Kärntner Objektivierungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20211108_77Kärntner Objektivierungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, wird wie folgt geändert:
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.“
In § 4 Abs. 3 lit. c wird die Wortfolge „, und wenn“ durch einen Punkt ersetzt.
§ 4 Abs. 3 lit. d entfällt.
Nach § 6 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Mitarbeiter, die nach § 4 Abs. 6 lit. b oder c ohne Durchführung eines objektivierten Auswahlverfahrens (Abs. 1) aufgenommen worden sind, haben sich bei einem Wechsel auf eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn sie
(1b) Personen, die aufgrund eines die Chancengleichheit aller Bewerber gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahrens) in ein Lehrverhältnis zum Land aufgenommen worden sind und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, haben sich bei der Bewerbung um eine Planstelle, deren Besetzung nicht nach § 4 Abs. 6 von der Durchführung einer Ausschreibung ausgenommen ist, keinem objektivierten Auswahlverfahren (Abs. 1) zu unterziehen, wenn die Bewerbung während der Weiterverwendungszeit nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, einer vereinbarten Weiterverwendungszeit oder binnen sechs Monaten nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt.“
„Ist für das Objektivierungsverfahren mehr als ein Verfahrensschritt vorgesehen, und bewerben sich um die einzeln ausgeschriebenen Planstellen mehr als zehn Bewerber – bei Sammelausschreibungen mehr als zwanzig Bewerber –, so sind mit allen Bewerbern vorerst einzelne in der Verordnung nach Abs. 5 vorgesehene Verfahrensschritte durchzuführen und zu bewerten. Die übrigen in Betracht kommenden Verfahrensschritte sind nur mit jenen Bewerbern durchzuführen, die nach den durchgeführten Verfahrensschritten auf Grund ihres Durchschnittswertes bei einzeln ausgeschriebenen Planstellen als die zehn besten Bewerber – bei Sammelausschreibungen als die, einer Zahl der ausgeschriebenen Planstellen vermehrt um zehn, besten Bewerber – gereiht wurden, es sei denn, dass einer der vorgesehenen Verfahrensschritte nach dem Schulnotensystem mit der Note 5 bewertet worden ist.“
In § 6 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „– ausgenommen für Schreibkräfte und Kanzleikräfte –“.
Nach § 6 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu regeln, mit welchen Methoden (Abs. 5) die Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers für eine freie Planstelle in Fällen nach § 4 Abs. 3 zu erfolgen hat, wenn für die freie Planstelle mehr als ein Bewerber iSd § 4 Abs. 3 in Betracht kommt.“
In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Ersatz der Reisekosten nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994“ durch die Wortfolge „Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen“ ersetzt.
§ 16 Abs. 4 lautet:
„(4) Gleichzeitig mit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion gemäß § 13 Abs. 1 ist der Bewerber in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land aufzunehmen, sofern noch kein Dienstverhältnis zum Land besteht. Der 2. Abschnitt gilt für die Fälle des ersten Satzes nicht. Das privatrechtliche Dienstverhältnis ist in diesen Fällen mit der Dauer der Betrauung mit der Leitungsfunktion zu befristen.“
(1) Zur Auswahl von Bewerbern um freie Planstellen für Ärzte in Basisausbildung gemäß § 6a des Ärztegesetzes 1998 ist vom Vorstand eine Auswahlkommission zu bestellen, die aus mindestens zwei Dienstnehmern, die in der KABEG tätig sind, zu bestehen hat.
(2) Aufgrund der Bewerbungsunterlagen hat die Auswahlkommission die fachliche und persönliche Qualifikation der Bewerber unter Berücksichtigung bereits absolvierter Ausbildungen oder Teilen von Ausbildungen und unter Berücksichtigung von nach der Basisausbildung freiwerdenden Ausbildungsstellen zu beurteilen. Die Auswahlkommission hat eine nachvollziehbar begründete Reihung der Bewerber als Besetzungsvorschlag an den Vorstand zu beschließen. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Bei mehr als zwei Kommissionsmitgliedern kommt der Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
„Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zu besetzen ist, wenn ein Ausbildungsassistent bestellt ist, aus diesem, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Facharzt der Abteilung, an der die Ausbildungsstelle zu besetzen ist.“
„Die vom ärztlichen Leiter zu bestellende Auswahlkommission für Fachärzte besteht aus dem Primararzt, an dessen Abteilung die Facharztstelle zu besetzen ist, einem Primararzt einer verwandten Fachrichtung und aus einem Mitglied aus dem Kreis der Fachärzte in der KABEG.“
In § 28 Abs. 6 vierter Satz entfällt die Wortfolge „nach Anhörung des Aufsichtsrates“.
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
Ist ein Mitglied einer Auswahlkommission nach den §§ 24 bis 29 im Sinne des § 15 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994 befangen oder länger als drei Wochen verhindert, hat im Fall des § 26 Abs. 5 und des § 27 Abs. 1 der ärztliche Leiter, im Fall der §§ 24, 25, 28 und 29 der Vorstand der KABEG dessen Vertretung zu veranlassen. Der jeweilige Primararzt, an dessen Abteilung die Ausbildungsstelle zum Facharzt oder die Facharztstelle zu besetzen ist, wird durch seinen Stellvertreter vertreten.“
In § 38a Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 172/2021“ und in § 38a Abs. 3 das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2021“ ersetzt.
Dem § 38a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Verweisungen in diesem Gesetz auf das Berufsausbildungsgesetz sind als Verweisungen auf das Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2021, zu verstehen.“
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 11 und 12 dieses Gesetzes (betreffend § 26 Abs. 5 und§ 27 Abs. 1 K-OG) finden keine Anwendung für die Aufnahme in den Landesdienst und für die Besetzung freier Planstellen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist.
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