Kärntner IPPC-Anlagengesetz; Änderung
LGBLA_KA_20210721_58Kärntner IPPC-Anlagengesetz; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Kärntner IPPC-Anlagengesetz – K-IPPC-AG, LGBl. Nr. 52/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2020, wird wie folgt geändert:
a) die Überschrift des I. Abschnitts wird durch die Überschrift „Allgemeines“ ersetzt;
b) Vor dem Eintrag zu § 2 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:
c) nach dem Eintrag zu § 6b wird folgender Eintrag eingefügt:
„§6c Vorfälle, Nichteinhaltung“
d) Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Anhang“ durch folgende Einträge ersetzt:
„Anhang I
AnhangII“
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 gilt der III. Abschnitt dieses Gesetzes auch für die in Abs. 2 lit c genannten Anlagen.“
Im § 3 Abs. 2 wird nach der lit. c lit. ca eingefügt:
§ 4 Abs. 7 dritter Satz wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Der betroffenen Öffentlichkeit kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 5 und der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 4 das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Partei des Verfahrens Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“
„Die Genehmigung hat auch die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung in der Entscheidung sowie die Genehmigungsauflagen, einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerten, zu enthalten.“
„(2a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 6 erfüllt werden.
(2b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 2a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(2c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Genehmigungswerbers die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Abs. 2 angeführten Kriterien vorzuschreiben.“
Im § 5 Abs. 3 lit. a wird das Wort „Anhang“ durch die Wort- und Zahlenfolge „Anhang I“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 erster Halbsatz lautet:
„Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene im Anhang I angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können;“
(1) Der Betreiber hat die Behörde unverzüglich über einen nicht unter § 9b fallenden Unfall oder Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüberhinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.
(2) Der Betreiber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Genehmigungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Genehmigungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.“
„Für Überprüfungen hat die Behörde auch die im Zuge der Emissionsüberwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.“
„(3) Sollte die Landesregierung Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts erlassen, sind dabei die Anforderungen des Art. 17 der Industrieemissionen-Richtlinie 2010/75/EG, insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen und den Umsetzungshinweis, einzuhalten.“
„(2) Zur Erreichung des Zieles gemäß Abs. 1 ist der VII. Teil des Kärntner Straßengesetzes 2017 (K-StrG 2017) nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
Im § 9b Abs. 5 werden in der lit. b die Fundstelle „95/2013“ durch die Fundstelle „80/2018“ und in der lit. c die Fundstelle „98/2013“ durch die Fundstelle „73/2018“ ersetzt.
Im § 9c Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Damit soll das Prinzip Energieeffizienz an erster Stelle umgesetzt werden.“
„Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den im Anhang II dieses Gesetzes festgelegten Grund-sätzen und Leitlinien zu erstellen.“
§ 10 Abs. 1 lit. d lautet:
Im § 12 Abs. 1 werden folgende Fundstellen ersetzt:
a) lit.a: „104/2019“ durch „8/2021“;
b) lit.c: „128/2015“ durch „142/2020“;
c) lit. d: „112/2018“ durch „65/2020“ und
d) lit. e: „104/2019“ durch „14/2021“.
Im § 12 Abs. 2a wird die Wortfolge „Delegierte Verordnung (EU) 2019/826 der Kommission vom 4. März 2019, ABl. Nr. L 137 vom 23.5.2019, S 3“ durch die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 98 vom 14.6.2019, S 125“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 4 wird in der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. d angefügt:
Dem § 13 lit. b wird vor dem Strichpunkt folgende Wort- und Zeichenfolge angefügt:
„, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020, ABl. Nr. L 67 vom 5.3.2020, S 132“
Der bisherige Anhang des Gesetzes erhält die Bezeichnung „Anhang I“.
Nach dem nunmehrigen Anhang I wird folgender Anhang II angefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Rates und des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 210, umgesetzt.
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