Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; Sportzone
LGBLA_KA_20210716_57Ruderregatta auf Teilen des Ossiacher Sees; SportzoneGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der §§ 17 Abs. 4 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
(1) Der westliche Teil des Ossiacher Sees, dessen östliche Grenze eine gerade Linie von der Bootshütte von Camping Berghof im Süden bis zum Seespitz in Stöckelweingarten im Norden bildet, ausgenommen die Uferzone gemäß § 102 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 32/2019, wird am
Freitag, dem 10. September 2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Samstag, dem 11. September 2021 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
Sonntag, dem 12. September 2021 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Freitag, dem 24. September 2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr,
Samstag, dem 25. September 2021 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr,
Sonntag, dem 26. September 2021 in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
(2) In diese Gewässerteile dürfen, ausgenommen in Notfällen, nur Fahrzeuge oder Schwimmkörper einfahren, die dem Wassersport dienen, dem sie vorbehalten sind, ferner Fahrzeuge im Linienverkehr sowie die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes. Das Baden in Sportzonen ist verboten.
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.
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