2. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021
LGBLA_KA_20211118_822. Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 4 sowie 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:
(1) In dieser Verordnung werden zusätzliche Maßnahmen zur 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, geändert durch BGBl. II Nr. 467/2021, festgelegt.
(2) Die Vorschriften der 5. COVID-19-SchuMaV bleiben anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
(3) Die Ausnahmen nach § 20 der 5. COVID-19-SchuMaV gelten auch für diese Verordnung.
Diese Verordnung gilt im gesamten Landesgebiet.
Als Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
Unbeschadet des § 4 Abs. 3 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Personen in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr eine Maske zu tragen.
(1) Unbeschadet des § 10 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Arbeitnehmer, Inhaber sowie Betreiber an Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, eine Maske zu tragen, sofern ein Abstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Personen nicht eingehalten oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß Abs. 1 gilt weiters nicht, wenn dadurch die Ausübung des Berufes verunmöglicht oder unzumutbar erschwert würde.
(3) Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 gilt nicht für ehrenamtliche künstlerische Tätigkeiten.
(4) Abs. 1 ist sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese zu beruflichen Zwecken verwendet werden.
Unbeschadet des § 5 Abs. 4 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Kunden während der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen eine Maske zu tragen.
(1) Unbeschadet des § 6 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Kunden in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme des Verweilens am Verabreichungsplatz, eine Maske zu tragen.
(2) In geschlossenen Räumen dürfen Speisen und Getränke nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen konsumiert werden.
(1) Unbeschadet des § 7 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Gäste in allgemein zugänglichen Bereichen in geschlossenen Räumen, wie beispielsweise Lobby, Rezeption, Gänge, Aufzüge, Stiegenhäuser, eine Maske zu tragen.
(2) Für das Betreten von
Unbeschadet des § 9 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht in Feuchträumen und bei Tätigkeiten, die dem Zweck der Einrichtung entsprechen und mit körperlicher Anstrengung verbunden sind.
(1) Unbeschadet der §§ 13 und 16 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Teilnehmer bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen sowie bei Fach- und Publikumsmessen eine Maske zu tragen.
(2) Während der Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken gilt Abs. 1 nicht, jedoch ist in geschlossenen Räumen § 7 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt § 5 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(4) Für Zusammenkünfte am Ort der beruflichen Tätigkeit und im Rahmen dieser Tätigkeit gilt § 5 Abs. 1 sinngemäß.
(1) In Abweichung von § 5 Abs. 3 und unbeschadet des § 17 der 5. COVID-19-SchuMaV haben Kunden bzw. Teilnehmer von Märkten und Gelegenheitsmärkten sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien eine Maske zu tragen.
(2) Während der Verabreichung und Konsumation von Speisen und Getränken gilt Abs. 1 nicht, jedoch ist in geschlossenen Räumen § 7 sinngemäß anzuwenden.
(1) Diese Verordnung tritt mit 19. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung 2021, LGBl. Nr. 74/2021, außer Kraft.
(3) Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs. 3 der 5. COVID-19-SchuMaV, welche bereits vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung angezeigt bzw. bewilligt wurden, dürfen unter Einhaltung der in §§ 10 und 11 genannten Voraussetzung durchgeführt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.