3. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021
LGBLA_KA_20211211_933. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 3, 5 Abs. 1 und 4 sowie 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, festgelegt.
(2) Die Vorschriften der 6. COVID-19-SchuMaV bleiben anwendbar, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Die Ausnahmen nach § 21 der 6. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung.
Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet.
Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(1) Abweichend von § 7 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen. Der Betreiber darf Beherbergungsgäste in die Betriebsstätte nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
(4) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 2 und 3 gilt:
(5) Abs. 1 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.
(6) Abs. 1 gilt nicht für Lieferservices.
(1) Abweichend von § 8 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs
(3) Gäste haben in geschlossenen Räumen allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.
Zusätzlich zu den Bestimmungen des § 18 Abs. 6 der 6. COVID-19-SchuMaV haben Besucher auf Gelegenheitsmärkten – auch im Freien – eine Maske zu tragen.
Diese Verordnung tritt mit 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.
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