Errichtung von Tourismusverbänden
LGBLA_KA_20211210_92Errichtung von TourismusverbändenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 10 Abs. 1 und 2 des Kärntner Tourismusgesetzes 2011 (K-TG), LGBl. Nr. 18/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2020, wird verordnet:
Für jede der nachstehend angeführten Gemeinden wird ein Tourismusverband errichtet:
Bad Bleiberg, Berg im Drautal, Eisenkappel-Vellach, Feld am See, Finkenstein am Faaker See, Greifenburg, Heiligenblut am Großglockner, Klagenfurt am Wörthersee, Krems in Kärnten, Krumpendorf am Wörther See, Lesachtal, Mallnitz, Malta, Maria Wörth, Millstatt, Pörtschach am Wörthersee, Radenthein, Rangersdorf, Reichenau, Rennweg am Katschberg, Schiefling am See, Seeboden, St. Georgen am Längsee, St. Kanzian am Klopeiner See, Spittal an der Drau, Stall, Velden am Wörthersee, Villach, Wolfsberg.
(1) Für die Gemeinden Obervellach und Reißeck wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Obervellach-Reißeck“. Er hat seinen Sitz in Obervellach.
(2) Für die Gemeinden Steindorf am Ossiacher See und Treffen am Ossiacher See wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Gerlitzen Alpe-Ossiacher See“. Er hat seinen Sitz in Treffen am Ossiacher See.
(3) Für die Gemeinden Ferlach, Feistritz im Rosental, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Rosegg und St. Jakob im Rosental wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Rosental“. Er hat seinen Sitz in Ferlach.
(4) Für die Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Neuhaus, Sittersdorf wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Geopark Karawanken“. Er hat seinen Sitz in Feistritz ob Bleiburg.
(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 95/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2021, tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.
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