Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; Änderung
LGBLA_KA_20211215_98Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2021, beschlossen:
Das Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG, LGBl. Nr. 10/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 9 folgender Eintrag eingefügt:
Im § 3 Abs. 1 Z 1 wird die Fundstelle „Verordnung (EG) Nr. 2009/713“ durch die Fundstelle „Verordnung (EU) 2019/942“ ersetzt.
Nach § 3 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 11a eingefügt:
Nach § 3 Abs. 1 Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 15 lautet:
Der Klammerausdruck des § 3 Abs. 1 Z 16 lautet:
„(Wind, Sonne [Solarthermie und Photovoltaik], geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponie-, Klär- und Biogas);“
Nach § 3 Abs. 1 Z 52 wird folgende Z 52a eingefügt:
Nach § 3 Abs. 1 Z 66a werden folgende Z 66b und 66c eingefügt:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Darüber hinaus gelten als
Im § 3 Abs. 3 wird die Wort- und Zeichenfolge „in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002“ durch die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018“ ersetzt.
§ 6 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 6 Abs. 2 entfällt in der lit. b das Wort „und“ und werden in der lit. c der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende lit. d angefügt:
In § 6 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Abs. 2 lit. a gilt jedenfalls auch für Erzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung, Nutzung und Abgabe von Wärme dienen.“
„(3a) Änderungen, die keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a verursachen, sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine Darstellung eines Zivilingenieurs oder eines Ingenieurbüros der einschlägigen Fachrichtung anzuschließen, warum sich durch die Änderung keine zusätzlichen Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ergeben können. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Vorschreibung allfälliger Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Zurkenntnisnahme bildet einen Bestandteil der Genehmigung.“
„(6) Im Zweifel hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung der Erzeugungsanlage einer Genehmigung nach diesem Gesetz bedarf. Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung gelten nicht als genehmigungspflichtige Änderung.“
Im § 7 Abs. 2 wird nach der lit. d folgende lit. da eingefügt:
Im § 7 Abs. 2 lit. k wird vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, bei Photovoltaikanlagen darüber, dass das Vorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 2 werden in der lit. m der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. n und o angefügt:
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
(1) Das Verfahren zur Genehmigung von Erzeugungsanlagen von erneuerbarer Energie ist gestrafft und beschleunigt und auf Grund vorhersehbarer Zeitpläne durchzuführen, um zur Umsetzung des Prinzips Energieeffizienz an erster Stelle beizutragen.
(2) Die Modernisierung (Repowering) von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Verfahren des § 6 Abs. 3a in Verbindung mit Abs. 6 zu genehmigen. Gegebenenfalls ist § 9 Abs. 4 anzuwenden.
(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Erneuerbaren-Richtlinie (§ 73 Abs. 5 lit. e) einzurichten. Der Anlaufstelle obliegt für die Durchführung der gesamten erforderlichen landesgesetzlich geregelten Genehmigungsverfahren auf Ersuchen des Antragstellers die Beratung, Unterstützung und Information für die Errichtung, die Modernisierung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie einschließlich des Netzzugangs. Die Anlaufstelle hat auch die bei anderen Behörden erforderlichen Verfahren einzubeziehen. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.
(4) Die Anlaufstelle hat zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 ein österreichweit nach einheitlichen Grundsätzen erstelltes Verfahrenshandbuch zur Verfügung zu stellen und dieses auch auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen. In diesem Handbuch sind kleine Anlagen sowie Anlagen von Eigenversorgern gesondert zu berücksichtigen. Auf allenfalls zuständige andere Anlaufstellen ist hinzuweisen.
(5) Unbeschadet des § 73 AVG gelten für die Behörde folgende Entscheidungsfristen für Erzeugungsanlagen erneuerbarer Energie:
(6) Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich überdies für die Dauer von Verfahrensschritten zur Erfüllung von aus dem Unionsumweltrecht abgeleiteten Verpflichtungen der Behörde.
(7) Zeigen sich in einem Genehmigungsverfahren gemäß diesem Hauptstück große Interessens-konflikte zwischen dem Genehmigungswerber und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die Behörde das Verfahren auf Antrag des Projektwerbers zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen. Das Mediationsverfahren hat auf Kosten des Projektwerbers zu erfolgen. Der Projektwerber kann jederzeit einen Antrag zur Fortführung des Verfahrens stellen. Die Entscheidungsfristen des Abs. 5 verlängern sich um die Dauer der Mediation.“
§ 10 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 lauten:
§ 10 Abs. 1 lit. b erster Halbsatz lautet:
„eine effiziente Energiegewinnung bestmöglich gewährleistet ist und“
Im § 10 Abs. 5 wird der Verweis „§ 7 Abs. 2 lit. i und j“ durch den Verweis „§ 7 Abs. 2 lit. i, j und n“ ersetzt.
§ 21 lautet:
(1) In Verfahren nach § 8 kommt die Parteistellung zu:
(2) In Verfahren nach § 9 kommt die Parteistellung zu:
(3) In Verfahren nach § 13 kommt die Parteistellung zu:
(4) In Verfahren nach den §§ 16 Abs. 7, 17 und 18 kommt die Parteistellung zu:
Im § 24 Abs. 4 dritter Satz wird der Verweis „nach Anhang I Abs. 1“ durch den Verweis „nach Art. 10 Abs. 2 bis 12“ ersetzt.
§ 28 Abs. 2 lit. r lautet:
§ 28 Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern oder Entnehmern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung oder des Verbrauchs) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt einzuhalten. Soweit darüber hinaus auf Basis einer Systemanalyse der Bedarf nach Vorhaltung zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung besteht (Netzreserve), ist diese gemäß den Vorgaben des § 23b des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 zu beschaffen. In diesen Verträgen können Erzeuger oder Entnehmer auch zu gesicherten Leistungen verpflichtet werden, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen. Zur Nutzung von Erzeugungsanlagen oder Anlagen von Entnehmern im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in österreichischen Übertragungsnetzen können die Regelzonenführer Verträge mit anderen Übertragungsnetzbetreibern abschließen. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen.“
„Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Staaten unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (§ 73 Abs. 4 lit. a) und für unionsweite Netze gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 zugrunde zu legen.“
§ 47 Abs. 6 lit. b entfällt.
In der Einleitung des § 53 Abs. 1 sowie im § 53 Abs. 2 erster Satz wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
§ 73 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 73 Abs. 2 werden folgende Fundstellen ersetzt:
lit. b: „22/2018“ durch „107/2021“;
lit. d: „108/2017“ durch „150/2021“;
lit. e: „32/2018“ durch „65/2020“;
lit. f: „50/2017“ durch „175/2021“;
lit. g: „108/2017“ durch „150/2021“ und
lit. h: „17/2018“ durch „86/2021“.
Dem § 73 Abs. 2 wird folgende lit. j angefügt:
§ 73 Abs. 3 lit. a lautet:
Im § 73 Abs. 3 lit. e wird die Wort- und Ziffernfolge „Richtlinie 2013/12/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 141 vom 28.5.2013, S 41“ durch die Wort- und Ziffernfolge, „Berichtigung durch ABl. Nr. L 15 vom 20.1.2020, S 8;“ ersetzt.
§ 73 Abs. 4 lit. a und b lauten:
§ 73 Abs. 5 lit. e lautet:
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nicht Abweichendes bestimmt wird – an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I Z 19 (§ 9a) ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 anhängig werden.
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