Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik; Änderung
LGBLA_KA_20211108_75Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz, mit dem eine Landesanstalt zur Errichtung einer Privatuniversität für Musik eingerichtet wird (K-PUG), LGBl. Nr. 55/2019, wird wie folgt geändert:
§ 1 Z 1 lautet:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Verwirklichung der Gesetzesziele wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Die Anstalt öffentlichen Rechts hat für die Dauer der Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität die nach den Bestimmungen des Privathochschulgesetzes (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 93/2021, vorgesehene akkreditierungsgemäße Bezeichnung zu führen; solange eine aufrechte Akkreditierung als Privathochschule oder Privatuniversität nicht vorliegt, führt die Anstalt die Bezeichnung „Landesanstalt zur Errichtung einer Privathochschule für Musik“.“
In § 3 Abs. 1 erster Satz wird vor dem Wort „Privatuniversität“ die Wortfolge „Privathochschule oder einer“ eingefügt.
§ 5 Abs. 7 zweiter Satz lautet:
„Ferner dürfen sie keine Mitglieder eines obersten Organs einer anderen hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung und keine Bediensteten einer für die Angelegenheiten der Privathochschulen zuständigen Bundesbehörde sein.“
„(9a) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Rates ohne Gefahr eines Nachteiles für die Anstalt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Rates zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages erteilt. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Rates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung.“
In § 6 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Universitätsprofessoren“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.
Dem § 6 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 5 Abs. 9a ist sinngemäß anzuwenden.“
In § 6 Abs. 7 Z 7 wird das Wort „Universitätsprofessoren“ durch das Wort „Professoren“ ersetzt.
§ 6 Abs. 7 Z 15 und 16 entfallen.
In § 6 Abs. 7 Z 19 wird vor dem Wort „Privatuniversität“ die Wortfolge „Privathochschule oder“ eingefügt.
In § 7 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Privatuniversität“ durch das Wort „Bildungseinrichtung“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 Z 3 wird vor dem Wort „Privatuniversität“ die Wortfolge „Privathochschule oder als“ eingefügt.
In § 7 Abs. 1 Z 6 wird der Klammerausdruck „(Universitätsdirektor)“ durch den Ausdruck „(Hochschul- oder Universitätsdirektor)“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort „Universität“ durch die Wortfolge „hochschulischen postsekundären Bildungseinrichtung“ ersetzt.
In § 7 Abs. 7 erster und zweiter Satz wird jeweils der Klammerausdruck „(Universitätsdirektor)“ durch den Ausdruck „(Hochschul- oder Universitätsdirektor)“ ersetzt.
Dem § 8 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht, wenn ein weiterer Vizerektor nach Abs. 5 bestellt ist.“
„(5) Nach Bedarf kann ein weiterer Vizerektor bestellt werden, der den Vizerektor gemäß Abs. 1 im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Neubestellung vertritt. Die auf den Vizerektor bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf den weiteren Vizerektor anzuwenden.“
In § 9 Abs. 1 zweiter Satz und in Z 3 wird jeweils vor dem Wort „Privatuniversität“ die Wortfolge „Privathochschule oder“ eingefügt.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse ist die Beschlussfassung kollegialer Organe der Anstalt in einer Videokonferenz zulässig. In diesem Fall kommt ein Beschluss zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Videokonferenz beteiligt und die weiteren jeweils vorgesehenen Beschlusserfordernisse erfüllt sind.“
„(7) Für die Zeit, in der eine Akkreditierung nach den Bestimmungen des HS-QSG nicht aufrecht ist, hat die Landesregierung die Befugnisse der Organe gemäß § 4 Abs. 1 wahrzunehmen. In dieser Zeit kann die Landesregierung nach Erfordernissen der Zweckmäßigkeit einen Geschäftsführer bestellen, dem nach Weisung der Landesregierung die Befugnisse gemäß § 7 Abs. 1 übertragen werden.“
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 2 (§ 1 Z 1 K-MPrivHG) tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(3) Art. I Z 20 (§ 9a K-MPrivHG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
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