Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; Änderung
LGBLA_KA_20211216_99Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017 – K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, wird wie folgt geändert:
In § 5 Z 1 lit. d wird nach der Wortfolge „bei zu sanierenden und sanierten Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit“ der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
Nach § 5 Z 18 lit. d wird folgende lit. e eingefügt:
In § 34 Abs. 2 Z 2 wird vor der Wortfolge „österreichischer Staatsbürger“ die Wortfolge „der Antragsteller“ eingefügt.
§ 37 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Bei der Berechnung des Familieneinkommens ist auch das Einkommen jener Personen mit einzubeziehen, für die ein meldemäßiger Nachweis nicht vorliegt, die jedoch regelmäßig in der Wohnung des Antragstellers wohnen und selbst keinen Wohnungsaufwand zu tragen haben.“
In § 37 Abs. 1 werden der Betrag „€ 850,-“ durch den Betrag „€ 893,-“ und der Betrag „€ 1350,-“ durch den Betrag „€ 1417,-“ ersetzt.
Nach § 37 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Landesregierung hat mit Verordnung die in Abs. 1 genannten Geldbeträge entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes spätestens bis zum 31. Dezember jeden Jahres neu festzusetzen. Für die Berechnung der Indexänderung sind jeweils die Indexzahlen vom August des laufenden und des vorangegangenen Jahres zu vergleichen. Die sich so ergebenden Beträge sind auf einen vollen Euro auf- oder abzurunden, wobei Beträge unter 50 Cent abzurunden und Beträge ab 50 Cent aufzurunden sind. Die Verordnung ist jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.“
„(4) Für folgende Personen ist die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung niedriger als für sonstige Antragsteller festzusetzen:
„(4) Die Rückzahlung (Abs. 3) darf in angemessenen Teilbeträgen vereinbart werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder dem Schuldner nicht zumutbar ist. Auf Ansuchen des Schuldners darf die Rückzahlung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Rückzahlung nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung der Familien- und Einkommensverhältnisse und des Ausmaßes des allfälligen Verschuldens des Schuldners an der Entstehung der Forderung zu besonderen Härten für den Schuldner führen würde oder wenn das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Wohnbeihilfe steht.“
„(3) Als anrechenbare Betriebskosten gelten die im Einzelfall in der Mietvorschreibung oder im Mietvertrag ausgewiesenen Betriebskosten, wobei ein durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen festzusetzender Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.“
„(3a) Die Durchführung einer Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten, sofern ein hoher technischer und organisatorischer Sicherheitsstandard gewährleistet ist, im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse zulässig.“
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 5 Begriffsbestimmungen“ der Eintrag „§ 5a Geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen“ sowie nach dem Eintrag „§ 44 Widerruf der Förderung und Verfügungsbeschränkung“ der Eintrag „§ 44a Förderungsverwaltung durch Dritte“ eingefügt.
In § 5 Z 22 wird der Betrag „38.000,- Euro“ durch den Betrag „43.000,- Euro“ und der Betrag „55.000,- Euro“ durch den Betrag „67.000,- Euro“ ersetzt.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
(1) Wird in Fällen
(2) Im Falle einer geringfügigen Überschreitung der höchstzulässigen Jahreseinkommensgrenze nach Abs. 1 ist eine allfällige Förderung jedoch nach Maßgabe des Abs. 3 zu reduzieren.
(3) Wird die höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze um bis zu
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, Dritte, die dazu fachlich und organisatorisch in der Lage sind und an den getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben, mit der Durchführung einzelner oder sämtlicher Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und mit der Verwaltung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel betrauen. Eine solche Übertragung kann auch auf einzelne Verwaltungsschritte eingeschränkt werden (zB Entgegennahme der Förderungsanträge). Die Verordnung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung weggefallen sind.
(2) Die in diesem Gesetz oder in einer, aufgrund dieses Gesetzes ergangenen, Durchführungsverordnung oder Richtlinie für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für den betrauten Dritten.
(3) Aufgaben, mit denen Dritte nach Abs. 1 betraut werden können, sind unter der Aufsicht der Landesregierung zu erfüllen. In diesen Angelegenheiten ist der Dritte an die Weisungen der Landesregierung gebunden.“
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 2, 3, 4, 5, 7 und 9 sind auf alle Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bereits bewilligte Wohnbeihilfen für Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden. § 38 Abs. 4 K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 8 ist auf Anträge auf Wohnbeihilfe und auf bewilligte Wohnbeihilfen anzuwenden, die einen Bewilligungszeitraum betreffen, der vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(3) Art. I Z 10 (betreffend § 48 Abs. 3a K-WBFG 2017) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(4) Die erstmalige Anpassung der Beträge nach § 37 Abs. 1 und 1a K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 hat bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Ausgangsbasis für die erste Anpassung der Beträge ist die für August 2020 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015 der Bundesanstalt Statistik Austria. Vergleichsmonat ist die für August 2021 verlautbarte Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2015.
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