Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Pensionsgesetz 2010 und Kärntner Landes-Perso...
LGBLA_KA_20211117_81Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz, Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993, Kärntner Pensionsgesetz 2010 und Kärntner Landes-Perso...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
„(6a) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Abweichend von Abs. 6 ist das Erfordernis der Öffentlichkeit bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass der zur Prüfung antretende Beamte berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
„(7a) Im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes ist die Beratung und Beschlussfassung nach Abs. 7 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zulässig.“
In § 139 Abs. 1 werden die Z 1 bis Z 5 durch folgende Z 1 bis Z 4 ersetzt:
§ 145 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:
In § 145 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des § 312 Abs. 1 –“.
Dem § 145 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
„(11) Zeiten nach Abs. 2 und Abs. 1 Z 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
(12) Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 11 gleichwertig, wenn
„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.“
In der Anlage 1 wird in der Z 6.4.4 der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt und Z 6.4.3 lautet:
In der Anlage 1 Z 7.4.4 werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Z 7.4.5 der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.
Anlage 1 Z 8.3.1.1 lit. a lautet:
In der Anlage 1 Z 8.3.2.6 wird der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ ersetzt.
In der Anlage 1 Z 9.2.1 werden der Ausdruck „zehnjährigen“ durch den Ausdruck „fünfjährigen“ und in Z 9.2.2 der Ausdruck „zwölfjährigen“ durch den Ausdruck „sechsjährigen“ ersetzt.
Das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG“ durch das Zitat „Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG“ ersetzt.
§ 1 Abs. 7 lautet:
„(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
§ 7 Abs. 2 lit. e lautet:
Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Mit dem Vertragsbediensteten, dessen befristetes Dienstverhältnis im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen eines Sekretariates eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Zusammenhang mit Tätigkeiten in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten des Kärntner Landtages durch Zeitablauf endet und nicht verlängert wird, ist auf Ansuchen des Vertragsbediensteten ein unbefristetes Dienstverhältnis zu begründen, wenn
Abschnitt III erhält die Abschnittsbezeichnung „Abschnitt III Entlohnungsrecht vor 1. Jänner 2022“.
Der Einleitungssatz in § 36 Abs. 1 lautet:
„Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge zur Anpassung an geänderte Lebenshaltungskosten durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:“
„(1a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 5 und Abs. 2 Z 8 voran gesetzten Zeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
§ 41 Abs. 2 Z 2 und 3 lauten:
§ 41 Abs. 2 Z 8 lautet:
In § 41 Abs. 2 Z 10 wird die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4 und k 1“ durch die Wortfolge „der Entlohnungsgruppen a, ks1, ks2, ks3, ks4, k 1 oder Modellfunktionen Führung IVB, Führung IVA, Führung IIIB, Führung IIIA, Führung II, Führung I, LT/LReg Referenten, LRH Prüfer und Referenten, LRH Fachexperten, LT/LReg Leitung, LRH Leitung, Verwaltung/Administration Spezialisten, Verwaltung/Administration Fachexperten, Gehobene medizinisch-technische Dienste, Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst, Technische Spezialisten, Technische Fachexperten, IKT Systementwicklung, IKT Systemberatung, Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten und Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ ersetzt.
In § 41 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „– abgesehen von den Fällen des § 6 Z 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, –“.
Dem § 41 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:
„(12) Zeiten nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, in denen Berufstätigkeiten ausgeübt wurden, bei denen es sich im Hinblick auf die im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeiten um gleichwertige Tätigkeiten handelt, die gleichwertige Berufserfahrung vermitteln, sind zur Gänze anzurechnen, wenn diese Zeiten außerhalb Österreichs
ausgeübt worden sind.
(13) Eine Berufstätigkeit ist iSd Abs. 12 gleichwertig, wenn
„(2a) Der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I, der die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert hat, ist an dem der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung folgenden Monatsersten, oder wenn die Ausbildung an einem Monatsersten abgeschlossen wird, mit diesem, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.“
In § 43 Abs. 1 werden die Z 1 bis Z 5 durch folgende Z 1 bis Z 4 ersetzt:
Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.“
(1) Dieser Abschnitt ist, soweit in Abs. 2 und in § 1 Abs. 2 bis 6 sowie § 50o nichts anderes bestimmt ist, auf Personen anzuwenden,
(2) Dieser Abschnitt ist nicht auf die in den Landeskrankenanstalten tätigen und in das Entlohnungsschema k eingereihten Personen anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am 1. Jänner 2022 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Land stehen, ist bei Verlängerung des Dienstverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) Abschnitt III weiterhin anzuwenden, es sei denn, der Vertragsbedienstete erklärt bei Verlängerung des Dienstverhältnisses schriftlich und unwiderruflich, dass Abschnitt IIIa in Hinkunft Anwendung finden soll. Das Recht zur Option gemäß § 120b bleibt unberührt.
(1) Sämtliche Arbeitsplätze sind vom Dienstgeber nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktuellen Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofilen und Organigrammen sowie nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Ausbildungsvoraussetzungen jeweils einer Berufsfamilie, innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen und einer Entlohnungsklasse zuzuordnen (Modellstellen-Verordnung). Für die Zuordnung der Modellstellen sind die Funktionsbeschreibungen der jeweiligen Modellfunktionen gemäß Anlage 16 heranzuziehen.
(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Modellstellen der Modellfunktionen der Berufsfamilien Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg), Verwaltung/Administration, Gesundheitsdienst, Technik, Infrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), Soziale Arbeit/Sozialer Dienst und für die Modellstellen der Modellfunktion Pädagogen alternative Zugangsvoraussetzungen nach Maßgabe der in der Anlage 16 enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und der Stellenbeschreibungen, wie Ausbildung und facheinschlägige Erfahrung, festlegen, die für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu diesen Modellfunktionen erforderlich sind, wenn die in der Anlage 16 festgelegten Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt werden und die alternativen Zugangsvoraussetzungen eine gleichwertige berufliche Qualifikation gewährleisten (Zugangsverordnung).
(4) Die Landesregierung hat jeden Vertragsbediensteten entsprechend seiner tatsächlichen Verwendung einer Modellstelle zuzuordnen. Die Zuordnung erfolgt im Dienstvertrag. Vertragsbedienstete dürfen nur mit Arbeitsplätzen betraut werden, für die die gesetzlichen und die in der Zugangsverordnung (Abs. 3) festgelegten Voraussetzungen der Modellstelle, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, erfüllt werden.
(1) Verwendung sind die einem Arbeitsplatz zugeordneten Aufgaben.
(2) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn ein Vertragsbediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird.
(3) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
(4) Eine Rückreihung ist zulässig
(1) Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des § 50h Abs. 2 – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.
(2) Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und der Vertragsbedienstete seiner bisherigen dienst- und entlohnungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in die dieser Modellstelle zugeordneten Entlohnungsklasse einzureihen.
(3) Abs. 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in § 13 des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.
(1) Das Monatsentgelt wird durch das Entlohnungsschema V, durch die Entlohnungsklasse der Modellstelle, der der Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten nach § 50b zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V ist in der Anlage 17 festgelegt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Mit dem Monatsentgelt der Entlohnungsklassen 23 bis 26 gelten alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten. 13 % des Monatsentgelts gelten als Abgeltung der zeitlichen Mehrleistungen.
(4) § 41 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abs. 6, 7 und 10 folgende Bestimmungen treten:
Aufnahme in die Modellfunktiongemäß Abs. 4 Z 1 lit.
Ausbildung im Sinne der Anlage 16 oder sonstiger für Vertragsbedienstete geltender Zugangsvoraussetzungen
ZeitraumJahre
a
b
2
c
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
4
c
d
d
e
e
ohne abgeschlossenes Hochschulstudium
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
ohne abgeschlossenes Hochschulstudium
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
ohne abgeschlossenes Hochschulstudium
6
3
4
4
(5) § 41a und § 42 Abs. 1 und 8 gelten sinngemäß.
(6) Nach mindestens zehn Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig folgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn
(7) Nach mindestens 25 Dienstjahren im Entlohnungsschema V ist auf Antrag eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsklassen 1 bis 22 ausgehend von seiner Einstufung mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten anstelle der Aufzahlung nach Abs. 6 eine Aufzahlung auf die ziffernmäßig entsprechende Entlohnungsstufe der ziffernmäßig zweitfolgenden Entlohnungsklasse zu gewähren, wenn seine dienstlichen Leistungen und sein Verwendungserfolg dies geboten erscheinen lassen.
(8) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind die Aufzahlung nach Abs. 6 und die Aufzahlung nach Abs. 7 dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(9) Zur Dienstzeit iSd Abs. 6 und 7 zählen nicht Zeiten einer Außerdienststellung oder Dienstfreistellung iSd § 60, die in § 144 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 iVm Abs. 3 und 5 K-DRG 1994 angeführten Zeiten sowie Zeiten einer Karenz oder eines Karenzurlaubes.
Außer dem Monatsentgelt gebührt dem Vertragsbediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts und der Kinderzulage, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht der Vertragsbedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts (zB wegen Karenzurlaub, wegen Beschäftigung nicht im vollen Beschäftigungsausmaß), so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.
§ 43 gilt sinngemäß.
(1) Wird der Vertragsbedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit eines Vertragsbediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Entgelt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.
(2) Wird der Vertragsbedienstete gemäß § 50d probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.
(1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 3 hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2) Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.
(1) Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
(2) Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem Arbeitsplatz der höher bewerteten Modellstelle vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten wirksam.
Der Vertragsbedienstete, der gemäß § 50c Abs. 3 Z 2 rückgereiht wird, ist in der neuen Entlohnungsklasse in die Entlohnungsstufe einzureihen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
(1) Ist bei einer Rückreihung (§ 50c Abs. 3 iVm Abs. 4) das Monatsentgelt gemindert und hat der Vertragsbedienstete die Gründe für die Rückreihung nicht zu vertreten, so gebührt ihm eine abbaufähige Ergänzungszulage, wenn er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen Tätigkeiten ausgeübt hat, für die er ein höheres Monatsentgelt bezogen hat. Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere Gründe iSd § 50c Abs. 4 Z 2 und Z 3, wenn der Vertragsbedienstete die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, das aufgrund der neuen Verwendung gebührt und dem Monatsentgelt, auf das der Vertragsbedienstete am Tag vor der Verwendungsänderung (Vergleichsentgelt) Anspruch hatte.
(3) Bei der Ermittlung der Entgeltminderung gemäß Abs. 1 und der Entgeltdifferenz gemäß Abs. 2 sind Basis die betreffenden Entgelte ohne die allenfalls enthaltene Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Dem Vergleichsentgelt ist eine allfällige vor der Rückreihung gebührende Ergänzungszulage gemäß § 50l hinzuzurechnen.
(4) Jede entgeltrechtliche Besserstellung – ausgenommen allgemeine Bezugserhöhungen – verringert die Ergänzungszulage um den entsprechenden Betrag bis zum gänzlichen Abbau der Ergänzungszulage.
(5) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Ergänzungszulage dem Monatsentgelt zuzuzählen.
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(2) Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (§ 50e Abs. 3).
(1) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas V gebühren folgende Nebengebühren und Vergütungen:
(2) §§ 36, 38, 39 gelten sinngemäß.
(3) § 170 K-DRG 1994 über die Vergütung für Nebentätigkeit gilt sinngemäß.
(4) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, soweit der Aufwand nicht mit dem Monatsentgelt der betreffenden Modellstelle abgegolten ist (Aufwandersatz). Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen oder Versetzungen entsteht, erfolgt – soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt – nach dem Reisegebührenrecht (§ 115).
(5) Die Landesregierung hat die Höhe der Vergütung für die Ausübung einer Sicherheitsfunktion (Abs. 1 Z 9) unter Bedachtnahme auf die Art und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen.
(6) Für die Vergütungen nach Abs. 1 gelten § 151 Abs. 1a bis 6 und § 152 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Abs. 1 Z 9 genannten Vergütung nach § 151 Abs. 3 Z 2 erfolgen darf.
(1) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgeben, sind Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1 gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 89, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(3) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt für vollbeschäftigte Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität iSd Abs. 1 23 Wochenstunden, für vollbeschäftigte Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten 25 Wochenstunden.
(4) Für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik iSd Abs. 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) und die Provision (§ 100) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen.
(5) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes V mit Ausnahme von §§ 86 Abs. 1, 90, 91 Abs. 1 und Abs. 5 zweiter Satz, 92, 93, 97 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 sowie mit Ausnahme von Anlagen 6 und 7 sinngemäß.
(6) Für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten, die eine Erklärung nach § 120b (Option durch Erklärung) abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes Va mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes Va auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 120b beziehen und die Lehrer den Anspruch auf die Zusatzpension (§ 85 iVm § 99) verlieren. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 120b fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. §§ 100, 101 Abs. 2, 102 und 103 gelten nicht für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
Für Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten gelten die Bestimmungen des Abschnittes VI mit Ausnahme von §§ 105, 106, 109, 111, 112, 113 sowie mit Ausnahme von Anlagen 12, 13 und 14 sinngemäß.“
§ 82a Abs. 1 Z 1 lautet:
Abschnitt V erhält folgende Bezeichnung:
(1) Die Bestimmungen des Abschnittes V und Va gelten für die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und – mit Ausnahme der §§ 100 bis 103 – für die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa, VII und VIII dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 23a bis 26, 44, 45 und 50 – auf die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität (Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik), die am 14. Juli 2019 am Kärntner Landeskonservatorium beschäftigt waren, und auf die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten Anwendung.“
(1) Als Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten dürfen nur Personen aufgenommen werden, auf die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. b bis d des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zutreffen, und die fachlich geeignet sind (§ 50b Abs. 3).
(2) Das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz – K-BQAG, LGBl. Nr. 10/2009, gilt für die Anerkennung von Berufsqualifikationen iSd § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG, sofern die Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht nach speziellen bundesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat. Sofern Berufsqualifikationen von Bewerbern nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 bis 4 des K-BQAG fallen, gilt das Aufnahmeerfordernis einer Ausbildung oder eines Studiums als erfüllt, wenn der Bewerber den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung im Ausland erbringt und diese Ausbildung nach den bundesrechtlichen Bestimmungen als gleichwertig anerkannt wird. Soweit Praxiszeiten als Aufnahmeerfordernis vorgesehen sind, sind ihnen vergleichbare Praxiszeiten im Ausland gleichgestellt.“
„(1) Der Lehrer gilt als vollbeschäftigt (§ 7 Abs. 2 lit. d), wenn seine Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Entlohnungsgruppe oder Modellstelle jeweils festgesetzt ist.“
§ 88 Abs. 4 entfällt.
§ 89 lautet:
(1) Die Einstellungskommission für Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten besteht aus dem Leiter der betreffenden Musikschule und mindestens zwei Lehrern der betreffenden Fachgruppe sowie einem weiteren Vertreter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Einstellungskommission hat die fachliche Eignung der Personen, die sich um Aufnahme als Lehrer in den Musikschulen des Landes Kärnten bewerben, zu beurteilen.
(3) Die Einstellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; der Leiter der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes Kärnten zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Die Mitglieder der Einstellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat ein Mitglied der Kommission mit Bescheid abzuberufen, wenn
In § 90 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission“.
§ 91 Abs. 2 bis 4 entfallen.
In § 91 Abs. 5, § 94 und § 95 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
§ 93 lautet:
Wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist und andere geeignete Bewerber nicht zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung – bei Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten nach Anhörung der im § 89 genannten Einstellungskommission – Überstellungen in andere Entlohnungsgruppen vornehmen, auch wenn die Bediensteten die Voraussetzungen nach § 40 nicht erfüllen.“
„Die Erteilung von Privatunterricht an Schüler der Gustav Mahler Privatuniversität bedarf einer besonderen Bewilligung des Rektors der Gustav Mahler Privatuniversität.“
In § 95 Abs. 6 wird die Wortfolge „des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
§ 97 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Landesregierung darf durch Verordnung für die Leiter der Musikschulen des Landes Kärnten, den Rektor, den Vizerektor, die Studiendekane, die Institutsvorstände und deren Stellvertreter sowie den Universitätsdirektor der Gustav Mahler Privatuniversität unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes eine Ermäßigung der jeweiligen Lehrverpflichtung festsetzen. Der Rektor darf unter Bedachtnahme auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes auch zur Gänze von der Lehrverpflichtung befreit werden.“
„(2) Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität vom Rektor die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Während der sonstigen Ferien haben die Lehrer der Musikschulen des Landes Kärnten vom Leiter der jeweiligen Musikschule die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort einzuholen. Diese ist nicht zu erteilen, wenn besondere dienstliche Verhältnisse die Anwesenheit des Lehrers an der Schule erfordern.“
„(5) Urlaube von Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität während des Schuljahres können vom Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Privatuniversität nutzbringende Tätigkeit handelt. Urlaube von Lehrern der Musikschulen des Landes Kärnten während des Schuljahres können von der Landesregierung in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Tagen bewilligt werden, wenn es sich hierbei um eine für die Musikschulen des Landes nutzbringende Tätigkeit handelt. Das Gesamtausmaß dieser Urlaube darf in einem Schuljahr zehn Tage nicht überschreiten.“
In § 98 Abs. 7 wird das Zitat „67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 5, 6“ durch das Zitat „67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6“ ersetzt.
Abschnitt Va erhält folgende Bezeichnung:
In § 99 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vertragslehrer des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
In § 100 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vertragslehrern des Landeskonservatoriums“ durch die Wortfolge „Lehrern der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
Abschnitt VI erhält folgende Bezeichnung:
„§ 104Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten sowie für Erzieher, Handwerksmeister, Erzieherhelferinnen und Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Abschnitte I bis IVa und VII sowie § 117 dieses Gesetzes – ausgenommen §§ 44, 45 und 50 – Anwendung.“
§ 107 entfällt.
§ 108 Abs. 1 lautet.
„(1) Das Ausmaß der Stundenverpflichtung der Erzieher der Kärntner Tourismusschulen und der Berufsschulen des Landes Kärnten beträgt 20 Wochenstunden.“
In § 108 Abs. 2 und in der Überschrift des § 111 wird jeweils die Wortfolge „des Behinderten-Förderungszentrums“ durch die Wortfolge „des Sozialpädagogischen Zentrums Kärnten“ ersetzt.
In § 111 Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „im Behinderten-Förderungszentrum“ durch die Wortfolge „im Sozialpädagogischen Zentrum Kärnten“ ersetzt.
In § 114 Abs. 4 wird das Zitat „67 Abs. 1, 2, 4 und 5“ durch das Zitat „67 Abs. 1, 1a, 2, 4, 4a, 5 und 6“ ersetzt.
In § 114 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Höheren Landes-Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe in Villach“ durch die Wortfolge „der Kärntner Tourismusschulen“ ersetzt.
Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:
(1) Vertragsbedienstete, deren vertragliches Dienstverhältnis zum Land Kärnten vor dem 1. Jänner 2022 begründet worden ist, und die am 1. Jänner 2022 in einem ungekündigten vertraglichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, auf das das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 anzuwenden ist, mit Ausnahme der in § 50a Abs. 2 genannten Personen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre entlohnungsrechtliche Einstufung und Stellung nach dem Abschnitt IIIa bestimmen soll (Optionsrecht).
(2) Die Optionserklärung wird mit dem der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Sie ist unwiderrufbar, die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig. Das Optionsrecht kann auch von Vertragsbediensteten ausgeübt werden, die einen Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst absolvieren oder sich in einer Karenz, einem Karenzurlaub, einer Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge befinden oder außer Dienst gestellt sind.
(3) Durch die Optionserklärung erlangen die Vertragsbediensteten die entlohnungsrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach § 50b und in der Folge unter Anwendung des § 50e unter Zugrundelegung des bisherigen Vorrückungsstichtages ergibt. Die Zuordnung begründet kein neues Dienstverhältnis. Würde die entlohnungsrechtliche Stellung des Vertragsbediensteten durch die Ausübung des Optionsrechts im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung verschlechtert werden, ist die Wirksamkeit der Optionserklärung ausgeschlossen, es sei denn, der Vertragsbedienstete hält die Optionserklärung nach entsprechender schriftlicher Information durch den Dienstgeber aufrecht.
(4) Gemeinsam mit der Optionserklärung sind die zum Nachweis dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Werden die Unterlagen vom Vertragsbediensteten nicht bei Abgabe der Optionserklärung vorgelegt, ist er aufzufordern, diese Unterlagen binnen angemessener Frist vorzulegen. Werden die Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, gelten sie als zum Zeitpunkt der Optionserklärung beigebracht, ansonsten sind sie für die Beurteilung der entgeltrechtlichen Einstufung nicht zu berücksichtigen.
(5) Jene Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
(6) Für jene Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes IVa mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen über die Abfertigung (§ 83) und den Sterbekostenbeitrag (§ 84) auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach Abs. 1 beziehen und der Vertragsbedienstete den Anspruch auf eine Zusatzpension nach§ 85 verliert. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Endet das Dienstverhältnis, entsteht nach den Voraussetzungen des § 83 der Anspruch auf die Abfertigung. Der Berechnung der Abfertigung ist das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt zu Grunde zulegen. § 84 gilt mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Sterbekostenbeitrages die nach den vorhergehenden Bestimmungen berechnete Abfertigung zugrunde zu legen ist. Ab dem Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Optionserklärung ist § 82a anzuwenden.“
„(1a) Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, gelten für jene Vertragsbediensteten, die in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, und auf die das Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73, nach § 100 Abs. 2 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 19/1988, anzuwenden ist. Die Bestimmungen der §§ 41, 42 Abs. 1, 42 Abs. 8 und 63 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 165 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, treten für diese Vertragsbediensteten mit 1. Jänner 1974 in Kraft. § 63 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass das Ausmaß des Urlaubsanspruchs, das vor dem 1. Jänner 1985 gesetzlich vorgesehen war, unverändert bleibt und dem jeweiligen Dienstalter (Dienstzeit), das Voraussetzung für den jeweiligen Urlaubsanspruch war, jeweils drei Jahre hinzuzurechnen sind. Bei Vertragsbediensteten, welchen
„Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 41 und 42 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.“
„Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.“
„(5) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,
In der Anlage 6 wird der Ausdruck „Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums“ durch den Ausdruck „Rektor der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
In der Anlage 6 wird jeweils der Ausdruck „Lehrer am Kärntner Landeskonservatorium“ durch den Ausdruck „Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität“ ersetzt.
In der Anlage 7 entfällt die Z 2.
Nach Anlage 15 werden folgende Anlagen 16 und 17 angefügt:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_KA_20211117_81/image001.png
„
A) Beschreibung des Einreihungsplans des Entlohnungsschemas V
Das Entlohnungsschema V ist in der Anlage 17 festgesetzt. Dem Entlohnungsschema V ist ein Einreihungsplan zugeordnet, in dem die einzelnen Berufsfamilien und Modellfunktionen einschließlich deren Zuordnung zu den Entlohnungsklassen dargestellt sind.
Dem Einreihungsplan für das Entlohnungsschema V sind folgende Berufsfamilien und Modellfunktionen zugeordnet:
B) Nachweis der in dieser Anlage festgelegten Zugangsvoraussetzungen
Berufsfamilie Führung
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/10 – V/12
Führung IVB
Die Modellfunktion „Führung IVB“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die nicht mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.
Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.
Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.
Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IVB wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.
V/13 – V/16
Führung IVA
Die Modellfunktion „Führung IVA“ umfasst Führungskräfte der vierten Führungsebene, die mindestens 3 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.
Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.
Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Sachgebiete, Fachgebiete der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.
Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IVA wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle vorzunehmen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.
V/13 – V/16
Führung IIIB
Die Modellfunktion „Führung IIIB“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die nicht mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7 im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen. Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.
Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.
Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IIIB wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle oder Spezialistenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte oder Spezialist eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle oder Spezialisten-stelle vorzunehmen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.
V/17 – V/20
Führung IIIA
Die Modellfunktion „Führung IIIA“ umfasst Führungskräfte der dritten Führungsebene, die mindestens 5 Mitarbeiter auf Sachbearbeiterebene ab Entlohnungsklasse 7, auch unterstellte Fachführungskräfte, im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften, führen. Damit wird die Verantwortung für die Vollziehung durch die Mitarbeiter übernommen.
Diese Führungskräfte sind auch mit der Ausführung von anspruchsvollen Sachaufgaben, Erarbeitung von Problemlösungen, Expertisen und (Personal-)Führungsaufgaben, wie Einsatzplanung und -überwachung, betraut.
Die Anzahl der organisatorischen Einheiten (zB Unterabteilungen, Bereiche der Bezirkshauptmannschaften) richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften.
Für die Zuordnung der Führungskräfte der Führung IIIA wird immer auch die jeweils zutreffende Fachexpertenstelle mit herangezogen. Würde eine Einstufung als Fachexperte eine höhere Zuordnung als eine Einstufung in der Führung ergeben, so ist die Einstufung als Führungskraft auf Basis der eigenen Fachexpertenstelle vorzunehmen.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Anzahl der Mitarbeiter.
V/23 – V/24
Führung II
Die Modellfunktion „Führung II“ umfasst Führungskräfte der zweiten Führungsebene, die innerhalb der Organisation einen Bereich nach generellen Zielen initiativ im Sinne der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften führen. Neben der Linienführung ist der Aufgabenbereich maßgeblich durch die Erarbeitung grundsätzlicher Strategien für die Organisationseinheit geprägt.
Insbesondere auch Personalführungsaufgaben wie:
Personalbedarfsermittlung im Hinblick auf Erfordernisse der Organisation und absehbaren Personalwechsel: Bedarfsoptimierung in kapazitiver und qualitativer Hinsicht
Personalbeschaffung: Mitwirkung bei Ausschreibung, Auswahl und Einführung
Personalbetreuung und -entwicklung: Personalbeurteilung, Erkennen von Qualifikation/Fähigkeiten, MitarbeiterInnengespräch, Förderung, Karriereplanung, Fortbildung
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsart.
V/25 – V/26
Führung I
Die Modellfunktion „Führung I“ umfasst die Führungskräfte der ersten Führungsebene, die die Organisation gesamthaft initiativ und strategisch führen (insbesondere Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung). Starke Außenwirkung in (gesellschafts-)politisch relevanten Themenstellungen. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsreichweite.
Berufsfamilie Landtag/ Landesrechnungshof/ Landesregierung (LT/ LRH/ LReg)
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/7 – V/9
LT/LReg Assistenz
Die Modellfunktion „LT/LReg Assistenz“ umfasst die Erfüllung sämtlicher Routineaufgaben innerhalb des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder innerhalb des Büros eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei hinsichtlich Office Management, Schriftverkehr, Terminkoordination, Empfang, Annahme von telefonischen Anfragen sowie Erledigungen gängiger Anliegen.
Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus Einsatzspektrum und
Handlungsspielraum.
V/12 – V/13
LRH Prüfer und Referenten
Die Modellfunktion „LRH Prüfer und Referenten“ umfasst als Prüfer die Mitarbeit in Prüfteams, die abschließende Bearbeitung von Berichtsteilen samt Kritiken und Empfehlungen und die Ausarbeitung interner, fachspezifischer Fragestellungen. Sie erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, ausgeprägte EDV-Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und formulierten Kritiken samt Empfehlungen übernommen.
Weiters umfasst sie als Referent die Bearbeitung von projekt- und prüfungsbezogenen Aufgabenstellungen unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Fachbereiche.
V/15 – V/17
LT/LReg Referenten
Die Modellfunktion „LT/LReg Referenten“ umfasst die Bearbeitung von auch selbstinitiierten fallbezogenen Aufgabenstellungen im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung oder im Büro eines Klubs oder einer Interessengemeinschaft einer im Landtag vertretenen Partei unter Einhaltung der jeweiligen Richtlinien und Gesetze. Dazu gehören auch die Erledigung von Bürgeranfragen, die Vorbereitung von Entscheidungsgrundlagen für die entsprechenden Gremien, fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern, die Verfassung von Berichten und Stellungnahmen
unter Berücksichtigung der mit den Dienststellen abgestimmten fachlichen Inhalte, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten sowie Vernetzung mit relevanten Stellen.
Die Modellfunktion setzt einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
V/15 – V/16
LRH Fachexperten
Die Modellfunktion „LRH Fachexperten“ umfasst die dispositive/konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen und deren Kommunikation nach außen. Die Aufgaben haben überwiegend Projektcharakter, bei denen auf Basis eigener Erhebungen komplexe Problem- sowie Risikobereiche zu analysieren und darauf aufbauend entsprechende Empfehlungen zu erarbeiten sind. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind komprimiert, nachvollziehbar und klar verständlich in einem Bericht zu verarbeiten. Teil des Aufgabengebiets ist somit die Entwicklung umfassender Expertisen, die Analyse komplexer Prozeduren, die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen und die Öffentlichkeitsarbeit.
Weiteres Aufgabengebiet ist unter anderem die Mitarbeit bei fremden Prüfteams zu fachspezifischen Themen, das Verfassen von Stellungnahmen und Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte, fallweise die direkte Betreuung von Bürgern und die laufende Fortentwicklung der Kommunikationspolitik. Die Modellfunktion erfordert tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen bzw. Spezialgebieten.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“ und eine Ausbildung für den jeweiligen Fachbereich voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
V/20 – V/22
LT/LReg Leitung
Die Modellfunktion „LT/LReg Leitung“ umfasst die fachliche Leitung des Sekretariats eines Mitgliedes der Landesregierung oder des Büros eines Klubs einer im Landtag vertretenen Partei im Sinne der Organisation und Koordination der anfallenden Themen mit den Dienststellen des Landes unter Einhaltung der festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien. Dazu gehört insbesondere die fachliche Vorbereitung der entsprechenden Vorgänge für die Sitzungen der jeweiligen politisch Verantwortlichen, die Erstellung von politischen und strategischen Konzepten, die Vernetzung mit relevanten Stellen sowie fallweise auch die direkte Betreuung von Bürgern. Weiters umfasst ist die Ausführung und Kontrolle von anspruchsvollen Sach- und Personalführungsaufgaben.
Unterschiede in der Differenzierung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite.
V/19 – V/20
LRH Leitung
Die Modellfunktion „LRH Leitung“ umfasst die fachliche und operative Leitung von Prüfteams. Dabei sind die einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften und festgelegten Prozesse, Vorgaben und Richtlinien zu beachten. Die Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Mitarbeiter und ist für den gesamten Berichtsinhalt verantwortlich, sie ist auch mit der Erarbeitung von komplexen Problemlösungen und der Erstellung von Fachexpertisen sowie strategischen Konzepten betraut. Ihr Aufgabengebiet umfasst auch die finale Berichtsredaktion, die Erstellung von Fachbeiträgen unter Berücksichtigung der mit der Leitung abgestimmten Inhalte und die Teilnahme an facheinschlägigen Konferenzen.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master), den Abschluss des Universitätslehrgangs „Public Auditing“, eine Ausbildung für einen Fachbereich und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landesverwaltung voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite.
Berufsfamilie Verwaltung/Administration
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/1 – V/3
Verwaltung/Administration Servicedienste
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ umfasst die Ausführung von einfachen Routinearbeiten im Verwaltungsbereich.
Die Modellfunktion setzt keinen einschlägigen Lehrabschluss voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Auftragscharakter und der Selbständigkeit.
V/4 – V/6
Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines Sachgebietes im Verwaltungsbereich: Formularbearbeitung, Detailabklärungen, Inkasso, Erteilung von Routineauskünften usw.
Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Einsatzspektrum und dem Handlungsspielraum.
V/7 – V/10
Verwaltung/Administration Sachbearbeitung
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ umfasst die Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen innerhalb des Sachgebietes im Verwaltungsbereich. Abklärungen, standardisierte Analyse, Berichterstattung.
Auch: Mitwirkung in angrenzenden Sachbereichen: umfassende Korrespondenz, Dispositionen inkl. dazu erforderlicher Abklärungen usw.
Die Modellfunktion setzt mindestens einen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Sachbereiche und der Handlungskompetenz.
V/11 – V/14
Verwaltung/Administration Spezialisten
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ umfasst die abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb des Aufgabengebietes. Erfordert umfassende, systematische Kenntnisse der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen, auch die Fähigkeit zu analysieren und strukturiert zu recherchieren. Damit wird auch die Verantwortung über die Ausführungen und getroffenen Entscheide übernommen.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität des Fachbereichs.
V/15 – V/18
Verwaltung/Administration Fachexperten
Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexperten“ umfasst die dispositive/ konzeptionelle Bearbeitung von komplexen, mitunter auch kontroversen Problemstellungen. Entwicklung umfassender Expertisen/Standards, Planung komplexer Prozeduren. Die Aufgaben, Aufträge haben häufig Projektcharakter. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung von Strategien. Erstellung von Entscheidungsgrundlagen nach Prüfung der Sachverhaltsdarstellung. Tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen, gesetzlichen Grundlagen in mehreren Fachdisziplinen/Spezialgebieten.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.
Berufsfamilie Gesundheitsdienst
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/11 – V/13
Gehobene medizinisch-technische Dienste
Die Modellfunktion „Gehobene medizinisch-technische Dienste“ umfasst die Berufe der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz).
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) oder eine nach den bundesrechtlichen Vorschriften gleichwertige Ausbildung voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Fachkompetenz und/oder der Belastungssituation.
V/16 – V/18
Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst
Die Modellfunktion „Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst“ umfasst die Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Ärzte im öffentlichen Gesundheitsdienst. Organisations-, Kontroll- und Koordinationsaufgaben in der Gesundheitsversorgung.
Die Modellfunktion setzt die Absolvierung der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin voraus.
Es sind dies Jugendfürsorgeärzte (zB Kindergärten und Pflichtschulen, Mütterberatungen) und Amtsärzte (zB gutachterliche und Sachverständigentätigkeit, Dienstfähigkeitsuntersuchungen, Vollzug von Bundesgesetzen, wie Suchtmittelgesetz).
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Wirkungsbereich.
Berufsfamilie Technik
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/5 – V/6
Technische Sachbearbeitung Allgemein
Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ umfasst die selbständige Ausführung von Detailarbeiten innerhalb eines klar abgegrenzten Sachgebietes in der Technik nach Auftrag: Erstellung von Listen, Detailzeichnungen, Arbeitspapieren, etc.
Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus. Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.
V/7 – V/10
Technische Sachbearbeitung
Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung“ umfasst die eigenständige, abschließende Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb zugewiesener Sachgebiete. Analysen, Hinterfragen von Sachverhalten, auch in direktem Kontakt mit Dritten. Fertigung von standardisierten Berichten, technische Dokumentationen und Standardgutachten (ohne komplexe Fragestellungen) nach Musterabläufen, Richtlinien, Gesetzen.
Die Modellfunktion setzt mindestens einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Komplexität der Sachbereiche und der Entscheidungskompetenz.
V/11 – V/14
Technische Spezialisten
Die Modellfunktion „Technische Spezialisten“ umfasst die Bearbeitung von komplexen Problemstellungen, Planerstellung, Erstellen von Dokumentationen, Projektierungen. Die Ausführungen haben häufig Projektcharakter. Analysen, Prüfung von Sachverhalten, Entwicklung von Konzepten, Verfassen von Gutachten in komplexen Fragestellungen.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Aufgabentiefe.
V/15 – V/18
Technische Fachexperten
Die Modellfunktion „Technische Fachexperten“ umfasst den Einsatz als Generalist – umfassende konzeptionelle, hauptverantwortliche Bearbeitung von komplexen, oft auch kontroversiellen Problemstellungen. Inhaltliche Ausarbeitung von grundsätzlichen, strategischen Konzepten, Erstellung von Expertisen, Projektstudien, Masterplänen und (Gesamt-)Gutachten auf Expertenebene. Qualifizierte Ausbildung sowie tiefgreifende Kenntnis der fachspezifischen und gesetzlichen Grundlagen. Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) sowie mehrjährige einschlägige Erfahrung voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgaben-/Projektcharakter und dem Einsatz-spektrum/Lösungsprozess.
Berufsfamilie Infrastruktur
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/1 – V/4
Infrastruktur Assistenzdienst
Die Modellfunktion „Infrastruktur Assistenzdienst“ umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, teilweise selbständige Ausführungen im handwerklichen Fachberuf.
Die Modellfunktion setzt eine der Verwendung entsprechende geistige und körperliche Eignung voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Ausführungscharakter und der Belastungssituation.
V/5 – V/8
Infrastruktur Facharbeiter
Die Modellfunktion „Infrastruktur Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder berufsbildenden mittleren Schule erfordern. Alternative Zugangsvoraussetzung ist die Facharbeiteraufstiegsprüfung.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und der Professionalität.
V/9 – V/11
Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter
Die Modellfunktion „Infrastruktur Spezialisierte Facharbeiter“ umfasst die selbständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre( 3 Jahre), langjährige Erfahrung und Zusatzausbildungen erfordert, sowie zusätzliche organisatorische Aufgaben (Organisation, Koordination, Disposition).
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Planungscharakter und der Fachführung.
Berufsfamilie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/7 – V/8
IKT Support
Die Modellfunktion „IKT Support“ umfasst die Help-Desk-Unterstützung der IT-Benutzer. Installation von Programmen, Einrichten von PC’s. Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen nach Musterabläufen, (genauen) Richtlinien innerhalb des Aufgabengebietes. Inkl. dazu erforderlicher Erörterungen und Abklärungen mit Benutzern (Anwendertipps) usw.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen Lehrabschluss (3 Jahre) bzw. einen Fachschulabschluss (4 Jahre) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.
V/9 – V/12
IKT Systemadministration und Systembetrieb
Die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ umfasst die Installation, Konfigurierung, Betreuung und Aktualisierung der IKT-Systeme. Oder: Organisation und Betrieb von vernetzten Informationssystemen entsprechend des definierten Service Level. Oder: Programmiertätigkeiten/Parametrierung für Anwendungssysteme.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabencharakter und der Komplexität der Systeme.
V/12 – V/15
IKT Systementwicklung
Die Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ umfasst die Analyse betrieblicher Abläufe. Entwicklung, Implementierung und Customizing von IT-Systemen: überwiegend in Projektarbeit. In anspruchsvoller Situation auch Entwicklung innovativer Lösungen. Eigenverantwortliche Bearbeitung von umfassenden und komplexen Problemstellungen.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und/oder Innovationsgrad und dem IT-Projekteinsatz.
V/16 – V/18
IKT Systemberatung
Die Modellfunktion „IKT Systemberatung“ umfasst die Entwicklung von Konzepten und Vorgaben, in anspruchsvoller Situation auch für die langfristige strategische Ausrichtung der IKT. Verantwortung für gesamte Umsetzung (inhaltlich, technisch, organisatorisch, usw.). Implementierung; großteils Projektarbeit.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Integrationsgrad und dem Innovationsgrad.
Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/9 – V/10
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung
Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Sachbearbeitung“ umfasst den selbständigen Aufgabenbereich mit der Betreuung von Klienten, Beratung, Vermittlung und Organisation von Maßnahmen, Betreuung in sozialproblematischen Fällen sowie Resozialisierung, Ämterkontakt, Intervention und Dokumentation.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen höheren Schulabschluss (4-5 Jahre) voraus. Als Erzieherhelferinnen und als Bedienstete, die eine dem Handwerksmeister ähnliche Funktion ausüben, aber keine Meisterprüfung haben, dürfen nur Personen aufgenommen werden, die eine entsprechende Praxis aufweisen oder einschlägige Fachkurse erfolgreich absolviert haben.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
V/11 – V/13
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten
Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ umfasst die Abklärung und Einleitung von Schutzmaßnahmen auf Basis gesetzlicher Grundlagen, die Beurteilung und Einleitung von Therapie- und Sozialisierungsmaßnahmen, Krisenmanagement, eigenverantwortliche und rasche Entscheidungen in Krisensituationen sowie Begutachtungs-, Bewilligungs- und Aufsichtsaufgaben. Es besteht hohes Konfliktpotential.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Bachelor) voraus. Als Handwerksmeister dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Lösungsprozess.
V/15 – V/17
Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten
Die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexperten“ umfasst die Entwicklung von Standards und Konzepten und die Erstellung von Expertisen in anspruchsvoller Situation unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Entwicklungen.
Die Modellfunktion setzt einen einschlägigen akademischen Abschluss (mindestens Master) voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Handlungsspielraum und dem Aufgabenspektrum.
Berufsfamilie Pädagogik
Entlohnungsklasse
Modellfunktion
Funktionsbeschreibung
V/6 – V/7
Erzieher
Die Modellfunktion „Erzieher“ umfasst die fachlich qualifizierte sozialpädagogische Betreuungs- und Erziehungstätigkeit. Unterstützung in der Lernarbeit. Planung und Begleitung in der Freizeitgestaltung. Vertrauensperson für die Schüler. Mithilfe bei der organisatorischen Abwicklung des Internatslebens.
Die Modellfunktion setzt die Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse für Pädagoginnen an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – K- KBBG voraus.
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.
V/11 – V/13
Pädagogen
Die Modellfunktion „Pädagogen“ umfasst die eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts. Bewertung der Leistung der Schüler.
Die Modellfunktion setzt für Lehrer der Gustav Mahler Privatuniversität für Musik und der Musikschulen des Landes Kärnten voraus:
a) den Abschluss eines Studiums der Instrumental(Gesangs-)pädagogik (mindestens Bakkalaureat)
oder
b) den Abschluss eines Lehrgangs für Gesangs- und Instrumentalpädagogik (IGP) oder eines Lehrgangs für Volksmusik (Lehrbefähigung) und den Nachweis der fachlichen Eignung durch ein Vorspiel vor der Einstellungskommission.
Die Modellfunktion setzt für Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege voraus:
a) einen Qualifikationsnachweis nach §§ 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) und
b) zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben nach § 57b des Krankenpflegegesetzes oder nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder § 65a oder § 65b des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).
Unterschiede in der Differenzierung der einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktion ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum.
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Das Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 77 Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGB. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.“
Das Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 lit. a wird das Zitat „Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG“ durch das Zitat „Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG“ ersetzt.
§ 78b Abs. 2 erster Satz lautet:
„Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund des § 41 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, und des § 37 Abs. 1 und Abs. 5 dieses Gesetzes, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2019, hat von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub und nur in denjenigen Fällen zu erfolgen, in denen die bestehende entgeltrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird.“
„Bei Vertragsbediensteten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.“
„(6) Auf Personen, für die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 2 nicht zu erfolgen hat,
Das Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 – K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
Dem § 147b Abs. 2 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Bei Beamten, bei welchen die Dienstzeit iSd § 165 Abs. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, und des § 165 Abs. 1 des K-DRG 1994 erstmals unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 165 Abs. 2 Z 4 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, oder § 165 Abs. 2 Z 4 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in einer vor oder am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung berechnet wurde, findet die Verlängerung der Dienstzeit auf 28, 38 und 43 Jahre nach § 165 des K-DRG 1994 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011, keine Anwendung.“
Das Kärntner Pensionsgesetz 2010 – K-PG 2010, LGBl. Nr. 87/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
In § 40 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „nach diesem Gesetz“ ersetzt.
Das Kärntner Landes-Personalvertretungsgesetz – K-LPVG, LGBl. Nr. 49/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse ist unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Auf Antrag der Zentralpersonalvertretung sind von der Landesregierung der Obmann der Zentralpersonalvertretung und höchstens zwei weitere Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren (§ 205 K-DRG 1994), vom Dienst freizustellen. Erreichen die Zahlungen an den Obmann der Zentralpersonalvertretung nicht die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 20, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994, gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges. Erreichen die Zahlungen an die weiteren dienstfrei gestellten Personalvertreter nicht jeweils die jeweilige Höhe des Monatsentgelts der Entlohnungsklasse 15, Entlohnungsstufe 1 des Entlohnungsschemas V des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 gebührt eine (ruhegenussfähige) Aufzahlung bis zur Höhe dieses Bezuges.“
„(1a) Nach Anhörung der Zentralpersonalvertretung sind ihr die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Landesbediensteten, mindestens jedoch zwei Landesbedienstete der Entlohnungsklasse 7 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994) und ein Landesbediensteter der Entlohnungsklasse 5 der Berufsfamilie Verwaltung/Administration des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe c des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe C des K-DRG 1994) zur Verfügung zu stellen. Der Obmann der Zentralpersonalvertretung ist Dienstvorgesetzter dieser Bediensteten, sie unterstehen fachlich nur den Weisungen des Obmannes der Zentralpersonalvertretung.“
(1) Es treten in Kraft:
(2) Bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 305b des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, sind § 305b Abs. 5 des K-DRG 1994, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 121 Abs. 4 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 77 Abs. 5 des K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 78b Abs. 4 des K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, idF LGBl. Nr. 105/2019, § 147b Abs. 5 des K-StBG, LGBl. Nr. 115/1993, idF LGBl. Nr. 105/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass es zu keiner Reduktion der vor Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2019, ausgezahlten Bezüge unter Berücksichtigung allfälliger vor der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den genannten Bestimmungen erfolgten besoldungsrechtlichen oder entgeltrechtlichen Verbesserungen kommt.
(3) Weist ein Landes- oder Gemeindebediensteter Vordienstzeiten iSd § 145 Abs. 11 und 12 des K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, idF des Art. I dieses Gesetzes oder § 41 Abs. 12 und 13 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, idF des Art. II dieses Gesetzes auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun aufgrund dieses Gesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird bei Bediensteten,
(5) Für besoldungs- und entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungs- oder entgeltrechtlichen Stellung wegen der zusätzlichen Anrechnung von Vordienstzeiten nach Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 erwachsen, ist der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zu dem in Abs. 4 Z 1 genannten Zeitpunkt nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 149 K-DRG 1994, § 55 K-LVBG 1994 und § 47 K-GVBG anzurechnen.
(6) § 50o Abs. 3 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II Z 15 dieses Gesetzes gilt nicht für Vertragsbedienstete, die bereits am 1. November 1998 in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten standen. Auf diese Bediensteten ist § 97 Abs. 1 des K-LVBG 1994, LGBl. Nr. 73, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/1997, weiterhin anzuwenden.
(7) Vertragsbedienstete, die sich am 31. Dezember 2021 in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land befinden, und vor dem Ablauf des 1. Jänner 2022 die Dienstprüfung oder die krankenhausspezifische Basisausbildung (§§ 3 und 4 iVm § 27 K-DRG 1994) erfolgreich absolviert haben, sind abweichend von § 42 Abs. 2a des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022, in die gegenüber der bisherigen Einstufung zweitfolgende Entlohnungsstufe einzureihen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas k.
(8) Wird eine Optionserklärung iSd § 120b Abs. 1 des K-LVBG 1994 idF des Art. II dieses Gesetzes bis 30. Juni 2022 abgegeben, wird sie abweichend von § 120b Abs. 2 idF des Art. II dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2022 wirksam.
(9) Verordnungen nach Abschnitt IIIa des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.
(10) Für am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes anhängige Verfahren, die eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen bzw. entgeltrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben, gelten jeweils § 305b des K-DRG 1994 in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes, § 121 des K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes, § 77 des K-GBG in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 78b des K-GVBG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes und § 147b des K-StBG in der Fassung des Art. V dieses Gesetzes.
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