den 4a. Abschnitt wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. 4. 2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25. 6. 2019, S. 115, umgesetzt.“
Das Kärntner Landesarchivgesetz – K-LAG, LGBl. Nr. 40/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
(5) Die festgelegten Kostensätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“
In § 17 Abs. 2 zweiter Satz wird das Zitat „§ 17a K-ISG“ durch das Zitat „§ 15f K-ISG“ ersetzt.
§ 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Benützungsordnung ist in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“
Das Kärntner Landesmuseumsgesetz – K-LMG, LGBl. Nr. 72/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 56/2017 wird wie folgt geändert:
„Die Festlegung der Höhe der Kostenersätze hat nach Maßgabe des § 33 dieses Gesetzes und des § 15f K-ISG zu erfolgen.“
„(4) Die Anstalt darf Dritten ausschließliche Rechte zur Weiterverwendung von Dokumenten (Sammlungsexponaten) im Sinne des § 17 Abs. 1 bis 3 K-ISG und ausschließliche Rechte in Bezug auf die Digitalisierung von Kulturbeständen im Sinne des § 17 Abs. 4 und 5 K-ISG nur nach Maßgabe des 4. Abschnittes des K-ISG einräumen.
(5) Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Sammlungsexponaten sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“
In § 33 Abs. 1 zweiter Satz wird das Zitat „nach Maßgabe des § 17a K-ISG“ durch das Zitat „nach Maßgabe des § 15f K-ISG“ ersetzt.
§ 33 Abs. 2 lautet:
„(2) Die festgelegten Kostenersätze sind in den für die Benützer zugänglichen Räumlichkeiten der Anstalt anzuschlagen sowie nach Maßgabe der §§ 15f bis 15i K-ISG auf der Internetseite der Anstalt zu veröffentlichen.“
Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.