Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kärntner Musikschulen
LGBLA_KA_20210924_68Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kärntner MusikschulenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2021, wird verordnet:
(1) In den ersten drei Wochen des Schuljahres findet eine Sicherheitsphase statt. Während dieser Sicherheitsphase gilt Folgendes:
(2) Für die Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne diese Verordnung gilt § 4 C-SchVO 2021/22 sinngemäß.
(1) Alle Personen, ausgenommen Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- und Verwaltungspersonal, haben bei Betreten des Schulgebäudes einen Nachweis gemäß § 4 C-SchVO 2021/22 vorzulegen sowie während des gesamten Aufenthalts einen MNS zu tragen.
(2) Nach der Sicherheitsphase gemäß § 1 Abs. 1 hat das Lehr- und Verwaltungspersonal, das sich regelmäßig im Schulgebäude aufhält und keinen Nachweis gemäß § 4 Z 2, Z 3 oder Z 5 C-SchVO 2021/22 erbringt, einen Nachweis gemäß § 4 Z 1 C-SchVO 2021/22 zu erbringen, wobei zumindest einmal pro Woche der Anwesenheit ein Nachweis gemäß § 4 Z 1 lit. d C-SchVO 2021/22 (z.B. PCR-Test) vorzulegen ist. Diese Tests bzw. Nachweise sind so oft durchzuführen bzw. vorzulegen, dass für jeden Tag der Anwesenheit in der Musikschule eine geringe epidemiologische Gefahr nachgewiesen wird.
(4) Sofern ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorgesehen ist, ist dieser während des gesamten Aufenthaltes in der Musikschule bereit zu halten.
(5) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, die sich im Rahmen der Schulraumüberlassung in der Musikschule aufhalten, in den von der Schulraumüberlassung nicht umfassten Teilen des Schulgebäudes (z.B. Gänge, Stiegenhaus) einen MNS zu tragen.
Hinsichtlich der unterrichtsbezogenen Maßnahmen zu den einzelnen Risikostufen 1 – 3 gelten die Bestimmungen der §§ 13, 14, 15, 18, 19, 20, 21, 22, 25, 26, 27 und § 28 der COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22 sinngemäß.
(1) An jeder Musikschule ist bis zum Ende der ersten beiden Schulwochen des Schuljahres 2021/22 durch die Schulleitung ein Hygiene- und Präventionskonzept zu erstellen. Die Einhaltung der Hygiene- und Präventionsmaßnahmen ist durch die Schulleitung zu gewährleisten, welche als Hygiene- und Präventionsbeauftragter tätig wird; diese kann eine Lehrperson als Hygiene- und Präventionsbeauftragten ermächtigen.
(2) Das Hygiene- und Präventionskonzept hat jedenfalls
(1) Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung gelten nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht
(1) Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Klassen oder Standorte und Vorgaben des Bundes hinsichtlich der besonderen Risikolagen bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
(2) Anordnungen der Schulleitungen im Rahmen der Schulordnung sowie der Verfügungsberechtigten im Rahmen des Hausrechtes bleiben von gegenständlicher Verordnung unberührt.
Soweit in dieser Verordnung auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22 verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die COVID-19-Schulverordnung 2021/2022 – C-SchVO 2021/22, BGBl. II Nr. 374/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2021, zu verstehen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 13. Feber 2022 außer Kraft.
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