Gesetz über einen Wohn- und Siedlungsfonds; Änderung
LGBLA_KA_20210610_52Gesetz über einen Wohn- und Siedlungsfonds; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Kärnten hat beschlossen:
Das Gesetz, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird,LGBl. Nr. 7/1972, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2017, wird wie folgt geändert:
§ 14 lautet:
Abweichend von §§ 1 bis 2 wird die Landesregierung ermächtigt, dem Land folgende Fondsmittel zur Verfügung zu stellen, die ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden dürfen:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 14 Z 1 des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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