Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022
LGBLA_KA_20211007_70Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Ziel dieses Gesetzes ist:
(1) Dieses Gesetz gilt für:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG; dieses wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Auf Landeslehrpersonen sind jedoch, soweit ausdrücklich vorgesehen, das 5. und 6. Hauptstück dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landarbeiterinnen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG.
(4) Die Diskriminierungsverbote gemäß den §§ 8, 14 und 16 gelten nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern
(5) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende Wirkung ergibt.
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten der § 12 Abs. 2 und die §§ 40 bis 44 nur für das männliche und das weibliche Geschlecht.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Diskriminierung
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(3) Eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinne des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit
(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien und Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(5) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgründen stehendes Verhalten gesetzt wird, das
(6) Eine geschlechtsbezogene Belästigung als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person durch ein geschlechtsbezogenes Verhalten im Sinne des Abs. 5 belästigt wird.
(7) Eine sexuelle Belästigung als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten im Sinne des Abs. 5 belästigt wird.
(8) Eine Diskriminierung im Sinne der Abs. 6 und 7 liegt auch vor, wenn der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene oder ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(9) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(10) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn eine Person wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein in § 1 Abs. 1 Z 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, diskriminiert wird.
(11) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 14 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.
(12) Die Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 sowie die Abs. 2, 4 und 9 gelten sinngemäß auch für eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und von Familienangehörigen einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union, soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.
(1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgrund steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der (Rahmen-)Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 Z 1 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere bei Durchführung geeigneter Maßnahmen im Sinne des § 45.
(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
(4) Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters nach Abs. 4 können insbesondere einschließen:
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt ferner nicht vor, wenn bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit bestimmte Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug einer Pension oder von Leistungen bei Invalidität festgesetzt werden; dasselbe gilt, wenn im Rahmen dieser Systeme unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten festgelegt und Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen verwendet werden, sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
(6) Der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen sowie bei der Preisfestsetzung, die auf das Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder bei der Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen.
(1) Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse
(2) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinne des § 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 – BAG beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird. Personen, die eine Berufsausbildung gemäß § 8b oder § 8c BAG absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Dienstnehmerinnen sind
(4) Bewerberinnen sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(5) Vertreterin der Dienstgeberin ist jede Person, die auf Seiten der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin und jede Vorgesetzte.
(6) Als Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten
(7) Als Familienangehörige einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union im Sinne des 3. Abschnittes des Hauptstückes dieses Gesetzes gelten:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4.
Im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis darf niemand wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes diskriminiert werden, insbesondere nicht
Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:
Niemand darf bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmerinnen- oder Dienstgeberinnenorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, diskriminiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen eines der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Gründen führen.
(1) In den Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes führen. Die Ausschreibung darf insbesondere keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstgeberin in einer solchen Verwendung oder Funktion kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen vorliegt. Ein Geschlecht ist im Sinne des ersten Satzes unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion weniger als 50 vH beträgt.
(3) Die Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, bleiben hiervon unberührt.
Eine Diskriminierung nach § 8 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
(1) Den in Abs. 2 genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten
(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes einschließlich der Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung fallen.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse, einschließlich ihrer Anbahnung und Begründung, sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten ferner nicht für Sachverhalte, die
(4) Abs. 2 und 3 lassen die Möglichkeit des Vorliegens einer Mehrfachdiskriminierung nach den in Abs. 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
(1) Jede unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union (§ 6 Abs. 6) und von Familienangehörigen einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union (§ 6 Abs. 7), soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit, gelten als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, 4 und 9 und ist untersagt.
(2) Das Diskriminierungsverbot gemäß Abs. 1 gilt für
(3) Das Diskriminierungsverbot gemäß Abs. 1 gilt insbesondere
(4) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3, wobei bei Organen gemäß § 2 Abs. 3 an die Stelle der Dienstgeberin und der Dienstbehörde jeweils das zuständige Organ des Selbstverwaltungskörpers, der Anstalt, der Fonds oder der Körperschaft zu treten hat.
(5) Das Diskriminierungsverbot erfasst nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern
(1) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in deutscher Sprache und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union unentgeltlich bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nur hinsichtlich von Informationen im Sinne des ersten Satzes, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Regelungszuständigkeit des Bundes fallen und umfasst insbesondere die in Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU ergangenen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung kann mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 oder Teilen hiervon die Gleichbehandlungsstelle betrauen.
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 1, nach § 8 Z 1 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin
Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 2 oder nach § 8 Z 2 in Verbindung mit § 16 durch die Dienstgeberin für die gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete, bei der eine Diskriminierung wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes nicht erfolgt ist, so hat sie gegenüber der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 3 oder nach § 8 Z 3 in Verbindung mit § 16 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 4, nach § 8 Z 4 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 42 hat die Dienstnehmerin auf ihr Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.
(1) Ist eine vertraglich Bedienstete wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 5, nach § 8 Z 5 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete
(1) Ist eine Beamtin wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 5 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 6 oder nach § 8 Z 6 in Verbindung mit § 16 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin, bei der eine Diskriminierung wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes oder unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 8 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin nach den für das betreffende Dienst-, Ausbildungs- oder Probedienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.
(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes oder unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung geklagt werden.
(3) Lässt die Dienstnehmerin die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 10 hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16.
(1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie in Folge einer Belästigung nach § 13 oder nach § 14 diskriminiert worden ist.
(2) Eine Dienstnehmerin hat im Falle einer Belästigung nach § 13 Z 3 oder nach § 14 auch gegenüber der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in Höhe von € 1.000,-.
(1) Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband, die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften sowie die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts der benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.
(2) Im Falle der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband sowie die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften jeder benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die betroffene Person hat zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in Höhe von € 1.000,-.
Jede Diskriminierung und jede Anweisung zur Diskriminierung nach den § 8 bis 13 sowie nach § 14 und nach § 16 durch eine Dienstnehmerin verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß § 18, von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß §§ 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 26 sowie Ansprüche gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und gemäß § 38 Abs. 5, soweit sie Bewerberinnen oder vertragliche Dienstnehmerinnen betreffen, sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
(2) Für die gerichtliche Geltendmachung gelten folgende Fristen:
(3) Ansprüche von benachteiligten Personen gemäß § 28 wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; Abs. 2 Z 4 gilt sinngemäß für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
(1) Ansprüche von Beamtinnen gemäß §§ 20, 21, 24, 25, 38 Abs. 3 sowie gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und § 38 Abs. 5 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(2) Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 23 und gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat.
(3)Für die Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen:
(1) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Belästigerin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Dienstgeberin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.
(1) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission nach § 56 Abs. 1 bewirken die Hemmung der Fristen nach §§ 32 bis 34.
(2) Wird der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich
Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 14 oder nach § 16 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 behauptet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes vorgelegen ist.
Wird von einer Beamtin im Verfahren vor der Dienstbehörde eine Diskriminierung nach §§ 8 bis 13 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 behauptet, so ist auf dieses Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin die Tatsachen abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass kein in § 1 Abs. 1 Z 1 genannter Grund für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war oder dass keine Verletzung des Fördergebotes stattgefunden hat.
(1) Die Dienstnehmerinnen dürfen durch die Vertreterin der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes in keiner Weise benachteiligt werden.
(2) Auch Dienstnehmerinnen, die als Zeuginnen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.
(3) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 oder 2 nicht bereits eine Diskriminierung darstellen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber der Dienstgeberin.
(4) §§ 36 und 37 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für:
(1) Die sachlich in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmerin sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es eine Betroffene verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenientin (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Betroffene, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 oder nach § 16 vor Gericht geltend machen.
(1) Die Landesregierung hat – nach Anhörung der Gleichbehandlungskommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle – für die in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten ein Gleichstellungsprogramm zu erstellen.
(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage der zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Schätzung der zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu erstellen. Es sind jeweils der Frauen- und Männeranteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), allenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, und die zu erwartende Fluktuation zu ermitteln und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Das Gleichstellungsprogramm hat Vorschläge zu enthalten, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen und Männern beseitigt werden können. Insbesondere hat das Gleichstellungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigung, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.
(4) Das Gleichstellungsprogramm und Anpassungen des Gleichstellungsprogrammes sind in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärntens zu veröffentlichen.
(5) Die Gemeinden sollen darauf hinwirken, die Grundsätze des Gleichstellungsprogrammes auch für ihren Bereich so weit als möglich zu verwirklichen.
(1) Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts für ein Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich geeignet sind wie die bestgeeignetste Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts, so lange bevorzugt aufzunehmen, bis im jeweiligen Bereich nach Abs. 3 in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in diesem Bereich erreicht wird, sofern nicht in der Person der Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegende Gründe überwiegen. Das weibliche oder männliche Geschlecht ist unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern im jeweiligen Bereich nach Abs. 3 in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband weniger als 50 vH im Hinblick auf die Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in diesem Bereich beträgt.
(2) Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts um eine höherwertige Verwendung (Funktion) in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich geeignet sind wie die bestgeeignetste Mitbewerberin des anderen Geschlechts, so lange bevorzugt zu bestellen, bis im Hinblick auf die Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf den jeweiligen Bereich nach Abs. 3 entfallenden Funktionen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird, sofern nicht in der Person einer Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegende Gründe überwiegen. Das weibliche oder männliche Geschlecht ist unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf den jeweiligen Bereich nach Abs. 3 entfallenden Funktionen weniger als 50 vH beträgt.
(3) Für den Vollzug des Förder- und Gleichstellungsgebotes (Abs. 1 und 2) sind folgende Bereiche maßgeblich:
(4) Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, deren Dienstverhältnis dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, sind bei der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in einem bestimmten Bereich (Abs. 1 bis 3) nach Maßgabe des Stellenplanes nach § 5 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zu berücksichtigen.
(5) Die in der Person der Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegenden Gründe nach Abs. 1 und 2 dürfen gegenüber Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.
(1) Im Falle der Unterrepräsentation von Frauen oder Männern sind Bedienstete des unterrepräsentierten Geschlechts zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, unbeschadet des § 8 Abs. 4 so lange bevorzugt zuzulassen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird.
(2) Das männliche oder weibliche Geschlecht ist im Sinne des Abs. 1 unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der
Bei der Zusammensetzung von landesgesetzlich vorgesehenen Beiräten, Aufsichtsräten und Kuratorien hat die Landesregierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zwischen Frauen und Männern anzustreben.
Bei der Zusammensetzung der in den Dienstvorschriften vorgesehenen Prüfungs-, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen sowie der Kommission nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmerinnen in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.
(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband unverhältnismäßig belasten (Abs. 3).
(3) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig im Sinne des Abs. 1 sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Websites und mobile Anwendungen
(2) Die zuständigen Organe der Rechtsträgerin nach Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftspolitische Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Rechtsträgerinnen, die überwiegend vom Land oder anderen Rechtsträgerinnen im Sinne des Abs. 1 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land oder anderen Rechtsträgerinnen im Sinne des Abs. 1 ernannt worden sind, den Anforderungen nach Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 47 und 48 Rechnung tragen.
(3) Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von den in Abs. 1 genannten Rechtsträgerinnen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.
(4) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 47 und 48 sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen ausgenommen:
(1) Websites und mobile Anwendungen gemäß § 46 sind für die Nutzerinnen, insbesondere für Menschen mit Behinderung, barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.
(2) Als barrierefrei im Sinne dieses Abschnittes gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlich ist.
(1) Die in § 46 Abs. 1 genannten Rechtsträgerinnen haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.
(2) Die Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 haben jede Mitteilung von Nutzerinnen ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 46 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(1) Die Gleichbehandlungsstelle hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach §§ 47 und 48 entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen zu erfolgen. Die Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Gleichbehandlungsstelle geeignete Personen oder geeignete Stellen mit der Überwachung und Berichterstattung beauftragen.
(3) Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 sind von der Gleichbehandlungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen; im Bedarfsfall hat die Gleichbehandlungsstelle der zuständigen Rechtsträgerin sowie Personen oder Stellen im Sinne des Abs. 2 Empfehlungen zur Setzung von Maßnahmen zu erteilen.
Personen und Einrichtungen, die sich mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind:
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten. Die Kommission besteht aus zwei Senaten, die für folgende Bereiche zuständig sind:
(2) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 56 und 57 Gutachten zu erstatten.
(3) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Gleichstellungsprogrammes (§ 40) zu erstatten.
(4) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
(1) Die in den nachfolgenden Absätzen getroffenen Regelungen über die Geschäftsführung der Kommission gelten in gleicher Weise für die Senate I und II der Kommission, soweit in bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt wird.
(2) Die Vorsitzende eines Senats und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterin hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete Belästigung nach § 13, so kann die Vorsitzende anordnen, dass die Befragungen der von der Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.
(4) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(5) Ein Senat der Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(6) Jeder Beschluss eines Senats der Kommission wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Vorsitzende des jeweiligen Senats gibt ihre Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern eines Senats der Kommission ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Abs. 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. Jeder Beschluss wird mit unbedingter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmzettel, aus denen der Wille eines Kommissionsmitgliedes nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.
(8) Den Sitzungen der Kommission können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden, sofern dies von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Senats verlangt wird oder ein entsprechender Vorschlag der Vorsitzenden des Senats mehrheitlich beschlossen wird.
(9) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.
(10) Die Geschäfte der Kommission sind vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Kommission sind von der Vorsitzenden des jeweiligen Senats zu fertigen.
(11) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Mitgliedern, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Reisezulage und eine Fahrtkostenvergütung. Auf diese Ansprüche ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Kommission ist berechtigt – unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz – Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen auszutauschen, sofern dies zur Wahrung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
(13) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kommission kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
(1) Das Verfahren vor dem Senat I der Kommission richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 2 bis 8 und jenes vor dem Senat II nach bundesrechtlichen Vorschriften.
(2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 und 4 AVG sowie die §§ 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
(3) Jede Person, die im Verfahren vor der Kommission angehört wird, hat das Recht, sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Auf dieses Recht ist in der Ladung hinzuweisen.
(4) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 13 oder eine Verletzung der Fördergebotes nach den §§ 41 oder 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass
(5) Die betroffene Person im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 und die Vertreterin der Dienstgeberin sind auf ihr Verlangen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören.
(6) Jede Vertreterin der Dienstgeberin ist verpflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist dem Senat I der Kommission die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes abzulichten.
(8) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung der betroffenen Dienstnehmerin zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 68 Abs. 3 nichts anderes ergibt.
(1) Der Senat I setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen.
(2) Als ständige Mitglieder gehören dem Senat I an:
(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an:
(4) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an:
(5) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich der Krankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an:
(6) Dem Senat II gehören als Mitglieder an:
(7) Ist der Senat II der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich eine Vertreterin der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.
(1) Für die Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats I der Kommission zu bestellen:
(2) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats II der Kommission zu bestellen:
(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.
(4) Kommen die in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.
(5) Wiederbestellungen sind zulässig.
(6) Die Senate haben aus dem Kreis seiner Mitglieder jeweils eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen. Die Vorsitzende des Senat I der Kommission und deren Stellvertreterin sind aus den in § 54 Abs. 2 genannten ständigen Mitgliedern zu wählen.
(1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat der Senat I der Kommission ein Gutachten zu erstellen,
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 oder 4 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 zulässig.
(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
(6) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten – soweit nicht Abs. 7 zum Tragen kommt – ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
(7) Kann die in Abs. 6 angeführte Frist auf Grund des Umfanges oder Komplexität nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu ein Jahr zu erstrecken. In diesem Fall ist die Person gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 von der Verlängerung der Frist unter Angaben von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verständigen.
(8) Der Senat I der Kommission hat Gutachten im Sinne des Abs. 1, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes Kärntens kostenlos zu veröffentlichen.
(9) Ist der Senat I der Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes oder des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 vorliegt, so hat er
(10) Kommen die in Abs. 6 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.
(1) Der Senat II der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, wahr.
(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten für den Senat II der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Referat für Frauen und Gleichstellung einzurichten. Das Referat für Frauen und Gleichstellung besteht aus der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und dem erforderlichen Personal.
(2) Die Landesregierung hat eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen und mit der Leitung des Referats für Frauen und Gleichstellung zu beauftragten. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung aufweist.
(4) Die Landesregierung hat für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
(5) Vertreterinnen der Dienstgeberin dürfen die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihr aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(6) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Die in dem Referat für Frauen und Gleichstellung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.
(8) Die Inanspruchnahme des Referats für Frauen und Gleichstellung ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
(9) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben das Referat für Frauen und Gleichstellung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Das Referat für Frauen und Gleichstellung kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
(1) Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung sind:
(2) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind – unbeschadet des § 62 Abs. 11 – dem Referat für Frauen und Gleichstellung im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
(3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
(4) Dem Referat für Frauen und Gleichstellung können durch die Landesregierung weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere betreffend
(5) Im Falle der Übertragung weiterer Aufgaben auf das Referat für Frauen und Gleichstellung nach Abs. 4 durch die Landesregierung finden § 58 Abs. 7 und § 68 hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben keine Anwendung.
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Gleichbehandlungsstelle eingerichtet. Die Gleichbehandlungsstelle besteht aus der Leiterin (§ 61) und dem erforderlichen Personal.
(2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(3) Die in der Gleichbehandlungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle.
(4) Die Inanspruchnahme der Gleichbehandlungsstelle ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.
(5) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die Gleichbehandlungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Gleichbehandlungsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.
(1) Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle zu bestellen und mit der Leitung der Gleichbehandlungsstelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Bei der Bestellung der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle (§ 62) aufweist.
(3) Die Landesregierung hat für die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
(4) Vertreterinnen der Dienstgeberin dürfen die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihr aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(5) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung, die Gleichstellung und die Frauenförderung sowie betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit und betreffend den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
(1) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung folgende Aufgaben, sofern nicht die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee oder der Stadt Villach oder der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten besteht:
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist für ihren Vertretungsbereich berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots einer Belästigung nach § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(3) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist ferner für ihren Vertretungsbereich berechtigt, im Falle einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots einer Belästigung nach § 13 Anträge an die Gleichbehandlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens zu stellen.
(4) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet hat, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeugin zu vernehmen.
(5) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und ihre Stellvertreterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Leiterin als auch ihre Stellvertreterin verhindert, kann die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle eine in der Gleichbehandlungsstelle tätige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.
(6) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist berechtigt, Vorschläge für das Gleichstellungsprogramm (§ 40) zu erstatten.
(7) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung gemäß § 14 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung folgende Aufgaben:
(8) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 16 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, Abs. 4 Z 1 und des Abs. 7 Z 1 lassen bundesrechtliche Be-stimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.
(10) Die Gleichbehandlungsstelle hat ferner im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 entgegenzunehmen und zu prüfen (§ 49 Abs. 3). Sie hat darüber hinaus die ihr gemäß § 47 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen wahrzunehmen.
(11) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die den Vertretungsbereich der Gleichbehandlungsstelle unmittelbar berühren, sind – unbeschadet des § 59 Abs. 2 – der Gleichbehandlungsstelle im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
(1) Die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach stehen oder sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach bewerben, jeweils eine Gleichbehandlungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für den Verhinderungsfall der Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
(3) Im Zuständigkeitsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach ist die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle ausgeschlossen.
(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.
(5) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach haben der Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(6) Vertreterinnen der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten (ihre Stellvertreterinnen) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(7) Jede Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 ist verpflichtet den Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach haben sich mit allen die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.
(2) Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach haben:
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots der Belästigung gemäß § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeuginnen zu vernehmen.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach und ihre Stellvertreterinnen sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Gleichbehandlungsbeauftragten als auch ihre Stellvertreterinnen verhindert, können die Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils eine fachkundige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
(1) Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 in den Landeskrankenanstalten eine Gleichbehandlungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Bei der Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten (§ 66) aufweist.
(3) Die Landesregierung hat für die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.
(4) Im Zuständigkeitsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle ausgeschlossen.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.
(6) Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten jeweils die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Vertreterinnen der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 dürfen die Gleichbehandlungs-beauftragte der Landeskrankenanstalten (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(8) Jede Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 ist verpflichtet, der Gleichbe-handlungsbeauftragten für die Landeskrankenanstalten die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat sich mit allen die Gleichbe-handlung sowie die Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat:
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots der Belästigung gemäß § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet hat, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeugin zu vernehmen.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten und ihre Stellvertreterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Gleichbehandlungsbeauftragte als auch ihre Stellvertreterin verhindert, kann die Gleichbehandlungsbeauftragte eine fachkundige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.
(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen wird durch bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, geregelt.
(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle hat die nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie nach § 7r Behinderteineinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kommission gemäß § 57 dieses Gesetzes fallen, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wahrzunehmen.
(1) In Ausübung ihrer Funktion sind
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder der Kommission, die Stellvertreterin der Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragten, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten sowie die Stellvertreterinnen der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte, sofern die jeweilige Beauftragte bzw. die Leiterin verhindert ist.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Kommission, des Referats für Frauen und Gleichstellung, der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten zu unterrichten. Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten sind jeweils verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(4) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach sind jeweils berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich die vom Gemeinderat im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin) die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) sind – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – jeweils zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden schutzwürdigen Interesse der von der Diskriminierung betroffenen Person oder im überwiegenden sonstigen Interesse des Schutzes vor Diskriminierungen geboten ist.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission, die Funktion als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Funktion als Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte der Statutarstädte (Stellvertreterin) oder die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) ruhen:
(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
(4) Die Mitglieder der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 54 Abs. 2, 6 Z 1 und Abs. 7 genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (Stellvertreterin), den Bediensteten des Referats für Frauen und Gleichstellung, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), den Bediensteten der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten:
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Statutarstädte in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich.
(1) Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle haben der Landesregierung bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, über ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung, den Abbau von Unterrepräsentationen von Männern und Frauen und Frauenförderung im Landesbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten.
(2) Die Landesregierung hat diese Berichte binnen drei Monaten dem Landtag vorzulegen. Dem Bericht der Kommission ist eine Aufstellung der im Berichtszeitraum getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 56 Abs. 9 dieses Gesetzes sowie im Sinne des § 23a Abs. 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes anzuschließen. Jene Fälle, in denen den Vorschlägen der Kommission nicht entsprochen wurde, sind zu begründen. Die Berichte im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich anonymisierte und statistische Daten enthalten.
(3) Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle veranlassen – nach der Kenntnisnahme durch den Landtag – die in geeigneter Weise vorzunehmende Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichtes nach Abs. 1.
(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte haben für ihren Vertretungsbereich jeweils dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. dem Stadtsenat der Stadt Villach bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, über ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung, den Abbau von Unterrepräsentationen von Männern und Frauen und der Frauenförderung in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee hat dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadtsenat der Stadt Villach dem Gemeinderat der Stadt Villach den Bericht binnen drei Monaten vorzulegen.
(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte veranlassen jeweils – nach Kenntnisnahme durch den jeweiligen Gemeinderat – die in geeigneter Weise vorzunehmende Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichtes nach Abs. 4.
(6) Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten mit der Maßgabe, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten neben der Landesregierung zusätzlich auch dem nach der Organisation der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG zuständigen Organ den entsprechenden Bericht zu übermitteln hat.
(1) Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben ferner den Dialog mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung und den Organen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Bekämpfung von ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 6 zu fördern.
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Die Vollziehung des § 63 Abs. 4 bis 7, des § 64 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, des § 69, des § 71 sowie des § 72 Abs. 4 und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Die Vollziehung des § 73 Abs. 2 ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8, zu verstehen.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S 1, zu verstehen.
(1) Die gemäß den Bestimmungen des 5. Hauptstückes mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung befassten Personen und Institutionen sind für ihren jeweiligen Vertretungsbereich befugt die dienstrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und besoldungsrechtlichen personenbezogenen Daten sowie Daten über Diskriminierungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, die mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 in einem unmittelbarem Zusammenhang stehen, im Falle einer an sie gerichteten Beschwerde zu verarbeiten (weiter zu verarbeiten), sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(2) Für die Verarbeitung (Weiterverarbeitung) personenbezogener Daten von Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 durch die Landesregierung gilt § 305 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Landesregierung auch zur Verarbeitung (Weiterverarbeitung) von personenbezogenen Daten über Diskriminierungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ermächtigt ist.
(3)Die Gleichbehandlungsstelle, die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten sind ferner berechtigt im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 bis 5 und nach § 16 Abs. 1 bis 6 folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für aufgrund einer an sie gerichteten Beschwerde die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in § 79 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Soweit möglich, sind die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen, sofern in § 79 nicht anderes bestimmt wird, bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes zu treffen.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(4) Die §§ 46 bis 49 treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf:
(1) Die nach den §§ 19 bis 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Gleichbehandlungskommission hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes wahrzunehmen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichteten Gleichbehandlungskommission anhängige Beschwerden sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den §§ 54 und 55 zu bestellen. Die nach den §§ 19a und 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, und des § 33b des Gesetzes über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechts (Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG), LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach den §§ 54 und 55 dieses Gesetzes im Amt.
(3) Mit der Neubestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach den §§ 54 und 55 dieses Gesetzes hat der Senat I der Gleichbehandlungskommission alle bei dem nach §§ 19 und 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichteten Senats II der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.
(4) Das nach § 23a des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung entsprechend den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes wahrzunehmen.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 23a Abs. 7 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen hat bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode mit ihrer schriftlichen Zustimmung die Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 59 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes als von der Landesregierung bestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte entsprechend § 58 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte entsprechend § 58 dieses Gesetzes zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellvertreterin der Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen gemäß § 23a Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(6) Die nach den §§ 32 und 33 des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Kärntner Landesregierung hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle entsprechend den §§ 60 und 62 dieses Gesetzes wahrzunehmen.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 32 Abs. 2 des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Leiterin der Antidiskriminierungsstelle hat bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode mit ihrer schriftlichen Zustimmung die Aufgaben der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle gemäß § 61 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 61 Abs. 1 dieses Gesetzes als von der Landesregierung bestellte Leiterin der Gleichbehandlungsstelle. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle entsprechend § 61 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 61 eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellvertreterin der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle gemäß § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 5b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindlichen und gemäß § 24 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben mit ihrer schriftlichen Zustimmung jeweils bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte gemäß § 64 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gelten jeweils bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 63 Abs. 1 dieses Gesetzes als von dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach unverzüglich jeweils eine Gleichbehandlungsbeauftragte entsprechend § 63 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach jeweils binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gleichbehandlungsbeauftragte entsprechend § 63 dieses Gesetzes zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jeweils im Amt befindliche Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gemäß § § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 24 Abs. 1 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat mit ihrer schriftlichen Zustimmung bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 66 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten entsprechend § 65 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 65 dieses Gesetzes eine Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.
(10) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) enden die Funktionen der Kontaktfrauen und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellt wurden.
(11) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) enden die Funktionen der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer, die nach § 25c des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellt wurden. Die gemäß § 25c des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer haben der Gleichbehandlungsstelle über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Geschäftsfälle in Kenntnis zu setzen.
(12) Der erste Bericht der Gleichbehandlungsstelle gemäß § 49 Abs. 1, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach den §§ 47 und 48 entsprechen, ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.
(13) Der erste Tätigkeitsbericht der Kommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 72 ist bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.
(14) § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Planstelle oder Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gilt § 6 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.
(15) § 41 dieses Gesetzes findet keine Anwendung für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gilt § 26 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.
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