Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz; Änderung
LGBLA_KA_20210820_64Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2000,“.
§ 8 Abs. 3 lit. b lautet:
Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 6 letzter Satz ist anzuwenden.“
„(6) Soweit Eigentümer von Grundstücken über eine Nutzwasserversorgungsanlage, insbesondere zur Gartenbewässerung, verfügen, sind sie außerhalb von Gebäuden von der Benützungspflicht hinsichtlich ihres Nutzwassers ausgenommen. Eine Verbindung zwischen der Nutzwasserversorgungs-anlage und der Gemeindewasserversorgungsanlage ist nicht zulässig.“
„(1) Für die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages hat die Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates, jeweils abgestuft entsprechend den aus dem Flächenwidmungsplan – gegebenenfalls dem Bebauungsplan – sich ergebenden Bebauungsmöglichkeiten, einheitliche Sätze in der Höhe von mindestens 0,27 Euro, höchstens jedoch von 0,54 Euro je Quadratmeter des Grundstückes oder Grundstücksteiles festzusetzen.“
In § 20 Abs. 3 wird der Verweis „Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993,“ durch den Verweis „Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes“ ersetzt.
In § 20 Abs. 5 lautet der Klammerausdruck „(§ 7 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995)“.
In § 21 wird der Prozentsatz „5 Prozent“ durch den Prozentsatz „3 Prozent“ ersetzt.
§ 24 Abs. 4 und 5 entfallen.
Im § 26 Abs. 1 werden in der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich die Verweisungen auf diese Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Art. I Z 5 (betreffend § 20 Abs. 1) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Art. I Z 8 (betreffend § 21) ist auf bereits entrichtete Aufschließungsbeiträge ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(4) Art. I Z 9 (betreffend § 24 Abs. 4) tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(5) Verordnungen aufgrund des Art. I Z 5 (§ 20 Abs. 1) dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
(6) Eigentümer von Stallungen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtskräftig die Anschlusspflicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage ausgesprochen war, können dem Bürgermeister anzeigen, dass sie die Ausnahme des § 8 Abs. 3 lit. b K-GWVG in der Fassung des Art. I Z 2 in Anspruch nehmen wollen. Die Ausnahme von der Anschluss- und Benützungspflicht tritt mit der Vornahme der baulichen Trennung zwischen der Gemeindewasserversorgungsanlage und der Stallung in Kraft, es sei denn, der Bürgermeister teilt innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige schriftlich mit, dass ein Ermittlungsverfahren, ob ein Anschluss aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, durchzuführen ist. Vor der Inbetriebnahme der Nutzwasserversorgung ist der Behörde ein Nachweis durch einen befugten Unternehmer vorzulegen, dass die Voraussetzung des § 8 Abs. 6 letzter Satz K-GWVG erfüllt ist.
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