Schwimmen statt Baden 2021; befristetes Schifffahrtsverbot
LGBLA_KA_20210526_51Schwimmen statt Baden 2021; befristetes SchifffahrtsverbotGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund der § 17 Abs. 2 Z 1 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 24/2020, wird verordnet:
(1) Auf dem Wörthersee wird für den Korridor vom Ufer Höhe Parkbad Krumpendorf bis 150 m vor dem Ufer Höhe Seekirn in einer Breite von 200 m, wie in der Anlage dargestellt, am
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, welche der Durchführung der Veranstaltung dienen, sowie Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, des Linienverkehrs sowie des Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdienstes.
Übertretungen dieser Verordnung werden, wenn die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, gemäß § 42 des SchFG bestraft.
Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt gemäß § 23 Abs. 1 SchFG aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit im Landesgesetzblatt.
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