Kärntner Naturschutzgesetz 2002; Änderung
LGBLA_KA_20210804_62Kärntner Naturschutzgesetz 2002; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 lit. i lautet:
Im § 5 Abs. 1 wird in der lit. l der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. m.
Im § 5 Abs. 2 lit. b wird der Z 3 ein Semikolon angefügt und folgende Z 4 bis 6 eingefügt:
Im § 5 Abs. 2 wird in der lit. d der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt die lit. e.
§ 9 Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen.“
„so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzu-schreiben.“
„(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.“
„(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für
„(4) Als temporäre Zeltlager gelten
„Wenn dies aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs des Vorhabens erforderlich ist, ist eine ökologische Bauaufsicht zu bestellen.“
„Der Antrag auf Verlängerung ist rechtzeitig, spätestens aber vier Wochen vor Ablauf der Frist bzw. der Bewilligungsdauer bei der Behörde in schriftlicher Form einzubringen.“
„(2) Der Landesregierung obliegt die Wahrnehmung
a) nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Er bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt.“
b) nach dem nunmehrigen dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Landesregierung hat den Geschäftsstellenleiter längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen.“
„Sie bleiben bis zur Bestellung eines Nachfolgers bzw. Wiederbestellung im Amt. Die Landesregierung hat die Mitglieder längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Funktionsperiode neu zu bestellen.“
„(5) Der Beirat kann nach Bedarf
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z 5 und 10 (§ 9 Abs. 8 zweiter Satz und betreffend § 47 Abs. 1) sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) anhängige Verfahren nicht anzuwenden.
(3) Art. I Z 7 (§ 12 Abs. 4) gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) bereits erworbene Liegenschaften mit der Maßgabe, dass das Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Kosten des Landes einzuverleiben ist.
(4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt im § 58 Abs. 2 Z 2 (Art. I Z 12) an die Stelle des Verweises „§ 8 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021“ der Verweis „§ 5 Abs. 2 Kärntner Raumordnungsgesetz“.
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