4. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021
LGBLA_KA_20211216_1004. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 3, 5 Abs. 1 und 4 sowie 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird verordnet:
(1) In dieser Verordnung werden – unbeschadet des § 6 – zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, festgelegt.
(2) Die Ausnahmen nach § 21 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten für die zusätzlichen Maßnahmen nach dieser Verordnung.
Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet.
Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 7 der 6. COVID-19-SchuMaV darf der Betreiber von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe an einen Verabreichungsplatz nur
(2) Abs. 1 gilt auch für
Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 der 6. COVID-19-SchuMaV haben Besucher auf Gelegenheitsmärkten – auch im Freien – eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während der Konsumation von Speisen und Getränken.
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Jänner 2022 außer Kraft.
(2) Nach Abs. 1 gilt diese Verordnung auch nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der 6. COVID-19-SchuMaV. Die zusätzlichen Maßnahmen dieser Verordnung gelten auch für den Fall, dass eine weitere Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen wird.
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