Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten
LGBLA_KA_20210701_54Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in KindertagesstättenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2021, wird verordnet:
(1) Beim Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und von Kindertagesstätten und beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen in diesen Einrichtungen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Das Betreten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie von Kindertagesstätten durch betriebsfremde Personen und der Aufenthalt dieser Personen in geschlossenen Räumen ist auch ohne dem Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung zulässig, sofern diese Personen gegenüber dem Betreuungspersonal einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen können. Dies gilt auch für das nichtpädagogische Personal in Einrichtungen.
(3) Im Übrigen wird als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr auf die Bestimmungen im § 1 Abs. 2 iVm § 9 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, hingewiesen.
(1) Der Träger einer Einrichtung hat zur Minimierung des Infektionsrisikos Hygienemaßnahmen gemäß den aktuellen Vorgaben des von der Landesregierung herausgegebenen COVID-19-Handlungsleitfadens für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen umzusetzen, welcher insbesondere Vorgaben für das Durchlüften, das Reinigen und das Desinfizieren von Räumlichkeiten sowie allgemeine Hygienemaßnahmen für Kinder und Personal beinhalten.
(2) Aktivitäten sind, wo dies pädagogisch sinnvoll und organisatorisch möglich erscheint, ins Freie zu verlagern. Bei Veranstaltungen sind die Vorgaben des § 12 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, einzuhalten.
(1) Auflagen und Bedingungen nach dieser Verordnung gelten nicht
(2) Die Pflicht zum Tragen einer einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung gilt nicht
Voraussetzung für die Betreuung von Kindern in Horten ist, dass das Kind ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nach § 1 Abs. 2 der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, BGBl. II Nr. 278/2021, gegenüber der Leitung des Hortes vorweisen kann. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, hat das Kind eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Gesonderte Anordnungen der Gesundheitsbehörde für einzelne Einrichtungen oder Gruppen und Vorgaben des Bundes betreffend die Testung von Arbeitnehmern sowie das Tragen von den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtungen oder von FFP2-Masken bleiben durch die vorliegende Verordnung unberührt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Mai 2021, Zl. 06-ET4-39/5-2021, mit der in Kärnten zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und in Kindertagesstätten verfügt werden, LGBl. Nr. 49/2021, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.